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MSC der IMO LL.3/Rundschreiben 208 vom 31. Mai 2012
Einheitliche Interpretationen zum Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 und zum Protokoll von 1988 zum Internationalen Freibord-Übereinkommen in der mit Entschließung MSC.143(77) geänderten Fassung
Vom 3. März 2014
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2014 S. 234)
Siehe Fn *
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunzigsten Tagung (16. bis 25. Mai 2012) in der Absicht, eine genauere Anleitung für die Anwendung der Vorschriften bezüglich Schutzgeländern des Freibord-Übereinkommens von 1966 und des Protokolls von 1988 zu geben, den vom Unterausschuss "Stabilität und Freibord, Sicherheit der Fischereifahrzeuge" auf seiner vierundfünfzigsten Tagung erarbeiteten einheitlichen Interpretationen zugestimmt, die hinsichtlich des Freibord-Übereinkommens von 1966 in Anlage 1 und hinsichtlich des Protokolls von 1988 in der mit Entschließung MSC. 143(77) geänderten Fassung in Anlage 2 wiedergegeben sind.
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten einheitlichen Interpretationen als Anleitung zu benutzen, wenn die maßgeblichen Vorschriften des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 und des Protokolls von 1988 zum Internationalen Freibord-Übereinkommen in der mit Entschließung MSC. 143(77) geänderten Fassung am oder nach dem 22. Mai 2012 angewendet werden, und die Interpretationen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
3 Die beigefügten Interpretationen ändern die im LL.3/ Rundschreiben 69 enthaltenen einheitlichen Interpretationen zur Regel 25(2) und (3) des Freibord-Übereinkommens von 1966.
Einheitliche Interpretationen zum Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 | Anlage 1 |
Regel 25 Absätze 2 und 3 - Schutz der Besatzung
1 Feststehende, abnehmbare oder klappbare Stützen sind etwa 1,5 m voneinander entfernt anzubringen.
2 Mindestens jede dritte Stütze ist durch ein Knieblech oder eine Steife zu unterstützen. An deren Stelle können flache Stahlstützen mit zunehmender Breite entsprechend Abbildung 1 und mit einer Steife unter Deck in gleicher Flucht vorgesehen sein, sofern die Dicke der Deckbeplattung nicht 20 mm übersteigt.
3 Drahttaue dürfen an Stelle von Relingdurchzügen nur unter besonderen Umständen anerkannt werden, und dann nur in begrenzten Längen.
4 Kettenlängen dürfen an Stelle von Relingdurchzügen nur anerkannt werden, wenn sie zwischen zwei feststehenden Stützen und/oder Schanzkleidern angebracht sind.
5 Die Öffnungen zwischen den Durchzügen müssen in Übereinstimmung mit Regel 25 Absatz 3 des Übereinkommens sein.
6 Drähte müssen unter Verwendung von Spannschrauben gestrafft werden.
7 Abnehmbare oder klappbare Stützen müssen in senkrechter Stellung verriegelt werden können.
Anstelle von mindestens jeder dritten Stütze unterstützt durch Steife, alternativ:
dabei ist:
bS Breite der normalen Stütze entsprechend der Standardausführung
Abbildung 1 - Schutzgeländer-Stützen zunehmender Breite, auf Deck mit durchlaufender Doppelkehlnaht mit einer Schenkellänge von mindestens 7 mm verschweißt oder wie durch den Entwurfsstandard vorgegeben
Stützen mit zunehmender Breite müssen eine Steife unter Deck in gleicher Flucht haben, mindestens ein Flacheisen von 100 mm x 12 mm mit dem Deck mittels durchlaufender Doppelkehlnaht verschweißt. Stützen mit zunehmender Breite brauchen bei einer Deckbeplattung von mehr als 20 mm nicht in gleicher Flucht mit einer Unter-Deck-Konstruktion zu sein.
Einheitliche Interpretationen zum Protokoll von 1988 zum Internationalen Freibord-Übereinkommen in der mit Entschließung MSC.143(77) geänderten Fassung | Anlage 2 |
Regel 25 Absätze 2 und 3 - Schutz der Besatzung
1 Feststehende, abnehmbare oder klappbare Stützen sind etwa 1,5 m voneinander entfernt anzubringen.
2 Mindestens jede dritte Stütze ist durch ein Knieblech oder eine Steife zu unterstützen. An deren Stelle können flache Stahlstützen mit zunehmender Breite entsprechend Abbildung 1 und einer Steife unter Deck in gleicher Flucht vorgesehen sein, sofern die Dicke der Deckbeplattung nicht 20 mm übersteigt.
3 Drahttaue dürfen an Stelle von Relingdurchzügen nur unter besonderen Umständen anerkannt werden, und dann nur in begrenzten Längen.
4 Kettenlängen dürfen an Stelle von Relingdurchzügen nur anerkannt werden, wenn sie zwischen zwei feststehenden Stützen und/oder Schanzkleidern angebracht sind.
5 Die Öffnungen zwischen den Durchzügen müssen in Übereinstimmung mit Regel 25 Absatz 3 des Übereinkommens sein.
6 Drähte müssen unter Verwendung von Spannschrauben gestrafft werden.
7 Abnehmbare oder klappbare Stützen müssen in senkrechter Stellung verriegelt werden können.
Anstelle von mindestens jeder dritten Stütze unterstützt durch Steife, alternativ:
(Stand: 29.08.2018)
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