Entschließung MSC.491(104) Änderungen des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen
Vom 8. Oktober 2021 (BGBl. II Nr. 350 vom 22.12.2023)
(Übersetzung)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
eingedenk des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
ebenso eingedenk des Artikels VI des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 ("Freibord-Protokoll von 1988") betreffend Verfahren zur Änderung;
nach der auf seiner 104. Tagung erfolgten Prüfung der Änderungen des Freibord-Protokolls von 1988, die nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls vorgeschlagen und weitergeleitet wurden -
beschließt nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe d des Freibord-Protokolls von 1988 Änderungen des Freibord-Protokolls von 1988, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
bestimmt nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii Doppelbuchstabe bb des Freibord-Protokolls von 1988, dass die Änderungen als am 1. Juli 2023 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsparteien des Freibord-Protokolls von 1988 oder Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts aller Handelsflotten aller Vertragsparteien ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
fordert die betroffenen Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Freibord-Protokolls von 1988 nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2024 in Kraft treten;
ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe e des Freibord-Protokolls von 1988 allen Vertragsparteien des Freibord-Protokolls von 1988 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Freibord-Protokolls von 1988 sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.
2Regel 27 Absatz 13 Buchstabe a wird durch den nachstehenden Wortlaut ersetzt:
alt
neu
(13) Die Gleichgewichtsschwimmlage nach einer Flutung gilt als zufrieden stellend, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Wasserlinie nach der Flutung unter Berücksichtigung von Tiefertauchung, Krängung und Trimm bleibt unterhalb der Unterkante jeder Öffnung, durch die eine fortschreitende Flutung eintreten kann. Solche Öffnungen umfassen Luftrohre, Lüfter (selbst wenn sie Regel 19 Absatz 4 entsprechen) und Öffnungen, die durch wetterdichte Türen (selbst wenn sie Regel 12 entsprechen) oder Lukendeckel (selbst wenn sie Regel 16 Absätze 1 bis 5 entsprechen) verschlossen sind, während diejenigen Öffnungen, die durch Mannlochdeckel und sülllose Luken (die Regel 18 entsprechen), Ladelukendeckel des in Regel 27 Absatz 2 beschriebenen Typs, fern betätigte wasserdichte Schiebetüren und nicht zu öffnende Bullaugen (die Regel 23 entsprechen) verschlossen sind, ausgeschlossen werden können. Jedoch können Türen, die einen Hauptmaschinenraum von einem Rudermaschinenraum trennen, wasserdichte Hängetüren mit Schnellschließvorrichtung sein, die auf See, wenn sie nicht benutzt werden, verschlossen gehalten werden, vorausgesetzt ferner, dass das Türsüll oberhalb der Sommerlademarke liegt.
"(13) Die Gleichgewichtsschwimmlage nach einer Flutung gilt als zufriedenstellend, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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