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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.466(101)
Änderungen der Leistungsanforderungen für die Darstellung navigationsbezogener Informationen auf den Anzeigevorrichtungen von Schiffsnavigationsanlagen (MSC.191(79))

Vom 16. Juli 2020
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.52020 S. 490)



Siehe Fn. *

Informationen auf den Anzeigevorrichtungen von Schiffsnavigationsanlagen (MSC.191(79))", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

Der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

auch gestützt auf Entschließung A.886(21), mit der die Vollversammlung beschloss, dass die Aufgabe, Leistungsanforderungen und technische Spezifikationen sowie die Änderungen dieser anzunehmen, von dem Schiffssicherheitsausschuss im Auftrag der Organisation ausgeführt werden muss,

in Anerkennung dessen, dass durch die Harmonisierung der Anforderungen für die Darstellung navigationsbezogener Informationen auf der Navigationsbrücke eine einheitliche Gestaltung der Mensch-Maschine-Schnittstelle bei allen Navigationsanzeigen gewährleistet wird,

und in Anerkennung dessen, dass aus Sicherheitsgründen einheitliche Begriffe, Abkürzungen und Symbole für die Anzeige navigationsbezogener Informationen auf sämtlichen Schiffsnavigationsanlagen verwendet werden sollen,

nach erfolgter Prüfung der Empfehlung zu den Leistungsanforderungen für die Darstellung navigationsbezogener Informationen auf den Anzeigevorrichtungen von Schiffsnavigationsanlagen vom Unterausschuss "Navigation, Communications and Search and Rescue" bei seiner sechsten Tagung,

1 beschließt die Änderungen der Leistungsanforderungen für die Darstellung navigationsbezogener Informationen auf den Anzeigevorrichtungen von Schiffsnavigationsanlagen (Entschließung MSC.191(79)), die in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben sind;

2 empfiehlt Regierungen, sicherzustellen, dass hinsichtlich der Darstellung navigationsbezogener Informationen

  1. Anzeigevorrichtungen von Schiffsnavigationsanlagen auf der Navigationsbrücke eines Schiffes für Radargeräte, elektronische Seekartendarstellungs- und Informationssysteme (ECDIS) und integrierte Navigationssysteme (INS), die am oder nach dem 1. Januar 2024 eingebaut werden;
  2. alle anderen Navigationsanzeigen auf der Navigationsbrücke eines Schiffes, die an oder nach dem 1. Juli 2025 eingebaut werden,

mit Leistungsanforderungen übereinstimmen, die nicht geringer sind als jene in der Anlage der Entschließung MSC.191(79) festgelegten, die mit der vorliegenden Entschließung geändert werden, unter Berücksichtigung der in SN.1/Circ.243/Rev.2 bereitgestellten Anleitung;

3 empfiehlt den Regierungen ebenfalls, sicherzustellen, dass hinsichtlich der Darstellung navigationsbezogener Informationen:

  1. Anzeigevorrichtungen von Schiffsnavigationsanlagen auf der Navigationsbrücke eines Schiffes für Radargeräte, elektronische Seekartendarstellungs- und Informationssysteme (ECDIS) und integrierte Navigationssysteme (INS), die am oder nach dem 1. Juli 2008 eingebaut worden sind bzw. vor dem 1. Januar 2024 eingebaut werden;
  2. alle anderen Navigationsanzeigen auf der Navigationsbrücke eines Schiffes, die am oder nach dem 1. Juli 2008 eingebaut worden sind bzw. vor dem 1. Juli 2025 eingebaut werden,

mit Leistungsanforderungen übereinstimmen, die nicht geringer sind als jene in der Anlage der Entschließung MSC.191(79) festgelegten, unter Berücksichtigung der in SN.1/Circ.243/Rev.1 bereitgestellten Anleitung.

Änderungen der Leistungsanforderungen für die Darstellung navigationsbezogener Informationen auf den Anzeigevorrichtungen von Schiffsnavigationsanlagen (MSC.191(79))

5 Allgemeine Anforderungen an die Darstellung von Informationen

5.1 Anordnung der Informationen

1 Der bestehende Absatz 5.1.1 wird mit Folgendem ersetzt:

"5.1.1 Die Darstellung der Informationen soll in Bildschirm-Layout und Informationsanordnung einheitlich sein. Daten und Bedienfunktionen sollen logisch angeordnet sein. Anhang 3 der Anlage von MSC.1/ Circ.1609 Guidelines for the standardization of user interface design for navigation equipment gibt Gruppen von zusammengehörigen Navigationsinformationen an. Die Priorität der Informationen ist für jede Anwendung anzugeben und soll für den Anwender ständig deutlich zu erkennen sein, z.B. durch geeignete Position, Größe und Farbe."

5.2 Lesbarkeit

2 Die bestehenden Absätze 5.2.3 und 5.2.4 werden mit Folgendem ersetzt:

"5.2.3 Texte sollen eindeutig, klar und leicht verständlich formuliert werden. Für Navigationsbegriffe und Abkürzungen ist die in Guidelines for the presentation of navigationrelated symbols, terms and abbreviations (SN.1/Circ.243, in der jeweils gültigen Fassung) und Anhang 2 der Anlage von MSC.1/Circ.1609 Guidelines for the standardization of user interface design for navigation equipment angegebene Nomenklatur zu verwenden.

5.2.4 Piktogramme sind so zu gestalten, anzuordnen und zu gruppieren, dass ihre Bedeutung intuitiv verstanden wird, wie in Anhang 2 der Anlage von MSC.1/Circ.1609 Guidelines for the standardization of user interface design for navigation equipment angegeben."

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.466(101), "Änderungen der Leistungsanforderungen für die Darstellung navigationsbezogener

ID: 201540

ENDE

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