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Regelwerk

Richtlinien für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigung von Öltankern *

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 17)



(angenommen am 4. November 1993)

Die Vollversammlung der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation hat bei ihrer 18. Tagung am 04. November 1993 mit Entschließung A. 744 (18) Richtlinien für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutfrachtern und Öltankern beschlossen und durch die Entschließung 2 der Konferenz der Mitglieder des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1974 am 8. Dezember 1997 sowie die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation MSC.49(66) am 4. Juni 1996 geändert.

Die Entschließung wird nachfolgend in der Fassung der Änderungen vom 8. Dezember 1997 und vom 4. Juni 1996 mit Ausnahme der Anlagen a 1-10 und B 1-11 bekanntgemacht. Der vollständige Originalwortlaut einschließlich der Anlagen ist beim Bundesministerium für Verkehr archiviert.

Richtlinien für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigung von Öltankern
(Anlage B)

1 Allgemeines

1.1 Anwendung *

1.1.1 Die Richtlinien sollen auf alle Öltanker mit einer Bruttotonnage von 500 Tonnen oder mehr angewandt werden.

1.1.2 Die Befolgung der Richtlinien ist vorgeschrieben für Öltanker mit einer Tragfähigkeit von 20.000 tdw und darüber, sowie für Produktentanker von 30.000 tdw und darüber, gemäß Regel 13 G in Anlage I zu MARPOL 73/78.

1.1.3 Die Richtlinien beziehen sich auf die Besichtigung von Schiffskörper und Rohrleitungen in Ladetanks, Pumpenräumen, Kofferdämmen, Rohrtunneln und Leerräumen im Ladungsbereich sowie in allen Ballasttanks.

1.1.4 Die Richtlinien geben den Mindestumfang der Besichtigungen, Dickenmessungen und Druckprüfungen an. Die Untersuchungen sollen erweitert werden und wenn notwendig zusätzliche Nahbesichtigungen einschließen, wenn erhebliche Korrosion und/oder Schäden an Bauteilen gefunden werden.

1.2 Begriffsbestimmungen

1.2.1Ballasttank ist ein Tank, der für Wasserballast benutzt wird; der Begriff schließt Tanks für getrennten Ballast, Doppelboden-Ballasttanks und Piektanks ein. Ein Tank, der sowohl für Ladung wie für Ballast benutzt wurde, wird wie ein Ballasttank behandelt, wenn erhebliche Korrosion vorgefunden wird.

1.2.2Generelle Zustandsbesichtigung ist eine Besichtigung, bei welcher der allgemeine Zustand der Schiffskonstruktion festgestellt und der Umfang zusätzlicher Nahbesichtigungen festgelegt wird.

1.2.3Nahbesichtigung ist eine Besichtigung, bei welcher die Einzelheiten der Bauteile des Schiffskörpers aus unmittelbarer Nähe, d.h. vorzugsweise in Reichweite untersucht werden.

1.2.4 EinSchiffsquerschnitt schließt alle in Schiffslängsrichtung durchlaufenden Bauteile ein, wie die Beplattung und Längsspanten bzw. -träger des Decks, der Außenhaut, des Bodens und Innenbodens und der Längsschotte.

1.2.5Repräsentative Tanks sind solche Tanks, die hinsichtlich ihres Zustandes als kennzeichnend für andere Tanks des gleichen Typs, ähnlicher Verwendung und mit dem gleichen Korrosionsschutzsystem gelten können. Bei der Auswahl repräsentativer Tanks sollen bisherige Verwendung, Reparaturen und erkennbare kritische bzw. verdächtige Bereiche berücksichtigt werden.

1.2.6Verdächtige Bereiche sind solche, die erheblichen Korrosionsbefall aufweisen bzw. bei denen der Besichtiger raschen Verschleiß erwartet.

1.2.7Erhebliche Korrosion bezeichnet einen Korrosionsumfang, bei dem die Auswertung der Messungen eine Verminderung der Blechdicken ergibt, die 75 v.H. der zulässigen Abrostung überschreitet.

1.2.8 EinKorrosionsschutz-System ist üblicherweise entweder

  1. eine vollständige feste Beschichtung, oder
  2. eine vollständige feste Beschichtung, ergänzt durch Anoden.

Eine Schutzbeschichtung soll üblicherweise aus Epoxy bestehen, oder aus gleichwertigem Material. Andere Beschichtungssysteme können alternativ als zulässig angesehen werden, sofern sie in Übereinstimmung mit den Herstelleranweisungen aufgebracht und unterhalten werden.

Wo Weichbeschichtungen ("soff coating") verwendet wurden, muß für den Besichtiger sicherer Zugang gewährleistet werden, damit er den Zustand sowohl der Beschichtung wie der Bauteile beurteilen kann; letzteres kann die partielle Entfernung der Beschichtung erfordern. Wo kein sicherer Zutritt ermöglicht werden kann, soll die Beschichtung entfernt werden.

1.2.9 Der Zustand derBeschichtung wird wie folgt definiert:

GUT nur einzelne, geringfügige Roststellen
ANNEHMBAR örtliche Beschädigung der Beschichtung an den Kanten von Versteifungen und an Schweißverbindungen bzw. leichter Rostbefall auf 20 v.H. oder mehr der betrachteten Flächen, jedoch nicht so stark wie beim Zustand "SCHLECHT".
SCHLECHT großflächige Beschädigung der Beschichtung auf mehr als 20 v.H. der betrachteten Flächen bzw. festhaftender Rost auf 10 v.H. oder mehr der Flächen.

1.2.10Kritische Bereiche der Struktur sind solche, die von den Berechnungen her als überwachungsbedürftig eingestuft oder auf Grund der Erfahrungen mit dem betreffenden Schiff oder mit ähnlichen bzw. Schwesterschiffen als schadensanfällig erkannt wurden.

1.2.11Ladungsbereich

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