Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.468(101)
Überarbeitete Empfehlung zur Verbreitung von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt

Vom 18. Mai 2020
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2020 S. 347)



(Änderungen zur Verbreitung von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt (Entschließung A.705(17), in ihrer zuletzt geänderten Fassung))

(angenommen am 14. Juni 2019)
Siehe Fn. *

der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

sowie gestützt darauf, dass Recommendation on promulgation of Maritime Safety Information mit Entschließung A.705(17) von der Vollversammlung angenommen wurde,

ferner gestützt darauf, dass der Ausschuss auf seiner fünfundachtzigsten bzw. zweiundneunzigsten Tagung MSC.1/Circ.1287 bzw. MSC.1/Circ.1287/Rev.1 über Amendments to resolution A.705(17) - Promulgation of Maritime Safety Information zugestimmt hat,

im Hinblick darauf, dass die Vollversammlung auf ihrer siebzigsten Tagung beschloss, dass die Verbreitung von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt in Übereinstimmung mit Entschließung A.705(17) über Promulgation of Maritime Safety Information erfolgen muss,

ferner im Hinblick darauf, dass die Vollversammlung die Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu aufgefordert hat, dabei zusammenzuarbeiten, die Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt nach den in der genannten Empfehlung festgelegten Strukturen bereitzustellen,

nach erfolgter Prüfung der Empfehlung des Unterausschusses "Navigation, Communications and Search and Rescue" auf seiner sechsten Tagung,

  1. nimmt die Überarbeitete Empfehlung zur Verbreitung von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt AN, wie sie in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist, durch den der gesamte Wortlaut der Anlage zu Entschließung A.705(17), in der durch MSC.1/Circ.1287 und MSC.1/Circ.1287/ Rev. 1 geänderten Fassung, überarbeitet wird;
  2. beschließt, dass die Verfahren zur Bereitstellung
    und Verbreitung von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt in Übereinstimmung mit der Überarbeiteten Empfehlung zur Verbreitung von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt erfolgen muss;
  3. bestimmt, dass die Überarbeitete Empfehlung zur Verbreitung von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt am 1. Januar 2020 in Kraft tritt.

1 Einleitung

1.1 Das Ziel dieser Empfehlung ist die Festlegung der Organisation, der Standards und der Methoden, die bei der Verbreitung und beim Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt (MSI) zu verwenden sind.

1.2 Der Funkdienst zur Verbreitung von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt des Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems (GMDSS) ist das international und national koordinierte Netzwerk für Übertragungen von Informationen, die für eine sichere Navigation notwendig sind, und die an Bord durch Anlagen empfangen werden, die automatisch die korrekte Übertragung überwachen, die für das Schiff relevante Informationen anzeigen und fähig sind, diese auszudrucken. Dieses Konzept wird in Abbildung 1 dargestellt.

Abbildung 1- Der Funkdienst zur Verbreitung von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt des Weltweiten Seenot und Sicherheitsfunksystems

1.3 Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt sind für alle Schiffe von entscheidender Bedeutung. Deshalb ist es überaus wichtig, dass bei der Erfassung, Bearbeitung und Verbreitung dieser Informationen gemeinsame Standards angewandt werden. Nur so können Seefahrer sicher sein, alle für sie notwendigen Informationen in einer für sie verständlichen Form zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu empfangen.

2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Dokuments gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Der Ausdruck Küstenwarnung bezeichnet eine nautische Warnnachricht oder geltende Bekanntmachung, die in einer nummerierten Folge von Nachrichten von einem nationalen Koordinator verbreitet wird. Die Aussendung erfolgt durch einen internationalen NAVTEX-Dienst an bestimmte NAVTEX-Dienstgebiete und/oder durch einen internationalen erweiterten Gruppenrufdienst an die Küstenwarngebiete (zusätzlich können die Verwaltungen Küstenwarnungen über andere Wege herausgeben).
  2. Der Ausdruck Küstenwarngebiet bezeichnet ein bestimmtes und genau festgelegtes Seegebiet innerhalb eines NAVAREA/METAREa oder eines von einem Küstenstaat festgelegten regionalen Gebiets zum Zwecke der Koordinierung der Aussendung von Küstennachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt über einen erweiterten Gruppenrufdienst.
  3. Der Ausdruck erweiterter Gruppenruf (EGC) bezeichnet die Aussendung von koordinierten Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt und Informationen im Zusammenhang mit Suche und Rettung an ein festgelegtes geographisches Gebiet durch einen anerkannten mobilen Satellitenfunkdienst.
  4. Der Ausdruck Weltweites Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) bezeichnet ein System, das die Funktionen ausübt, die in SOLAS-Regel IV/4, in der jeweils geltenden Fassung, wiedergegeben sind.
  5. Der Ausdruck HF NBDP (High Frequency narrowband directprinting) bezeichnet HF-Schmalband-Fernschreiben, das Funktelegrafie verwendet, wie in der Empfehlung ITU-R M.688 festgelegt.
  6. Der Ausdruck geltende Bekanntmachung bezeichnet eine nummerierte Reihe von geltenden NAVAREA-, regionalen oder Küstenwarnungen, die vom NAVAREA-Koordinator, regionalen Koordinator oder nationalen Koordinator herausgegeben und ausgesendet werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion