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Entschließung A.818(19) *
Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte Loran-C und Chayka Empfänger
Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 186)
(angenommen am 23. November 1995)
Die Versammlung,
auf Grundlage des Artikels 15(j) des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation betreffend der Funktionen der Versammlung bezüglich der Vorschriften und Richtlinien zur Sicherheit auf See,
im Sinne der verabschiedeten Entschließung A.815 (19) über die Kenntnisnahme und Anerkennung geeigneter Funkortungssysteme betreffend, um Schiffe mit einem Ortsbestimmungsverfahren für die gesamte Dauer der beabsichtigten Reise auszustatten,
auf grund der Entscheidung des Schiffssicherheitsausschusses, das Loran-C-System und das Chayka-System als regionale Komponenten eines weltweiten Funkortungssystems anzuerkennen,
außerdem auf grund der Forderung, daß die schiffsinterne Empfangseinrichtungen für das weltweite Funkortungssystem so beschaffen sein sollen, daß die detaillierten Anforderungen des speziellen Systems erfüllt werden,
unter Berücksichtigung der Empfehlung seitens des Schiffssicherheitsausschusses auf seiner 64. Sitzung,
Empfehlung von Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte Loran-C- und Chayka-Navigationsempfänger
1 Einführung
1.1 Loran-C und Chayka sind Funkortungssysteme großer Reichweite, die auf einer zugeteilten Frequenz von 100 kHz arbeiten und Impulse mit bekannten Gruppenwiederholungsintervallen räumlich getrennter Übertragungsstationen benutzen. Die Standlinien werden durch die Messung der Zeitdifferenzen, mit denen die Impulse eintreffen, bestimmt.
1.2 Die Empfänger für das Loran-C- oder das Chayka-System, oder für beide Systeme, sind für die Verwendung auf Schiffen mit einer Maximalgeschwindigkeit von nicht mehr als 35 Knoten vorgesehen und sollen, zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen, die in der Entschließung A.694(17) enthalten sind, den folgenden minimalen Leistungsanforderungen entsprechen.
1.3 Die Einrichtungen müssen 7.5 Minuten nach dem Einschalten betriebsbereit sein und diesen Leistungsnorm erfüllen.
1.4 Die in diesem Leistungsnorm verwendeten Begriffsdefinitionen sind im Abschnitt 8 enthalten.
2 Leistungsanforderungen für den Empfang von Loran-C und Chayka Signalen
2.1 Der Empfänger soll Zeitdifferenzen messen und daraus die wahrscheinliche Position berechnen sowie anzeigen können. Die Verarbeitung soll so gestaltet sein, daß die Gesamtgenauigkeit jeder gemessenen Zeitdifferenz kleiner als 0.3 µs ist.
2.2 Die Empfänger sollen die Möglichkeit zur vollautomatischen Auffassung der Signale, der Periodenwahl und der Verfolgung haben. Die Empfänger sollen eine Hilfe durch den Bediener zur Auffassung der Nebenstationen erlauben - aber nicht erfordern.
2.3 Der Empfänger soll die Gesamtgenauigkeit, die in 2.1 spezifiziert ist, unter folgenden Bedingungen zu liefern:
3 Schutz vor Interferenzen
3.1 Der Empfänger soll die Anforderungen dieses Standards erfüllen:
3.2 Der Empfänger soll die Anforderungen dieses Standards für die Genauigkeit und die Zeit zum Einrasten beim Vorhandensein von Interferenzsignalen anderer Loran-C- oder Chayka-Ketten in der Größe des stärksten benutzten Loran-C- oder Chayka-Signals einhalten.
3.3 Der Empfänger soll zwischen Signalen unterscheiden, die von Boden- oder von Raumwellen in dem Empfangsbereich empfangen werden und soll auch dann einrasten, wenn Raumwelleninterferenzen vorhanden sind, die Verzögerungen von 37.5 µs bis zu 60 µs mit Stärken von 12 dB zu 26 dB aufweisen, wobei beide Verzögerungen und Stärken relativ zu dem Bodenwellensignal gemessen werden.
4 Verarbeitung
4.1 Der Benutzer soll die automatische Auswahl der Ketten oder Nebenstationen aufheben können.
4.2 Die maximale für das Einrasten benötigte Zeit soll nicht mehr als 7.5 Minuten unter jeder der in den Abschnitten 2 und 3 aufgeführten Bedingungen betragen. Es soll möglich sein, die Nebenstationen auszuwählen, auf die eingerastet und die verfolgt werden sollen.
(Stand: 29.08.2018)
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