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Regelwerk Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung A.658(16)
Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln

(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)



(angenommen am 19. Oktober 1989)

Die Versammlung,

eingedenk des Artikels 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben der Versammlung in Beziehung zu den Vorschriften und Richtlinien betreffend die Sicherheit auf See

im Hinblick auf die Entschließung MSC.6(48), in welcher der Schiffssicherheitsausschuß ein geändertes Kapitel III des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutze des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung angenommen hat

in Anbetracht der in Regel 30.2.7 dieses geänderten Kapitels III festgelegten Bestimmungen, daß Rettungsmittel entsprechend den Empfehlungen der Organisation mit Reflexstoffen ausgerüstet sein müssen, um das Auffinden zu erleichtern

in Anbetracht der vom Schiffssicherheitsausschusses auf seiner siebenundfünfzigsten Sitzung gemachten Empfehlung

  1. nimmt die "Empfehlung über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln" und die "Technische Spezifikation für Reflexstoffe zur Verwendung an Rettungsmitteln" in Anlage 1 bzw. 2 der vorliegenden Entschließung an;
  2. empfiehlt den Vertragsregierungen zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, in der jeweils geltenden Fassung, Vorkehrungen zu treffen, daß Rettungsmittel gemäß Anlage 1 der vorliegenden Entschließung oder in einer anderen der Verwaltung ausreichend erscheinenden Art und Weise mit Reflexstoffen versehen werden;
  3. empfiehlt weiterhin, daß die "Technische Spezifikation für Reflexstoffe zur Verwendung an Rettungsmitteln" gemäß Anlage 2 der vorliegenden Entschließung von den Verwaltungen als Norm angesehen wird, deren Anwendung zur Erhaltung des erforderlichen hohen Qualitätsniveaus von Rettungsmitteln beitragen wird;
  4. stimmt zu, daß die Verwaltungen bereits mit Reflexstoffen ausgerüstete Rettungsmittel zulassen können, sofern diese der Entschließung A.274(VIII) entsprechen;
  5. ersucht den Schiffssicherheitsausschuß, diese Empfehlung ständig zu prüfen und die Versammlung erforderlichenfalls zu unterrichten;
  6. hebt die Entschließung A.274(VIII) auf.

.

Empfehlung über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln Anlage 1

1 Rettungsboote und Bereitschaftsboote

Reflexstoffe sollen oben auf dem Schandeckel sowie an der Außenseite des Bootes so nahe wie möglich am Schandeckel angebracht sein. Das Material soll ausreichend lang und breit sein, um eine Mindestfläche von 150 cm2 zu ergeben, und soll in angemessenen Abständen (ungefähr 80 cm von Mitte zu Mitte) angebracht sein. Falls ein Schutzdach vorhanden ist, so soll dieses das an der Außenseite angebrachte Material nicht verdecken, und die Oberseite des Schutzdachs soll mit ähnlich wie oben beschriebenen Reflexstoffen versehen sein, welche in angemessenen Abständen (ungefähr 80 cm von Mitte zu Mitte) angebracht sind. Im Falle eines teilweise oder vollständig geschlossenen Rettungsboots soll dieses Material wie folgt angebracht sein:

  1. zur Auffindung durch horizontale Lichtstrahlen - in angemessenen Abständen auf halber Höhe zwischen Schandeckel und Oberseite des festen Daches; sowie
  2. zur Auffindung durch vertikale Lichtstrahlen (z.B. von Hubschraubern) in angemessenen Abständen außen um den horizontalen (oder vergleichbaren) Teil der Dachoberseite;
  3. Reflexstoffe sollen auch an der Unterseite der Rettungs- und Bereitschaftsboote angebracht sein, sofern diese nicht selbstaufrichtend sind.

2 Rettungsflöße

Reflexstoffe sollen rund um das Schutzdach des Rettungsfloßes angebracht sein. Das Material soll ausreichend lang und breit sein, um eine Mindestfläche von 150 cm2 zu ergeben, und soll in angemessenen Abständen (ungefähr 80 cm von Mitte zu Mitte) in angemessener Höhe über der Wasserlinie, Einstiegsöffnungen falls zutreffend eingeschlossen, angebracht sein. Bei aufblasbaren Rettungsflößen sollen Reflexstoffe auch auf der Unterseite des Bodens kreuzförmig in der Mitte angebracht sein. Die Abmessungen des Kreuzes sollen dem halben Durchmesser des Rettungsfloßes entsprechen, und ein ähnliches Kreuz soll auf der Oberseite des Schutzdachs angebracht sein.

Auf Rettungsflößen ohne Schutzdach soll das Material ausreichend breit und lang sein (um eine Mindestfläche von 150 cm2 zu ergeben) und soll auf dem Trageschlauch in angemessenen Abständen (ungefähr 80 cm von Mitte zu Mitte) derart angebracht sein, daß es sowohl aus der Luft als auch von einem Schiff aus sichtbar ist.

3 Rettungsringe

Reflexstoffe von angemessenen Breite (ungefähr 5 cm) sollen rund um den Rettungsringschwimmkörper oder auf beiden Seiten an vier Punkten in gleichmäßigem Abstand angebracht sein.

4 Rettungsgeräte

Die Rettungsgeräte soll mit Reflexstoffen in der gleichen Art und Weise wie Rettungsflöße ohne Schutzdach ausgerüstet sein, jeweils abhängig von der Größe und Form des Gegenstandes. Solches Material soll sowohl aus der Luft als auch von einem Schiff aus sichtbar sein.

5 Rettungswesten

Rettungswesten sollen mit Besätzen aus Reflexstoffen versehen sein, die eine Gesamtfläche von mindesten 400 cm2

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