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Regelwerk

Alarm-Code - IMO-Code für Alarmierungs- und Anzeigeeinrichtungen 2009
Entschließung A.1021(26)

Vom 01. März 2011
(VkBl. Nr 6 vom 31.03.2011 S. 241)


(angenommen am 2. Dezember 2009)

Die Versammlung,

unter Berufung auf Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben der Versammlung in Bezug auf Vorschriften und Richtlinien betreffend die Schiffssicherheit sowie die Verhütung und Verringerung der Meeresverschmutzung durch Schiffe;

sowie unter Berufung auf Entschließung A.830(19), mit der die Versammlung den Code für Alarm- und Anzeigeeinrichtungen, 1995, angenommen hat, welcher die Anforderungen für Alarme und Anzeigen in den jeweiligen Regelwerken der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation zusammenfasst;

in Anerkennung der Notwendigkeit, die Anforderungen des Codes weiterzuentwickeln und dabei die Übereinstimmung mit den Anforderungen derjenigen Regelwerke der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation sicherzustellen, die seit der Annahme des Codes angenommen und/oder ergänzt wurden und somit Widersprüche und Mehrdeutigkeiten sowie unnötige Redundanzen zu beseitigen;

nach Prüfung der vom Schiffssicherheitsausschuss auf seiner sechsundachtzigsten Tagung und vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner neunundfünfzigsten Tagung ausgesprochenen Empfehlungen,

  1. Beschliesst den in der Anlage zur vorliegenden Entschließung abgedruckten
    "Code für Alarmierungs- und Anzeigeeinrichtungen, 2009"
    Empfiehlt allen Regierungen:
    1. die erforderlichen Maßnahmen zur Implementierung des Codes zu ergreifen; und
    2. den Code als einen internationalen Sicherheitsstandard für die Auslegung von Alarmierungen und Anzeigen für Schiffe, Schiffsausrüstungen und -maschinen anzuwenden;
  2. Ersucht den Schiffssicherheitsausschuss und den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, den Code ständig im Auge zu behalten und bei Bedarf zu ändern;
  3. hebt die Entschließung A.830 (19) auf.

Code für Alarmierungs- und Anzeigeeinrichtungen 2009

1 Zweck und Umfang

1.1 Dieser Code soll allgemeine Entwurfshinweise geben und die Einheitlichkeit von Typ, Anordnung und Priorität derjenigen Alarmierungen und Anzeigen fördern, die mit dem Internationalen Übereinkommen von1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS 74) in der jeweils geltenden Fassung; den zugeordneten Codes (BCH, Tauchanlagen, FSS, Gastanker, 2000 HSC, IBC, IGC, IMDG, LSA, 2009 , und Handelsschiffe mit Kernenergieantrieb); dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in seiner durch das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung ( MARPOL 73/78), in der jeweils geltenden Fassung; dem Protokoll von 1993 zum Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen ("1993 Torremolinos (SFV) Protokoll"); den Grundsätzen für die sichere Schiffsbesetzung; den Richtlinien für Inertgasanlagen OGA); den die Regeln zur Überwachung austretender Ladungsdämpfe (VEC); den Leistungsanforderungen für ein Wachalarmsystem auf der Brücke (BNWAS) und den überarbeiteten Leistungsanforderungen für integrierte Navigationssysteme (INS) gefordert werden.

1.2 Der Code wird Herstellern und Betreibern dadurch nutzen, dass er Bezugnahmen auf Prioritäten, Zusammenführung, Gruppierung, Lage und typen, einschließlich der Farben, Piktogramme, usw. der Alarmierungs- und Anzeigeeinrichtungen an Bord in einem Dokument zusammenfasst. Wenn die jeweils zutreffenden IMO-Regelwerke nicht den Typ und die Anordnung bestimmter Alarmierungen festlegen, werden diese Informationen, soweit durchführbar, mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung in diesem Code aufgezeigt.

1.3 Im Interesse einer ähnlichen Einheitlichkeit dient der Code auch als Richtlinie für Alarmierungen und Anzeigen, die in anderen IMO-Regelwerken als den unter 1.1 aufgeführten enthalten sind.

1.4 Die Handhabung und Darstellung von Alarmierungen soll zusätzlich mit den einschlägigen von der Organisation angenommenen Leistungsanforderungen im Einklang stehen.

2 Anwendung

Der Code gilt für Alarmierungen und Anzeiger an Bord von Schiffen.

3 Begriffsbestimmungen

3.1Alarmierung
Alarmierungen melden vom Normalen abweichende Situationen und Zustände, die Aufmerksamkeit erfordern. Alarmierungen sind in vier Prioritäten eingestuft: Notalarme, Alarme, warnungen und Hinweise.

  1. Notalarm
    Ein Alarm der meldet, dass eine unmittelbare Gefahr für Menschenleben oder für das Schiff und seine Maschinenanlage vorliegt, und dass eine unverzügliche Reaktion erfolgen muss.
  2. Alarm
    Ein Alarm ist eine Alarmierung hoher Priorität. Der Zustand erfordert unverzügliche Aufmerksamkeit und Reaktion, um die sichere Führung und den sicheren Betrieb des Schiffes aufrecht zu erhalten.
  3. Warnung
    Der Zustand erfordert keine unverzügliche Aufmerksamkeit und Reaktion. Warnungen werden vorsorglich gegeben, um geänderte Zustände bewusst zu machen, die nicht unmittelbar gefährlich sind, es aber werden können, wenn nicht eingegriffen wird.
  4. Hinweis
    Alarmierung niedrigster Priorität.

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