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Entschließung A.1138(31) - Verfahren von 2019 für die Hafenstaatkontrolle
Vom 29. November 2021
(VkBl Nr. 24 vom 31.12.2021 S. 1180)
Gültiger Stand: November 2021
Frühere Entschließungen werden durch den aktuellen Beschluss aufgehoben.
62361.3/1-SOLAS
Die Versammlung -
in Anbetracht des Artikels 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation hinsichtlich der Aufgaben der Versammlung in Bezug auf Regeln und Richtlinien für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe;
ebenso in Anbetracht der Entschließung A.1119(30), mit der die Versammlung nach der aufeinanderfolgenden Aufhebung der Entschließungen A.1052(27), A.882(21), A.787(19), A.742(18), A.597(15) und A.466(XII) die "Verfahren von 2017 für die Hafenstaatkontrolle" ("Verfahren") angenommen hat;
in Anerkennung der Tatsache, dass die Bemühungen der Hafenstaaten einen großen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit des Seeverkehrs und zur Verbesserung der Verhütung der Meeresverschmutzung geleistet haben;
ebenso in Anerkennung der Notwendigkeit der Fortschreibung der Verfahren zur Berücksichtigung der Änderungen der IMO-Instrumente, die seit Annahme der Entschließung A.1119(30) in Kraft getreten sind;
nach Prüfung der vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner vierundsiebzigsten Tagung und vom Schiffssicherheitsausschuss auf seiner einhundertersten Tagung abgegebenen Empfehlungen -
Kapitel 1
Allgemeines
1.1 Zweck
Dieses Dokument soll als grundlegende Orientierungshilfe für Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle zur Stützung der Kontrollvorschriften der einschlägigen Übereinkünfte und von Teilen des Codes für die Anwendung der IMO-Instrumente (III-Code) (Entschließung A.1070(28)) dienen und eine einheitliche Durchführung dieser Überprüfungen, die Erkennung von Mängeln an einem Schiff oder betreffend die Besatzung und die Anwendung der Kontrollverfahren gewährleisten.
1.2 Anwendung
1.2.1 Die Verfahren gelten für Schiffe, die
unterliegen, welchen im Folgenden als einschlägige Übereinkünfte bezeichnet werden.
1.2.2 Schiffe von Nicht-Vertragsparteien sollen keine günstigere Behandlung erfahren (siehe Abschnitt 1.5).
(Stand: 08.07.2022)
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