Entschließung A.657(16) * Anweisungen für Maßnahmen in Überlebensfahrzeugen
Vom 18. August 1998 (VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 89)
(angenommen am 19. Oktober 1989)
Die Versammlung,
eingedenk des Artikels 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation hinsichtlich der Aufgaben der Versammlung in Beziehung zu den Vorschriften und Richtlinien betreffend die Sicherheit auf See
im Hinblick auf die Regeln III/38.5.1.22 und III/ 38.5.1.23 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, in der jeweils geltenden Fassung, betreffend die Anweisungen zum Überleben und über Sofortmaßnahmen in Rettungsflößen, die Regel III/41.8.4, betreffend das Mitführen eines Überlebenshandbuches in Rettungsbooten und die Regel III/51.15, betreffend die Vorschrift, im Ausbildungshandbuch die vorteilhafteste Verwendung von Einrichtungen und Ausrüstung der Überlebensfahrzeuge zu erläutern
nach Prüfung der vom Schiffsicherheitsausschuß auf seiner siebenundfünfzigsten Sitzung gemachten Empfehlung
nimmt die in der Anlage 1 zu der vorliegenden Entschließung im Wortlaut enthaltenen Anweisungen für das Überleben in Rettungsflößen an;
nimmt ebenfalls das in der Anlage 2 zu der vorliegenden Entschließung im Wortlaut enthaltene Inhaltsverzeichnis für die Anweisungen für das Überleben in Rettungsbooten bzw. für das Überlebenshandbuch an;
ersucht die Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, in der jeweils geltenden Fassung, die in der Anlage 1 zu der vorliegenden Entschließung im Wortlaut enthaltenen Anweisungen für das Überleben in Rettungsflößen der Ausrüstung eines jeden Rettungsfloßes hinzuzufügen und in das Ausbildungshandbuch aufzunehmen sowie in jedes Rettungsboot und in das Ausbildungshandbuch Anweisungen für das Überleben in Rettungsbooten gemäß dem in der Anlage 2 zu der vorliegenden Entschließung im Wortlaut enthaltenen Inhaltsverzeichnis aufzunehmen;
hebt die Entschließungen A.181(V1) und A.216(VII) auf.
Diese Anweisungen für Sofortmaßnahmen nach dem Besetzen der Rettungsflöße sollen in einer leicht lesbaren Schriftart auf wasserfestem Material gedruckt und so angebracht sein, daß sie von jedermann nach Betreten des Rettungsfloßes ohne Schwierigkeit gesehen werden können. Die Anweisungen sollen in einer der offiziellen Sprachen der Organisation sowie in der offiziellen Landessprache verfaßt sein.
Fangleine kappen und vom Schiff freimanövrieren.
Andere Überlebende suchen und aufnehmen.
Überprüfen, daß der Treibanker nachgeschleppt wird, wenn das Rettungsfloß frei vom Schiff ist.
Eingänge schließen.
Anweisungen für das Überleben lesen.
Teil B Anweisungen für das Überleben in Rettungsflößen
Verantwortliche Person für das Rettungsfloß festlegen.
Ausguck aufstellen.
Ausrüstungspaket öffnen.
Medikamente gegen Seekrankheit und Spucktüten austeilen.
Boden des Rettungsfloßes trocknen und gegebenenfalls aufblasen.
Gegebenenfalls Erste Hilfe leisten.
An andere Rettungsflöße heranmanövrieren, sie aneinander sichern und Überlebende und Ausrüstung auf die einzelnen Fahrzeuge verteilen.
Vorkehrungen für den Wachdienst treffen und Aufgaben verteilen.
Einwandfreie Funktion des Rettungsfloßes überprüfen, gegebenenfalls Schäden reparieren (lüften, falls CO2 in das Rettungsfloß strömt).
Funktionsfähigkeit der Dachleuchte überprüfen und, soweit möglich, tagsüber Energie sparen.
Dachöffnungen je nach Bedarf zum Wetterschutz oder zum Lüften des Floßes einstellen.
Ortungsmittel, einschließlich Funkausrüstung vorbereiten und benutzen.
Alle nützlichen treibenden Gegenstände sammeln.
Schutz vor Hitze, Kälte und Nässe herstellen.
Entscheidung über Wasser- und Nahrungsmittelrationen treffen.
Maßnahmen zum Aufrechterhalten der Moral treffen.
Sanitäre Vorkehrungen treffen, um das Rettungsfloß bewohnbar zu halten.
Rettungsfloß funktionstüchtig halten, einschließlich Nachfüllen von Tragschläuchen und Dachstützen.
Inhaltsverzeichnis für die Anweisungen für das Überleben in Rettungsbooten oder für das Überlebenshandbuch
Anlage2
Die für das Rettungsboot verantwortliche Person muß unmittelbar nach dem Freimanövrieren vom Schiff das folgende organisieren: 1. Andere Überlebende suchen und aufnehmen; 2. Rettungsflöße sammeln;
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