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Regelwerk

Entschließung A.586(14) *
Neufassung der Richtlinien für und Anforderungen an Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe

Vom 28. Dezember 1998
(VkBl. Nr 1 vom 15.01.1999 S. 40)


(angenommen am 20. November 1985)

die Versammlung -

unter Berufung auf Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben der Versammlung in bezug auf Regeln betreffend die Verhütung und Überwachung der Meeresverschmutzung durch Schiffe;

unter Hinweis darauf, daß in Regel 15 Absatz 3 Buchstabe a der Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78) sowie in der Änderungsfassung von 1984 festgelegt ist, daß auf Öltankschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 150 und mehr RT ein von der Verwaltung zugelassenes Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl eingebaut sein muß, das so ausgelegt und eingebaut sein muß, daß es den von der Organisation aufgestellten Richtlinien für und Anforderungen an Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe entspricht;

sowie unter Hinweis auf die in Umsetzung der obengenannten Regel ausgearbeitete Entschließung A.496(XII) mit dem Titel "Richtlinien für und Anforderungen an Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe";

ferner unter Hinweis auf den Entwurf der Regel 14 der Anlage II von MARPOL 73/78 im Hinblick auf die Beförderung von ölähnlichen Stoffen der Kategorien C und D in Öltankschiffen;

gestützt darauf, daß der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt mit Entschließung MEPC.10(18) die Notwendigkeit anerkannt hat, die Leistungsnormen für Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe zu verbessern und beschlossen hat, neue Richtlinien für und Anforderungen an solche Vorrichtungen auszuarbeiten;

nach Prüfung der vom Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt vorgelegten Empfehlung unter Berücksichtigung der Anlage I von MARPOL 73/78 -

  1. beschliesst die "Neufassung der Richtlinien für und Anforderungen an Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe", deren Wortlaut in der Anlage wiedergegeben ist, zur Anwendung auf Öltankschiffe, deren Kiel am oder nach dem 2. Oktober 1986 gelegt wird oder die sich am oder nach dem 2. Oktober 1986 in einem entsprechenden Bauzustand befinden (im folgenden mit dem Begriff "gebaut" wiedergegeben);
  2. fordert alle Regierungen auf, bei der Zulassung von Überwachungs- und Kontrollsystemen für das Einleiten von Öl, die nach Regel 15 Absatz 3 Buchstabe a der Anlage I von MARPOL 73/78 auf Öltankschiffen eingebaut werden sollen, die am oder nach dem 2. Oktober 1986 gebaut werden, diese Neufassung der Richtlinien und Anforderungen anzuwenden;
  3. bevollmächtigt den Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt, die in der Anlage zu dieser Entschließung und in der Anlage zu Entschließung A.393(X) enthaltenen Anforderungen für die typenprüfung von Ölgehaltsmeßgeräten so zu erweitern, daß sle sich auch auf die Prüfung von Ölgehaltsmeßgeräten erstrecken, die für die Verwendung an Bord von Öltankschiffen gedacht sind, die ölähnliche Stoffe der Kategorien C und D im Sinne von Anlage II befördern *.

Richtlinien für und Anforderungen an Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe

1 Einleitung

1.1 Zweck

1.1.1 Diese Richtlinien und Anforderungen enthalten Vorschriften hinsichtlich des Entwurfs, des Einbaus, der Leistungsmerknnale und der Prüfung von Überwachungs- und Kontrollsystemen für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe nach Regel 15 Absatz 3 Buchstabe a der Anlage I von MARPOL 73/78.

1.1.2 Zweck dieser Richtlinien und Anforderungen ist es,

  1. eine einheitliche Auslegung von Regel 15 Absatz 3 Buchstabe a der Anlage I von MARPOL 73/78 zu bieten;
  2. den Verwaltungen dabei behilflich zu sein, sachdienliche Vorgaben für den Entwurf, die Konstruktion und den Betrieb von Überwachungs- und Kontrollsystemen für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe (im folgenden als "Überwachungssysteme" bezeichnet) festzulegen, soweit der Einbau solcher Systeme auf Schiffen geregelt wird, welche die Flagge ihres Staates führen;
  3. Prüfungs- und Leistungsanforderungen für Ölgehaltsnneßgeräte und für Steuerungsblocks als Teile von Überwachungssystemen festzulegen;
  4. Vorschriften für die Genehmigung von Einbauplänen solcher Systeme und für Funktionsprüfungen von bereits eingebauten Systemen festzulegen;
  5. Hinweise für die Überwachung von Einbauarbeiten an Bord zu geben.

1.1.3 Diese Richtlinien und Anforderungen gelten auch für Ölgehaltsmeßgeräte als Teil von Systemen für die Überwachung bestimmter ölähnlicher schädlicher flüssiger Stoffe der Kategorien C und D, die nach Regel 14 der Anlage II von MARPOL 73/78 befördert werden. Eine Bezugnahme in den Richtlinien und Anforderungen darauf, daß "Öl" überwacht wird, gilt in gleicher Weise auch für die genannten ölähnlichen schädlichen flüssigen Stoffe.

1.2 Anwendungsbereich

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