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Entschließung A.819(19) *
Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte Empfangsanlagen eines Weltweiten Positionsbestimmungssystems (GPS)
Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 189)
(angenommen am 23. November 1995)
Die Versammlung,
auf Grundlage des Artikels 15(j) der Konvention über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation betreffend der Funktionen der Versammlung bezüglich der Vorschriften und Richtlinien zur Sicherheit auf See,
im Sinne der verabschiedeten Entschließung A.815(19) über die Kenntnisnahme und Anerkennung geeigneter Funkortungssysteme betreffend, um Schiffe mit einem Ortsbestimmungsverfahren für die gesamte Dauer der beabsichtigten Reise auszustatten,
auf Grund der Entscheidung des Schiffssicherheitsausschusses, das Weltweite Positionsbestimmungssystem (GPS) als Komponente eines weltweiten Funkortungssystems anzuerkennen,
außerdem auf Grund der Forderung, daß die an Bord mitgeführten Empfangseinrichtungen für das weltweite Funkortungssystem so beschaffen sein sollen, daß die detaillierten Anforderungen des speziellen Systems erfüllt werden,
unter Berücksichtigung der Empfehlung seitens des Schiffssicherheitsausschusses auf seiner 64. Sitzung,
Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte Empfangsanlagen eines Weltweiten Positionsbestimmungssystems (GPS)
1 Einführung
1.1 Das Weltweite Positionsbestimmungssystem (GPS) ist ein raumbasiertes Positionierungs-, Geschwindigkeits- und Zeitsystem, das drei Hauptsegmente besitzt: Raum, Steuerung und Benutzer. Das GPS Raumsegment ist normalerweise aus 24 Satelliten in sechs Umlaufbahnen zusammengesetzt. Die Satelliten arbeiten in zirkulären Umlaufbahnen in 20.000 km Höhe mit einem Inklinationswinkel von 55° und mit einer Periode von 12 Stunden. Die Steuerung der Satelliten in den Umlaufbahnen wird so durchgeführt, daß ein Minimum von vier Satelliten mit einer Präzisionsminderung der Position (PDOP) von< 6 weltweit jederzeit sichtbar für die Benutzer ist. Jeder Satellit überträgt auf zwei "L" Bandfrequenzen, L1 (1575,42 Mhz) und L2 (1227,6 Mhz). L1 überträgt einen präzisen Code (P) und einen Grobermittlungscode (C/A). L2 überträgt den P-Code. Eine Navigationsdatennachricht überlagert diese einzelnen Codes. Auf beiden Frequenzen wird dieselbe Navigationsdatennachricht übertragen.
1.2 Die Empfangsanlagen für das GPS, vorgesehen für Navigationszwecke auf Schiffen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht größer als 50 Knoten, sollen zusätzlich zu den in der Entschließung A.694(17) enthaltenen allgemeinen Anforderungen den folgenden minimalen Leistungsanforderungen entsprechen.
1.3 Diese Standards decken nur die grundlegenden Anforderungen an die Positionsbestimmung für Navigationszwecke ab und behandeln keine weiteren Berechnungsmöglichkeiten, die von der Empfangsanlage ausführbar sein können.
2 GPS Empfangsanlage
2.1 Der Begriff "GPS-Empfangsanlage", wie er in diesen Leistungsanforderungen benutzt werden, schließt alle Baugruppen und Einheiten ein, die für das einwandfreie Ausführen der vorgesehenen Funktionen nötig sind. Die Anlage soll die folgenden Mindesteinrichtungen enthalten:
2.2 Die Antennenkonstruktion soll für die Montage an einem Ort auf dem Schiff geeignet sein, der eine freie Sicht auf die Anordnung der Satelliten sicherstellt.
3 Leistungsanforderungen für die GPS-Empfangsanlage
Die GPS-Empfangsanlage soll:
(Stand: 29.08.2018)
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