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Entschließung A.586(14) *
Neufassung der Richtlinien für und Anforderungen an Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe
Vom 28. Dezember 1998
(VkBl. Nr 1 vom 15.01.1999 S. 40)
(angenommen am 20. November 1985)
die Versammlung -
unter Berufung auf Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben der Versammlung in bezug auf Regeln betreffend die Verhütung und Überwachung der Meeresverschmutzung durch Schiffe;
unter Hinweis darauf, daß in Regel 15 Absatz 3 Buchstabe a der Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78) sowie in der Änderungsfassung von 1984 festgelegt ist, daß auf Öltankschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 150 und mehr RT ein von der Verwaltung zugelassenes Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl eingebaut sein muß, das so ausgelegt und eingebaut sein muß, daß es den von der Organisation aufgestellten Richtlinien für und Anforderungen an Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe entspricht;
sowie unter Hinweis auf die in Umsetzung der obengenannten Regel ausgearbeitete Entschließung A.496(XII) mit dem Titel "Richtlinien für und Anforderungen an Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe";
ferner unter Hinweis auf den Entwurf der Regel 14 der Anlage II von MARPOL 73/78 im Hinblick auf die Beförderung von ölähnlichen Stoffen der Kategorien C und D in Öltankschiffen;
gestützt darauf, daß der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt mit Entschließung MEPC.10(18) die Notwendigkeit anerkannt hat, die Leistungsnormen für Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe zu verbessern und beschlossen hat, neue Richtlinien für und Anforderungen an solche Vorrichtungen auszuarbeiten;
nach Prüfung der vom Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt vorgelegten Empfehlung unter Berücksichtigung der Anlage I von MARPOL 73/78 -
Richtlinien für und Anforderungen an Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe
1 Einleitung
1.1 Zweck
1.1.1 Diese Richtlinien und Anforderungen enthalten Vorschriften hinsichtlich des Entwurfs, des Einbaus, der Leistungsmerknnale und der Prüfung von Überwachungs- und Kontrollsystemen für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe nach Regel 15 Absatz 3 Buchstabe a der Anlage I von MARPOL 73/78.
1.1.2 Zweck dieser Richtlinien und Anforderungen ist es,
1.1.3 Diese Richtlinien und Anforderungen gelten auch für Ölgehaltsmeßgeräte als Teil von Systemen für die Überwachung bestimmter ölähnlicher schädlicher flüssiger Stoffe der Kategorien C und D, die nach Regel 14 der Anlage II von MARPOL 73/78 befördert werden. Eine Bezugnahme in den Richtlinien und Anforderungen darauf, daß "Öl" überwacht wird, gilt in gleicher Weise auch für die genannten ölähnlichen schädlichen flüssigen Stoffe.
1.2 Anwendungsbereich
(Stand: 29.04.2022)
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