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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.458(101)
Änderungen des internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (IGF-Code)

Vom 18. Mai 2020
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2020 S. 339)



(angenommen am 14. Juni 2019)
Siehe Fn. *

der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

ebenfalls gestützt auf Entschließung MSC.391(95), mit er den Internationalen Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (" IGF-Code") angenommen hat, der nach Kapitel II-1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) ("das Übereinkommen") verbindlich gemacht worden ist,

Des weiteren gestützt auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel II-1/2 Absatz 29 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderung des IGF-Codes,

nach der auf seiner einhundertersten Tagung erfolgten Prüfung der Änderungen des IGF-Codes, die gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden sind,

1 nimmt gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des IGF-Codes an, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 bestimmt gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2023 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren vereinte Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;

3 fordert die Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme in Übereinstimmung mit vorstehendem Absatz 2 am 1. Januar 2024 in Kraft treten;

4 ersucht den Generalsekretär in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des sich in der Anlage befindenden Wortlauts der Änderungen an alle Vertragsregierungen des Übereinkommens zu übermitteln;

5 ersucht den Generalsekretär außerdem, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage an die Mitglieder der Organisation, die keine Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, zu übermitteln.

.

Änderungen des internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden ( IGF-Code) Anlage

Teil A

2 Allgemeines

2.2 Begriffsbestimmungenff

1 Der folgende neue Absatz 2.2.42 wird nach dem bestehenden Absatz 2.2.41 eingefügt:

"2.2.42 ein Schiff, das am oder nach dem 1. Januar 2024 gebaut wird bedeutet:

  1. für das der Bauvertrag am oder nach dem 1. Januar 2024 abgeschlossen wird; oder
  2. dessen Kiel am oder nach dem 1. Juli 2024 gelegt wird oder das sich zu dieser Zeit in einem entsprechenden Bauzustand befindet, falls kein Bauvertrag vorliegt; oder
  3. dessen Ablieferung am oder nach dem 1. Januar 2028 stattfindet."

Teil A1
Besondere Anforderungen für Schiffe, die Erdgas als Brennstoff verwenden

5 Schiffsentwurf und Anordnung

5.3 Regelungen - Allgemeines

2 Der Wortlaut in Absatz 5.3.4.2, der fv bestimmt, wird mit Folgendem ersetzt:

alt neu
fv durch Verwendung der Formeln für den in Regel II-1/7-2.6.1.1 SOLAS enthaltenen Faktor v berechnet wird, und die Wahrscheinlichkeit wiedergibt, dass sich die Beschädigung nicht senkrecht über die unterste Begrenzung des Brennstofftanks hinaus ausdehnt.
Die zu verwendenden Formeln sind:
 "fv durch Verwendung der Formeln für den in Regel II-1/7-2.6.1.1 SOLAS enthaltenen Faktor v berechnet wird, und die Wahrscheinlichkeit wiedergibt, dass sich die Beschädigung senkrecht über die unterste Begrenzung des Brennstofftanks hinaus ausdehnt.
Die zu verwendenden Formeln sind:"

6 Brennstoffbehältersystem

6.8 Regelungen für die Beladungsgrenze von Tanks für verflüssigten Gasbrennstoff

3 Die folgende Regelung wird nach der bestehenden Regelung 6.8.2 hinzugefügt:

"6.8.3 Für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2024 gebaut werden, können in den Fällen, bei denen wegen der Isolierung des Tanks und der Lage des Tanks die Wahrscheinlichkeit für den Tankinhalt sehr gering ist, aufgrund eines äußeren Brandes aufgeheizt zu werden, besondere Betrachtungen angestellt werden, um eine höhere als die berechnete Beladungsgrenze unter Verwendung der Bezugstemperatur zu ermöglichen, aber niemals oberhalb von 95 %."

9 Brennstoffversorgung der Verbraucher

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