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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung A.477(XII) *
Leistungsanforderungen für Radaranlagen

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 155)



(angenommen am 19. November 1981)

Die Versammlung,

in Anbetracht des Artikels 16 (i) des Übereinkommens Internationalen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (IMCO),

unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Regel 12, Kapitel V des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und der vorgeschlagenen Zusätze zu jener Regel,

weiterhin in Anbetracht der Entschließung A.222 (VII), durch die Leistungsanforderungen für Radaranlagen angenommen wurden,

in Anerkennung des Wunsches nach Kompatibilität solcher Leistungsanforderungen mit den Leistungsanforderungen für automatische Radarauswertegeräte (ARPa Entschließung A.222 (XI) und der Entschließung A.423 (XI) über Radarbaken und Transponder,

unter Berücksichtigung der in der 42. Sitzung getroffenen Empfehlung seitens des Schiffssicherheitsausschusses,

  1. verabschiedet die im Anhang zu diesem Beschluß enthaltene Empfehlung über die Leistungsanforderungen für Radaranlagen;
  2. empfiehlt den Mitgliedsstaaten, zu gewährleisten, daß:
    1. Radaranlagen, die am oder nach dem 1. September 1984 installiert wurden, mindestens die Leistungsanforderungen erfüllen, die im Anhang des vorliegenden Beschlusses spezifiziert sind.
    2. Radaranlagen, die vor dem 1. September 1984 installiert wurden,

mindestens die Leistungsanforderungen erfüllen, die in Entschließung A.222 (VII) festgelegt sind.

Empfehlungen von Leistungsanforderungen für Radaranlagen

1 Anwendung

1.1 Die vorliegende Empfehlung trifft auf alle Schiffe mit Radaranlagen zu, die am oder nach dem 1. September 1984 gemäß der Verordnung 12, Kapitel V des Internationalen Übereinkommens für die Sicherheit des Lebens auf See von 1974, einschließlich aller Zusätze, installiert wurden.

1.2 Radaranlagen, die vor dem 1. September 1984 installiert wurden, sollen mindestens den Leistungsanforderungen, die in Entschließung A.222 (VII) empfohlen wurden, genügen.

2 Allgemeines

Die Radaranlage soll die Position eines anderen Überwasserfahrzeuges und von Hindernissen und Tonnen, Küstenlinien und Navigationsmarken relativ zum Schiff auf eine Weise anzeigen, welche die Navigation unterstützt und Kollisionen vermeidet.

3 Alle Radaranlagen

Alle Radaranlagen sollen den folgenden Mindestanforderungen genügen.

3.1 Reichweite

Die Anlage soll unter normalen Ausbreitungsbedingungen bei einer Antennenhöhe von 15m über dem Wasserspiegel und ohne Störechos eine klare Anzeige abgeben von:

  1. Küstenlinien
    Auf 20 sm, wenn der Grund auf 60 m ansteigt. Auf 7 sm, wenn der Grund auf 6 m ansteigt.
  2. Oberflächenobjekte
    Auf 7 sm bei einem Schiff mit 5000 BRT unabhängig von dessen Aspekt.
    Auf 3 sm bei einem kleinen Schiff von 10 m Länge.
    Auf 2 sm bei einem Objekt wie eine Tonne mit einer äquivalenten Echofläche von etwa 10 mg.

3.2 Nahauflösung

Die in Abschnitt 3.1.2 spezifizierten Oberflächenobjekte sollen bei einer Mindestentfernung von 50 m bis zu einer Entfernung von 1 sm klar angezeigt werden, ohne daß die Einstellung von Bedienelementen außer dem Bereichsschalter verändert wird.

3.3 Radarbild

3.3.1 Die Anlage soll ohne äußere Vergrößerung eine relative Darstellung bei unstabilisierter "Schiffs-Voraus"-Orientierung bieten mit einem effektiven Durchmesser von nicht weniger als:

  1. 180 mm* bei Schiffen mit 500 BRT und mehr, aber weniger als 1600 BRT.
  2. 250 mm* bei Schiffen mit 1600 BRT und mehr, aber weniger als 10.000 BRT
  3. 340 mm* auf einem Radarbild und 250 mm auf dem anderen bei Schiffen mit 10.000 BRT und mehr.

3.3.2 Die Anlage soll über eine der beiden folgenden Sätze von Entfernungsmeßbereichen verfügen:

  1. 1,5; 3; 5; 12 und 24 sm und einen Bereich von nicht weniger als 0,5 und nicht mehr als 0,8 sm, oder
  2. 1; 2; 4; 8; 16 und 32 sm.

3.3.3 Zusätzliche Entfernungsmeßbereiche können zur Verfügung gestellt werden.

3.3.4 Der auf dem Radarbild eingestellte Entfernungsbereich und der Abstand zwischen den Entfernungsmeßringen sollen jederzeit klar angezeigt werden.

3.4 Entfernungsmessung

3.4.1 Feste elektronische Entfernungsringe sollen für Entfernungsmessungen wie folgt zur Verfügung stehen:

  1. steht die Bereichsaufteilung gemäß 3.3.2.1 zur Verfügung, dann sollen mindestens zwei Entfernungsringe für den Bereich zwischen 0,5 und 0,8 sm und für jeden der anderen Bereiche sechs Entfernungsringe vorhanden sein; oder
  2. ist die Bereichsaufteilung gemäß 3.3.2.2 installiert, dann sollen vier Entfernungsringe für jeden Bereich vorhanden sein.

3.4.2 Eine variable elektronische Entfernungsmeßmarke soll vorhanden sein und über eine numerische Anzeige für die Entfernung verfügen.

3.4.3 Die festen Entfernungsringe und die variable Entfernungsmeßmarke sollen eine Messung der Entfernung eines Objektes ermöglichen, bei der eine maximale Abweichung von 1,5% der maximalen Reichweite des benutzten Bereiches oder von 70 m auftritt, je nachdem, welcher Wert höher ist.

3.4.4 Es soll die Möglichkeit bestehen, die Helligkeit der festen Entfernungsringe und der variablen Entfernungsmarke zu verstellen und diese von dem Radarbild vollständig zu entfernen.

3.5 Vorausanzeige

3.5.1 Die Schiffs-Voraus-Richtung eines Schiffes soll durch eine Linie auf dem Radarbild mit einer maximalen Abweichung nicht mehr als plus/minus 1 Grad angezeigt werden. Die Dicke der angezeigten Linie darf höchstens 0,5 Grad betragen.

3.5.2

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