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Regelwerk

Entschließung A.851(20) *
Allgemeine Grundsätze und Anforderungen für Schiffsmeldesysteme, einschließlich Richtlinien für die Meldung von Ereignissen in Verbindung mit gefährlichen Gütern, Schadstoffen und/ oder Meeresschadstoffen

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 26)



(angenommen am 27. November 1997)

1 Allgemeine Grundsätze

1.1 Schiffsmeldesysteme und Meldeanforderungen werden dazu benutzt, um Informationen durch Funkmeldungen weiterzugeben, zu sammeln oder auszutauschen. Die Informationen dienen der Bereitstellung von Daten für vielfältige Zwecke, darunter Such- und Rettungsaktionen, Schiffsverkehrsdienste, Wettervorhersagen und Verhütung von Meeresverschmutzung. Schiffsmeldesysteme und Meldeanforderungen sollten, soweit dies praktisch möglich ist, den folgenden Grundsätzen entsprechen:

  1. Die Meldungen sollten nur solche Informationen enthalten, die für die Erfüllung der Zielsetzungen des Systems wichtig sind.
  2. Die Meldungen sollten einfach gefaßt sein und das international vereinheitlichte Schiffsmeldeformat und die internationalen Meldeverfahren benutzen; bei möglichen sprachlichen Schwierigkeiten sollte Englisch zu den verwendeten Sprachen zählen, wobei, wenn möglich, das Standard Marine Navigational Vocabulary oder alternativ der International Code of Signals benutzt werden sollten. Das Standardmeldeformat und die Meldeverfahren befinden sich im Anhang zu dieser Anlage.
  3. Die Zahl der Meldungen sollte auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
  4. Für die Übermittlung der Meldungen sollte keine Gebühr erhoben werden.
  5. Meldungen, die die Sicherheit oder Fälle von Meeresverschmutzung zum Gegenstand haben, sollten unverzüglich erfolgen; jedoch sollten Zeitpunkt und Ort für die Übermittlung nicht dringlicher Meldungen ausreichend flexibel sein, um Beeinträchtigungen wichtiger navigatorischer Aufgaben zu vermeiden.
  6. Informationen aus dem System sollten, wenn erforderlich, anderen Systemen bei Seenot, in sicherheitsgefährdenden Situationen und in Fällen von Meeresverschmutzung zur Verfügung gestellt werden.
  7. Grundlegende Informationen (Schiffsdaten, Einrichtungen und Ausrüstung an Bord usw.) sollten einmal gemeldet, im System gespeichert und vom Schiff aktualisiert werden, wenn sich Änderungen in den gemeldeten Grundinformationen ergeben.
  8. Der Zweck des Systems sollte eindeutig festgelegt sein.
  9. Regierungen, die ein Schiffsmeldesystem einrichten, sollten die Seeleute über die Anforderungen und die vorgeschriebenen Verfahren detailliert unterrichten. Es sind genaue Angaben zu folgenden Punkten zu machen: Schiffstyp und Anwendungsgebiete, Zeitpunkte und geographische Positionen zur Übermittlung von Meldungen, für den Betrieb des Systems zuständige Einrichtungen an Land und bereitgestellte Dienste. Den Seeleuten sollten Karten zur Verfügung gestellt werden, auf denen die Grenzen des Systems eingezeichnet sind und die sonstige wichtige Informationen enthalten.
  10. Bei der Einrichtung und beim Betrieb eines Schiffsmeldesystems sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
    10.1 internationale sowie nationale Verantwortlichkeiten und Anforderungen;
    10.2 Kosten für die Schiffsbetreiber und die zuständigen Behörden;
    10.3 Schiffahrtsgefahren;
    10.4 vorhandene und vorgeschlagene Sicherheitshilfen;
    10.5 die Notwendigkeit frühzeitiger und fortlaufender Konsultationen mit den Beteiligten, einschließlich eines ausreichenden Zeitraums zur Erprobung, Einführung und Beurteilung, um einen zufriedenstellenden Betrieb zu gewährleisten und notwendige Änderungen am System zu ermöglichen.
  11. Die Regierungen sollten sicherstellen, daß die Einrichtungen an Land, die für den Betrieb des Systems zuständig sind, mit richtig ausgebildetem Personal besetzt sind.
  12. Die Regierungen sollten die wechselseitige Beziehung zwischen Schiffsmeldesystemen und anderen Systemen berücksichtigen.
  13. Schiffsmeldesysteme sollten bevorzugt nur eine Betriebsfrequenz benutzen; in Fällen, in denen zusätzliche Frequenzen notwendig werden, sollte deren Zahl auf das für den wirksamen Betrieb des Systems erforderliche Mindestmaß beschränkt werden.
  14. Die Informationen, die über das System an die Schiffe weitergegeben werden, sollten auf das für den angemessenen Betrieb des Systems und für die Sicherheit erforderliche Mindestmaß beschränkt werden.
  15. Die Schiffsmeldesysteme und Meldeanforderungen sollten dafür sorgen, daß besondere Meldungen von Schiffen über Fehler oder Mängel an Schiffskörper, Maschinen, Ausrüstung oder Besatzung oder über andere Beschränkungen, die sich nachteilig auf die Schiffahrt auswirken könnten, sowie besondere Meldungen über tatsächliche oder mögliche Fälle von Meeresverschmutzung weitergegeben werden.
  16. Die Regierungen sollten Anweisungen an ihre für den Betrieb der Schiffsmeldesysteme zuständigen Einrichtungen an Land herausgeben, um sicherzustellen, daß Meldungen über tatsächliche oder mögliche Fälle von Meeresverschmutzung unverzüglich an die Person oder die Stelle weitergegeben werden, die für die Entgegennahme und Bearbeitung solcher Meldungen zuständig sind, und daß diese Personen oder Behörden Meldungen dieser Art umgehend an den Flaggenstaat des beteiligten Schiffes und an jeden anderen möglicherweise davon betroffenen Staat weiterleiten.
  17. Staaten, die tatsächlich oder wahrscheinlich von Verschmutzungsfällen betroffen sind und Informationen über den Zwischenfall anfordern können, sollten die jeweilige Situation des Kapitäns berücksichtigen und bestrebt sein, ihre Anfragen nach zusätzlichen Informationen zu begrenzen.

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