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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschliessung MSC.90(71)
Annahme von Ergänzungen zu Standards für die Qualifizierungung von Schiffbauwerkstoffen für Hochgeschwindigkeits-Fahrzeuge als Feuerhemmende Werkstoffe (Entschliessung MSC.40(64))

Vom 2. April 2004
(VKBl. Nr. 9 vom 15.05.2004 S. 241)


(angenommen am 21. Mai 1999)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

Unter Hinweis auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrtsorganisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

sowie unter Hinweis darauf, dass Ziffer 7.7.2 des Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code) die Ausarbeitung von Normen für feuerhemmende Werkstoffe vorschreibt; unter Berücksichtigung der ISO-Norm 5660 "Fire tests - Reaction to fire - Rate of heat release from building products";

In der Erkenntnis, daß im Hinblick auf die Ausarbeitung entsprechender Kriterien für eine auf der ISO-Norm 5660 beruhende Einstufung weitere Arbeiten erforderlich sind;

  1. beschliesst die in der Anlage dargestellten Änderungen der Standards für die Qualifizierungung von Schiffbauwerkstoffen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge als feuerhemmende Werkstoffe (Entschließung MSC.40(64));
  2. fordert die Mitgliedsregierungen nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass bei der Anwendung der Entschließung MSC.40(64) nach Maßgabe von Ziffer 7.7.2 des HSC-Code - soweit dies sachlich in Betracht kommt - die Anlage ebenfalls berücksichtigt wird.

Anlage
Änderungen der Standards für die Qualifizierungung von Schiffbauwerkstoffen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge als feuerhemmende Werkstoffe (Entschliessung MSC.40(64))

1Die bisherigen Ziffern 1.3 und 1.4 werden durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:

1.3 Oberflächenwerkstoffe von Schotten sowie von Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich deren tragender Unterkonstruktionen sollen entsprechend der Beschreibung in Abschnitt 2 nach der ISO-Norm 9705 geprüft werden. Schotten-, Wand- und Deckenverkleidungen sollen in ihrem Endzustand geprüft werden, das heißt, nachdem etwaige Oberflächenwerkstoffe aufgebracht worden sind.

1.4 Für Möbel und deren Bestandteile verwendete Werkstoffe sollen entsprechend der Beschreibung in Abschnitt 2 nach der ISO-Norm 5660 geprüft werden. (Diese Bestimmung gilt nicht für hängende Gewebe und Folien, für Polsterungen oder Bettzeug; diese sollen nach Maßgabe des Code für Brandprüfverfahren geprüft werden.)

2 Prüfverfahren

2 Der bisherige Wortlaut von Abschnitt 2 wird durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:

"2 Prüfverfahren

2.1 Prüfungen von Schotten-, Wand- und Deckenverkleidungen sollen nach Maßgabe der ISO-Norm 9705 durchgeführt werden, der Raum-/ Ecken-Prüfung. Diese Norm läßt Möglichkeiten der Auswahl der Zündquelle und der Art der Anbringung des Prüfstücks zu. Für die Prüfung von Werkstoffen zwecks Einstufung als "feuerhemmend" gelten nachstehende Vorgaben:

  1. für die Zündquelle: Norm-Zündquelle nach Anlage a der ISO-Norm 9705; das heißt: 100 kW Wärmeabgabe für die Dauer von 10 min und danach 300 kW Wärmeabgabe für die Dauer von weiteren 10 min. Die gesamte Prüfdauer soll 20 min betragen; und
  2. für die Anbringung des Prüfstücks: Normkonfiguration des Prüfstücks nach Anlage G der ISO-Norm 9705; das heißt: Das Prüf stück ist sowohl an der Wand als auch an der Decke des Prüfraums montiert. Das Prüfstück soll geprüft werden, wenn es seinem Endzustand entspricht, das heißt, nachdem etwaige Oberflächenwerkstoffe aufgebracht oder sonstige Verfahren der Oberflächenbehandlung durchgeführt worden sind.

2.2 Prüfungen von Werkstoffen, die für Möbel und deren Bestandteile verwendet werden, sollen nach Maßgabe der ISO-Norm 5660 durchgeführt werden, der Wärmemesszapfen-Prüfung. Für die Prüfung von Werkstoffen zwecks Einstufung als "feuerhemmend" gelten nachstehende Prüfbedingungen: Drei Prüfstücke sollen vorbereitet und nach Maßgabe der ISO

Norm 5660-1 (bezüglich der Zeit bis zur Zündung und Wärmeabgabe) sowie der ISO-Norm 5660-2 (bezüglich Rauchentwicklung) geprüft werden. Das Prüfstück soll so beschaffen sein, wie es dem typischen Endzustand des Werkstoffes entspricht, das heißt, nachdem etwaige Oberflächenwerkstoffe aufgebracht worden sind. Bei allen Prüfungen soll ein Prüfstückkantenhalter verwendet werden. Die Bestrahlungsintensität soll bei allen drei Prüfungen auf 50 kW/m3 eingestellt sein. Die Prüfungen sollen beendet werden, wenn seit dem Beginn der Bestrahlung 20 min vergangen sind. Nach dem Ende jeder Prüfung sollen noch 2 min lang weiter Daten erhoben werden, um sicherzustellen, dass für die Gesamtdauer der Prüfung Daten zur Verfügung stehen; damit soll der Möglichkeit Rechnung getragen werden, dass ein Teil der Meßinstrumente verzögert anspricht."

4 Kriterien für die Einstufung von Werkstoffen als "feuerhemmend"

3 Der bisherige Wortlaut von Abschnitt 4 wird durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:

"4.1 Werkstoffe für die Oberflächen von Schotten sowie von Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich deren tragender Unterkonstruktionen gelten als "feuerhemmend", wenn während der zwanzigminütigen Prüfung nach der ISO-Norm 9705 nach Maßgabe von Ziffer 2.1 die nachstehenden sechs Kriterien erfüllt werden:

  1. Die durchschnittliche Wärmeabgabe (HRR) ausschließlich der HRR von der Zündquelle überschreitet während der gesamten Prüfdauer nicht 100 kW

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