Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

zurück


alt neu


  1. Enthält das zu befördernde Produkt entzündbare Lösungsmittel solcher Art, dass der Flammpunkt nicht über 60 °C liegt, so müssen besondere elektrische Anlagen sowie ein Spürgerät für entzündbare Dämpfe vorgesehen werden.
  2. Obwohl Wasser zum Löschen offener Brände von durch diese Fußnote bezeichneten Chemikalien geeignet ist, darf wegen des Risikos gefährlicher Gasentwicklung kein Wasser in geschlossene Tanks eindringen, die diese Chemikalien enthalten.
  3. Gelber oder weißer Phosphor wird bei Temperaturen befördert, die über seiner Selbstentzündungstemperatur liegen, weshalb die Angabe des Flammpunkts hier nicht zweckmäßig ist. Die Anforderungen für elektrische Anlagen können denen für Stoffe mit einem Flammpunkt über 60°C ähnlich sein.
  4. Die Anforderungen basieren auf solchen Isomeren, deren Flammpunkt bei 60°C oder darunter liegt; bei einigen Isomeren liegt der Flammpunkt über 60°C und deshalb würden auf Entzündbarkeit basierende Anforderungen für solche Isomere nicht gelten.
  5. Gilt nur für ndecyl Alkohol.
  6. Trockenchemikalien dürfen nicht als Feuerlöschmittel eingesetzt werden.
  7. Räume mit beschränkten Zugangs- und Fluchtmöglichkeiten müssen sowohl auf das Vorhandensein sowohl von Ameisensäuredämpfen, als auch von Kohlenmonoxidgas, einem Zerfallsprodukt der Ameisensäure, überprüft werden.
  8. Gilt nur für p-Xylen.
  9. Gilt für Gemische, die keine anderen Sicherheitsgefahren darstellende Bestandteile enthalten und deren Verschmutzungskategorie Y oder geringer ist.
  10. Nur bestimmte alkoholbeständige Schaumarten sind hier wirksam.
  11. Die schiffstypbezogenen Anforderungen in Spalte e können unter dem Vorbehalt der Regel 4.1.3 der Anlage II von MARPOL 73/78 stehen.
  12. Gilt, wenn der Schmelzpunkt gleich oder größer als 0°C ist.
  13. Von pflanzlichen Ölen, tierischen Fetten und Fischölen, die im IBC-Code spezifiziert sind.

*9 zeigt an, dass mit Bezug auf Kapitel 21 des IBC-Codes (Absatz 21.1.3) Abweichungen von den üblichen, für einige Beförderungsanforderungen verwendeten Kriterien zur Einstufung vorgenommen wurden.

  Fußnoten zu den Produkten in Kapitel 17

Einige Einträge in Kapitel 17 enthalten Fußnoten entweder als Buchstaben oder Symbole in Klammern hinter dem Namen des Produkts in Spalte a der Tabelle. Diese stellen zusätzliche Informationen über die Beförderungsanforderungen für das Produkt zur Verfügung. Die Bedeutung der Fußnoten ist nachfolgend aufgeführt.

a Enthält das zu befördernde Produkt entzündbare Lösungsmittel solcher Art, dass der Flammpunkt nicht über 60 °C liegt, so müssen besondere elektrische Anlagen sowie ein Spürgerät für entzündbare Dämpfe vorgesehen werden.

b Obwohl Wasser zum Löschen offener Brände von durch diese Fußnote bezeichneten Chemikalien geeignet ist, darf wegen des Risikos gefährlicher Gasentwicklung kein Wasser in geschlossene Tanks eindringen, die diese Chemikalien enthalten.

c Gelber oder weißer Phosphor wird bei Temperaturen befördert, die über seiner Selbstentzündungstemperatur liegen, weshalb die Angabe des Flammpunkts hier nicht zweckmäßig ist. Die Anforderungen für elektrische Anlagen können denen für Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C ähnlich sein.

d Die Anforderungen basieren auf solchen Isomeren, deren Flammpunkt bei 60 °C oder darunter liegt; bei einigen Isomeren liegt der Flammpunkt über 60 °C und deshalb würden auf Entzündbarkeit basierende Anforderungen für solche Isomere nicht gelten.

e Gilt nur für ndecyl Alkohol.

f Trockenchemikalien dürfen nicht als Feuerlöschmittel eingesetzt werden.

g Räume mit beschränkten Zugangs- und Fluchtmöglichkeiten müssen sowohl auf das Vorhandensein von Ameisensäuredämpfen, als auch von Kohlenmonoxidgas, einem Zerfallsprodukt der Ameisensäure, überprüft werden.

h Gilt nur für p-Xylen.

i Gilt für Gemische, die keine anderen Sicherheitsgefahren darstellenden Bestandteile enthalten und deren Verschmutzungsgruppe Y oder geringer ist.

j Nur bestimmte alkoholbeständige Schaumarten sind hier wirksam.

k Die schiffstypbezogenen Anforderungen in Spalte e können unter dem Vorbehalt der Regel 4.1.3 der Anlage II von MARPOL stehen.

l Gilt, wenn der Schmelzpunkt gleich oder größer als 0 °C ist.

m Von pflanzlichen Ölen, tierischen Fetten und Fischölen, die im IBC-Code spezifiziert sind.

n Es ist eine Bestätigung erforderlich, dass das Produkt aus Triglyzeriden, C16-C18 und C18, ungesättigt, besteht, damit dieser Eintrag verwendet werden kann; sonst

muss der allgemeinere Eintrag "Used cooking oil (m)" verwendet werden.

o Zeigt an, dass die Einträge ausschließlich bei Rückladung verunreinigten flüssigen Massenguts von meerestechnischen Einrichtungen, das bei der Suche nach und Ausbeutung von mineralischen Ressourcen des Meeresbodens zum Einsatz kommt, zu verwenden sind.

* Zeigt an, dass mit Bezug auf Kapitel 21 des IBC-Codes (Absatz 21.1.3) Abweichungen von den üblichen, für einige Beförderungsanforderungen verwendeten Kriterien zur Bestimmung vorgenommen wurden.


alt neu
Kapitel 1813
Liste der Produkte, auf die der Code keine Anwendung findet

(Red. Anm.: Die aktuelle Fassung der Einstufung ist dem MEPC.2/Rundschreiben 25 "VORLÄUFIGE EINSTUFUNG FLÜSSIGER STOFFE" zu entnehmen.)

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 12.01.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion