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Regelwerk

Entschließung A.446(XI)
Anforderungen an Entwurf, Betrieb und Überwachung von Systemen für das Tankwaschen mit Rohöl
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Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 73)


(angenommen am 15. November 1979)
geändert durch Entschließung A.497(XII), angenommen am 19. November 1981)

1 Zweck

Zweck dieser Anforderungen ist es, Entwurfskriterien und Betriebsvorschriften für das Waschen von Ladetanks mit Rohöl für die in Abschnitt 2 näher bezeichneten Rohöltankschiffe aufzustellen und Hinweise auf Maßnahmen zu geben, die dazu dienen, die Einhaltung dieser Anforderungen zu überwachen und durchzusetzen.

2 Geltungsbereich

2.1 Die vorliegenden Anforderungen gelten für

  1. vorhandene Rohöltankschiffe von 40.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit (tdw) entsprechend Regel 13 (8) der Anlage I zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 hierzu (im folgenden " MARPOL 73/78" genannt) sowie für
  2. neue Rohöltankschiffe von 20.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit (tdw) entsprechend Regel 13 (6) der Anlage I zu MARPOL 73/78 mit den in Anhang I aufgeführten Änderungen.

Die Tatsache, daß ein Schiff die vorliegenden Anforderungen erfüllt, ist im "Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung" (in der durch MARPOL 73/78 geänderten Fassung) zu vermerken.

2.2 Falls eine nicht für das Tankwaschen mit Rohöl geeignete Ölsorte als Ladung in einem Schiff befördert werden soll, das lediglich mit einem System für das Tankwaschen mit Rohöl ausgestattet ist, so muß dieses Schiff die Vorschriften über Tanks für getrennten Ballast entsprechend Regel 13 (7) oder die Vorschriften über eigens für sauberen Ballast bestimmte Tanks entsprechend Regel 13 (9) der Anlage I zu MARPOL 73/78 erfüllen.

3 Allgemeine Bestimmungen

3.1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anforderungen haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

3.1.1 Der Ausdruck "Ankunftsballast" bezeichnet sauberen Ballast, wie in Regel 1 (16) der Anlage I zu MARPOL 73/78 bestimmt und

3.1.2 der Ausdruck "Abfahrtsballast" bezeichnet jeden anderen als "Ankunftsballast".

3.2 Erstmalige Besichtigung

Zur erstmaligen Besichtigung, auf die in Regel 4 der Anlage I zu MARPOL 73/78 Bezug genommen wird, gehören eine vollständige Überprüfung der Bauteile für das Tankwaschen mit Rohöl sowie deren Anordnung (mit Ausnahme der in Absatz 4.2.11 näher bezeichneten Fälle), die Prüfung der Tanks, nachdem sie mit Rohöl gewaschen wurden, und die in Absatz 4.2.10 näher bezeichneten zusätzlichen Prüfmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die Wirksamkeit des Systems für das Tankwaschen den vorliegenden Anforderungen entspricht.

4 Bauvorschriften

4.1 Rohrleitungssysteme

4.1.1 Die Leitungen für das Tankwaschen mit Rohöl und alle Ventile, die zum System der Versorgungsleitungen gehören, müssen aus Stahl oder einem sonstigen gleichwertigen Werkstoff gefertigt sein und eine ausreichende Festigkeit aufweisen, um dem maximalen Betriebsdruck standzuhalten, dem sie ausgesetzt sein können; des weiteren müssen sie ordnungsgemäß miteinander verbunden und gehaltert sein.

4.1.2 Das System für das Tankwaschen mit Rohöl muß aus einem fest installierten Leitungsnetz bestehen und muß von den Feuerlöschleitungen oder irgendeinem sonstigen, nicht für das Tankwaschen vorgesehenen System unabhängig sein; als Ausnahme hiervon dürfen einzelne Abschnitte des Ladeleitungsnetzes eines Schiffes für das System für das Tankwaschen mit Rohöl benutzt werden, vorausgesetzt, diese Abschnitte erfüllen die für das Rohöl-Leitungsnetz gültigen Vorschriften.

Unbeschadet der grundsätzlichen Vorschriften in diesem Absatz sind auf Tank-Massengutschiffen Vorrichtungen zulässig, die es gestatten,

  1. die entsprechenden Tankwasch-Einrichtungen zu entfernen, falls dies bei der Beförderung anderer Ladung als Rohöl erforderlich ist; sie müssen jedoch so beschaffen sein, daß sich das System nach dem Wiedereinbau dieser Einrichtungen im gleichen Zustand befindet wie beim erstmaligen Einbau und bei der erstmaligen Prüfung auf Öldichtigkeit;

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