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Regelwerk; MSC; Technische Vorschriften - Seeschifffahrt

Entschließung A.1138(31) - Verfahren von 2019 für die Hafenstaatkontrolle

Vom 29. November 2021
(VkBl Nr. 24 vom 31.12.2021 S. 1180)



Gültiger Stand: November 2021

Frühere Entschließungen werden durch den aktuellen Beschluss aufgehoben.

62361.3/1-SOLAS

Die Versammlung -

in Anbetracht des Artikels 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation hinsichtlich der Aufgaben der Versammlung in Bezug auf Regeln und Richtlinien für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe;

ebenso in Anbetracht der Entschließung A.1119(30), mit der die Versammlung nach der aufeinanderfolgenden Aufhebung der Entschließungen A.1052(27), A.882(21), A.787(19), A.742(18), A.597(15) und A.466(XII) die "Verfahren von 2017 für die Hafenstaatkontrolle" ("Verfahren") angenommen hat;

in Anerkennung der Tatsache, dass die Bemühungen der Hafenstaaten einen großen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit des Seeverkehrs und zur Verbesserung der Verhütung der Meeresverschmutzung geleistet haben;

ebenso in Anerkennung der Notwendigkeit der Fortschreibung der Verfahren zur Berücksichtigung der Änderungen der IMO-Instrumente, die seit Annahme der Entschließung A.1119(30) in Kraft getreten sind;

nach Prüfung der vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner vierundsiebzigsten Tagung und vom Schiffssicherheitsausschuss auf seiner einhundertersten Tagung abgegebenen Empfehlungen -

  1. beschließt die Verfahren von 2019 für die Hafenstaatkontrolle, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. fordert die Regierungen auf, bei der Durchführung der Hafenstaatkontrolle die vorstehenden Verfahren anzuwenden;
  3. ersucht den Schiffssicherheitsausschuss und den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, die Verfahren regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern;
  4. hebt Entschließung A.1119(30) auf.

Kapitel 1
Allgemeines

1.1 Zweck

Dieses Dokument soll als grundlegende Orientierungshilfe für Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle zur Stützung der Kontrollvorschriften der einschlägigen Übereinkünfte und von Teilen des Codes für die Anwendung der IMO-Instrumente (III-Code) (Entschließung A.1070(28)) dienen und eine einheitliche Durchführung dieser Überprüfungen, die Erkennung von Mängeln an einem Schiff oder betreffend die Besatzung und die Anwendung der Kontrollverfahren gewährleisten.

1.2 Anwendung

1.2.1 Die Verfahren gelten für Schiffe, die

  1. dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung (SOLAS-Übereinkommen von 1974);
  2. dem Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung (SOLAS PROT 1988);
  3. dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 in seiner zuletzt geänderten Fassung ( LL 1966);
  4. dem Protokoll von 1988 zum Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 in seiner zuletzt geänderten Fassung (LL PROT 1988);
  5. dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 und das Protokoll von 1997 geänderten Fassung (MARPOL);
  6. dem Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in seiner zuletzt geänderten Fassung (STCW-Übereinkommen von 1978);
  7. dem I nternationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 in seiner zuletzt geänderten Fassung (TONNAGE 1969);
  8. dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS 2001);
  9. dem Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung (COLREG 1972 );
  10. dem Internationalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (CLC 1969);
  11. dem Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (CLC PROT 1992);
  12. dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BUNKERS 2001);
  13. dem Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen in seiner zuletzt geänderten Fassung (BWM 2004);
  14. dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (NAIROBI WRC 2007);

unterliegen, welchen im Folgenden als einschlägige Übereinkünfte bezeichnet werden.

1.2.2 Schiffe von Nicht-Vertragsparteien sollen keine günstigere Behandlung erfahren (siehe Abschnitt 1.5).

1.2.3

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