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Entschließung A.477(XII) *
Leistungsanforderungen für Radaranlagen
Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 155)
(angenommen am 19. November 1981)
Die Versammlung,
in Anbetracht des Artikels 16 (i) des Übereinkommens Internationalen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (IMCO),
unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Regel 12, Kapitel V des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und der vorgeschlagenen Zusätze zu jener Regel,
weiterhin in Anbetracht der Entschließung A.222 (VII), durch die Leistungsanforderungen für Radaranlagen angenommen wurden,
in Anerkennung des Wunsches nach Kompatibilität solcher Leistungsanforderungen mit den Leistungsanforderungen für automatische Radarauswertegeräte (ARPa Entschließung A.222 (XI) und der Entschließung A.423 (XI) über Radarbaken und Transponder,
unter Berücksichtigung der in der 42. Sitzung getroffenen Empfehlung seitens des Schiffssicherheitsausschusses,
mindestens die Leistungsanforderungen erfüllen, die in Entschließung A.222 (VII) festgelegt sind.
Empfehlungen von Leistungsanforderungen für Radaranlagen
1 Anwendung
1.1 Die vorliegende Empfehlung trifft auf alle Schiffe mit Radaranlagen zu, die am oder nach dem 1. September 1984 gemäß der Verordnung 12, Kapitel V des Internationalen Übereinkommens für die Sicherheit des Lebens auf See von 1974, einschließlich aller Zusätze, installiert wurden.
1.2 Radaranlagen, die vor dem 1. September 1984 installiert wurden, sollen mindestens den Leistungsanforderungen, die in Entschließung A.222 (VII) empfohlen wurden, genügen.
2 Allgemeines
Die Radaranlage soll die Position eines anderen Überwasserfahrzeuges und von Hindernissen und Tonnen, Küstenlinien und Navigationsmarken relativ zum Schiff auf eine Weise anzeigen, welche die Navigation unterstützt und Kollisionen vermeidet.
3 Alle Radaranlagen
Alle Radaranlagen sollen den folgenden Mindestanforderungen genügen.
3.1 Reichweite
Die Anlage soll unter normalen Ausbreitungsbedingungen bei einer Antennenhöhe von 15m über dem Wasserspiegel und ohne Störechos eine klare Anzeige abgeben von:
3.2 Nahauflösung
Die in Abschnitt 3.1.2 spezifizierten Oberflächenobjekte sollen bei einer Mindestentfernung von 50 m bis zu einer Entfernung von 1 sm klar angezeigt werden, ohne daß die Einstellung von Bedienelementen außer dem Bereichsschalter verändert wird.
3.3 Radarbild
3.3.1 Die Anlage soll ohne äußere Vergrößerung eine relative Darstellung bei unstabilisierter "Schiffs-Voraus"-Orientierung bieten mit einem effektiven Durchmesser von nicht weniger als:
3.3.2 Die Anlage soll über eine der beiden folgenden Sätze von Entfernungsmeßbereichen verfügen:
3.3.3 Zusätzliche Entfernungsmeßbereiche können zur Verfügung gestellt werden.
3.3.4 Der auf dem Radarbild eingestellte Entfernungsbereich und der Abstand zwischen den Entfernungsmeßringen sollen jederzeit klar angezeigt werden.
3.4 Entfernungsmessung
3.4.1 Feste elektronische Entfernungsringe sollen für Entfernungsmessungen wie folgt zur Verfügung stehen:
3.4.2 Eine variable elektronische Entfernungsmeßmarke soll vorhanden sein und über eine numerische Anzeige für die Entfernung verfügen.
3.4.3 Die festen Entfernungsringe und die variable Entfernungsmeßmarke sollen eine Messung der Entfernung eines Objektes ermöglichen, bei der eine maximale Abweichung von 1,5% der maximalen Reichweite des benutzten Bereiches oder von 70 m auftritt, je nachdem, welcher Wert höher ist.
3.4.4 Es soll die Möglichkeit bestehen, die Helligkeit der festen Entfernungsringe und der variablen Entfernungsmarke zu verstellen und diese von dem Radarbild vollständig zu entfernen.
3.5 Vorausanzeige
3.5.1 Die Schiffs-Voraus-Richtung eines Schiffes soll durch eine Linie auf dem Radarbild mit einer maximalen Abweichung nicht mehr als plus/minus 1 Grad angezeigt werden. Die Dicke der angezeigten Linie darf höchstens 0,5 Grad betragen.
(Stand: 29.08.2018)
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