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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung A.1023(26)
"MODU-Code - Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009"

Vom 01. August 2011
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2011 S. 747)



Az.: 11-3-0
(angenommen am 2 Dezember 2009) (Tagesordnungspunkt 10)
Siehe Fn. *

Die Versammlung,

unter Hinweis auf Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben der Versammlung in Bezug auf Vorschriften und Richtlinien betreffend die Schiffssicherheit,

in Anbetracht des sich fortsetzenden internationalen Einsatzes und Betriebes beweglicher Bohrplattformen,

in der Erkenntnis, dass die Konstruktionsgrundlagen für solche Plattformen oftsehr unterschiedlich von denen konventioneller Schiffe sind, und dass deswegen die Anwendung internationaler Übereinkommen (wie das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung und das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 in der jeweils geltenden Fassung) in Bezug auf bewegliche Offshore-Bohrplattformen ungeeignet ist,

des weiteren unter Hinweis darauf dass, als der Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen (MODU-Code) im Jahre 1979 mit der Entschließung A.414(XI) angenommen wurde, erkannt worden war, dass sich die Technologie für den Entwurf von beweglichen Offshore-Bohrplattformen rasch weiterentwickelte und dass neue Merkmale beweglicher Offshore-Bohrplattformen eingeführt wurden, um Technik- und Sicherheitsstandards zu verbessern,

sowie unter Hinweis auf die Annahme des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen (MODU-Code), 1989, welcher den 1979 MODU-Code ersetzte, durch die Entschließung A.649(16), in der Folge einer Anzahl tragischer MODU-Unfälle, welche die Notwendigkeit einer Überarbeitung der von der Organisation entwickelten Sicherheitsstandards hervorhoben,

im Hinblick darauf, dass die ICAO seit der Annahme des 1989 MODU-Codes Änderungen an dem Übereinkommen über die internationale zivile Luftfahrt angenommen hat, welche die Bestimmungen des 1989 Codes hinsichtlich der Anlagen für den Betrieb von Hubschraubern beeinflussen; und dass die Organisation seitdem eine Anzahl von Änderungen an SOLAS Regeln angenommen hat, auf welche im 1989 MODU-Code Bezug genommen wird,

nach Prüfung der vom Schiffssicherheitsausschuss auf seiner sechsundachtzigsten Tagung ausgesprochenen Empfehlung,

  1. beschließt für bewegliche Offshore-Bohrplattformen, deren Kiellegung am oder nach dem 1. Januar 2012 erfolgt oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden, den in der Anlage zur vorliegenden Entschließung abgedruckten ,, Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009 ( 2009 MODU-Code)", welcher den derzeitigen mit der Entschließung A.649(16) angenommenen 1989 MODU-Code ersetzt,
  2. lädt die beteiligten Regierungen EIN:
    1. die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den 2009 MODU-Code wirksam werden zu lassen;
    2. den Code bei der Anwendung auf bewegliche Offshore-Bohrplattformen als gleichwertig zu den technischen Anforderungen der im dritten obigen Absatz spezifizierten Übereinkommen anzusehen; und
    3. die Organisation von den in dieser Hinsicht getroffenen Maßnahmen zu unterrichten;
  3. ermächtigt den Schiffssicherheitsausschuss, den 2009 MODU-Code, soweit zweckmäßig, unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Entwurf und Technologie in Abstimmung mit einschlägigen Organisationen zu ändern.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung A.1023(26), Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009 (2009 MODU-Code), in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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