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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung A.820(19) *
Leistungsanforderungen für Navigations-Radaranlagen auf Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 191)



(angenommen am 23. November 1995)

Die Versammlung,

in Anbetracht des Artikels 15(j) des Übereinkommens zur Internationalen Seeschiffahrts-Organisation bezüglich der Funktionen der Versammlung in Verbindung mit den Vorschriften und Richtlinien betreffend der Sicherheit auf See,

ebenfalls in Anbetracht der Entschließung MSC.36(63), durch den der Schiffssicherheitsausschuß am 20. Mai 1994 die Internationale Sicherheitsverordnung für Hochgeschwindigkeitsschiffe ( HSC Code) verabschiedet hat,

des weiteren in Anbetracht des Beschlusses 1, durch den die Konferenz der unterzeichnenden des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS), am 24. Mai 1994 Zusätze zur SOLAS-Übereinkommen von 1974 einschließlich eines neuen Kapitels X über Sicherheitsmaßnahmen für Hochgeschwindigkeitsschiffe verabschiedet hat, durch welche die Vorschriften des HSC-Codes gemäß dieser Übereinkommen für alle derartigen Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 1996 gebaut wurden, zu einer verbindlichen Bestimmung werden.

unter Beachtung des Abschnittes 13.13 des HSC-Codes, der erfordert, daß alle Navigationsanlagen, auf die Kapitel 13 zutrifft, den Leistungsanforderungen genügen sollen, die von der Organisation verabschiedet wurden,

unter Berücksichtigung der Empfehlung des Schiffssicherheitsausschusses in seiner 64. Sitzung,

  1. verabschiedet die Empfehlung zu den Leistungsanforderungen für Navigations-Radaranlagen auf Hochgeschwindigkeitsschiffen, die im Anhang zum vorliegenden Beschluß aufgeführt ist;
  2. empfiehlt den Regierungen, sicherzustellen, daß Navigations-Radaranlagen, die auf Hochgeschwindigkeitsschiffen mitzuführen sind, mindestens den Leistungsanforderungen genügen, die im Anhang zum vorliegenden Beschluß aufgeführt sind;
  3. ersucht der Schiffssicherheitsausschuß, diese Leistungsanforderungen künftig zu überprüfen und Zusätze zu verabschieden, wenn notwendig.

Empfehlung zu Leistungsanforderungen für Navigations-Radaranlagen auf Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen

1. Einführung

1.1 Die Radaranlage ist zur Installation auf Hochgeschwindigkeitsschiffen (HSC) mit den folgenden Eigenschaften vorgesehen:

  1. Höchstgeschwindigkeit 70 Knoten;
  2. maximale Wendegeschwindigkeit 20°/sek.; und
  3. normaler Arbeitsbereich zwischen den Breiten 70°N und 70°S.

1.2 Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen, die in der Entschließung A.694(17) enthalten sind, soll die Radaranlage den folgenden Mindestleistungs-Anforderungen genügen.

2 Allgemeines

Die Radaranlage soll, im Verhältnis zum Schiff eine Anzeige der Position von anderen Überwasserschiffen, Hindernissen, Tonnen, Küstenlinien und Navigationsmarken in einer Form liefern, welche die Navigation unterstützt und Kollisionen vermeidet.

3 Reichweite

Die Betriebsanforderung, bei einer in 7,5 m über dem Meeresspiegel angebrachten Antenne, verlangt, daß die Anlage eine klare Anzeige von Oberflächenobjekten wie z.B. Navigationsbojen mit einer effektiven Echooberfläche von etwa 10 m2auf 2,5 sm gibt.

4 Nahauflösung

Die in 3 spezifizierten Oberflächenobjekte sollen aus einer Mindestentfernung von 35 m bis zu einer Entfernung von einer Seemeile deutlich dargestellt werden, ohne daß die Notwendigkeit besteht, außer dem Bereichswahlschalter sonstige Steuervorrichtungen einzuschalten.

5 Radarbild

5.1 Die Anlage soll ohne externe Vergrößerung über ein mehrfarbiges Tageslicht - Radarbild mit einem effektiven Durchmesser der Radarabbildung von mindestens 250 mm verfügen.

5.2 Tages- und Nachtbetriebsarten sollen zur Verfügung stehen; es soll möglich sein, die Helligkeit einzustellen.

5.3 Die Anlage soll über den folgenden Satz von Entfernungsmeßbereichen für das Radarbild verfügen:

0,25; 0,5; 0,75; 1,5; 3; 6; 12 und 24 sm.

5.4 Es können zusätzliche Entfernungsmeßbereiche zur Verfügung stehen.

5.5 Der verwendete Entfernungsmeßbereich und die Entfernung zwischen den Entfernungsringen, wenn benutzt, soll klar angezeigt werden.

5.6 Einrichtungen für außermittigen Betrieb (off center) sollen mit mindestens 50% und höchstens 75% des benutzten Entfernungsmeßbereichs zur Verfügung stehen.

6 Bereichsmessung

6.1 Feste elektronische Entfernungsringe sollen für Bereichsmessungen wie folgt zur Verfügung stehen:

  1. auf den Entfernungsmeßbereichen von 0,25; 0,5 und 0,75 sm mindestens zwei Entfernungsringe; und
  2. auf allen weiteren Entfernungsmeßbereichen sechs Entfernungsringe.

6.2 Eine variable elektronische Entfernungsmeßmarke soll mit einer numerischen Anzeige zum Ablesen des Bereiches versehen sein.

6.3 Die festen Entfernungsringe und die variable Entfernungsmeßmarke sollen es ermöglichen, die Entfernung eines Objektes mit einer maximalen Abweichung von 1% der Höchstentfernung des benutzten Bereichs oder von 30 m zu messen, je nachdem, welcher Wert der höhere ist.

6.4 Es soll möglich sein, die Helligkeit der festen Entfernungsringe und der variablen Marke zu variieren und sie vollständig vom Radarbild zu entfernen.

7 Schiffs-Voraus-Anzeige

7.1

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