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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.438(99)
Änderungen des internationalen Codes von 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-CODE 94)

Vom 19. Dezember 2019
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2020 S. 21)



(angenommen am 24. Mai 2018)
Siehe Fn. *

der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

im Hinblick auf Entschließung MSC.36(63), mit der er den Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen ("HSC-Code 94") angenommen hat, der mit Kapitel X des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) ("das Übereinkommen") rechtsverbindlich geworden ist,

auch im Hinblick auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel X/1 Absatz 1 des Übereinkommens bezüglich des Verfahrens für Änderungen des HSC-Codes 94,

NACH der auf seiner neunundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung der Änderungen des HSC-Codes 94, die gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden sind,

1 beschließt gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des HSC-Codes 94, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 bestimmt gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die genannten Änderungen als am 1. Juli 2019 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, angezeigt haben, dass sie gegen die Änderungen Einspruch erheben;

3 fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens AUF zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens nach ihrer Annahme gemäß dem obigen Absatz 2 am 1. Januar 2020 in Kraft treten;

4 ersucht den Generalsekretär der Organisation, im Sinne des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

5 ersucht den Generalsekretär der Organisation AUCH, Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Kapitel 14
Funkverkehr

14.2 Ausdrücke und Begriffsbestimmungen

1. In Absatz 14.2.1 wird der folgende neue Unterabsatz .16 hinter dem bestehenden Unterabsatz .15 hinzugefügt:

".16 Der Ausdruck "Anerkannter mobiler Satellitenfunkdienst" bezeichnet jeden Dienst, der ein Satellitensystem nutzt und von der Organisation für die Verwendung im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) anerkannt ist."

14.6 Funkausrüstung: Allgemeines

2. In Absatz 14.6.1 wird der bestehende Unterabsatz .5 zu Folgendem geändert:

".5 mit einer Funkeinrichtung zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt durch ein erweitertes Gruppenrufsystem eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes, falls das Fahrzeug auf Reisen im Seegebiet A1, A2 oder A3 eingesetzt ist, in dem jedoch ein Internationaler NAVTEX-Dienst nicht zur Verfügung steht. Jedoch können Fahrzeuge, die ausschließlich auf Reisen in Gebieten eingesetzt sind, in denen ein Funkdienst zur Verbreitung von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt über KW-Fernschreibtelegrafie zur Verfügung steht und die mit Empfangsgeräten für diesen Funkdienst ausgerüstet sind, von der Befolgung dieser Vorschrift befreit werden.*
_____
* Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.705(17) angenommene "Empfehlung über die Verbreitung von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt" in ihrer zuletzt geänderten Fassung verwiesen."

3. In Absatz 14.6.1 wird der bestehende Unterabsatz .6.1 zu Folgendem geändert:

".6.1 in der Lage ist, einen Notalarm über den Funkdienst über polumlaufende Satelliten im 406-MHz-Band zu senden;". 14.7 Funkausrüstung: Seegebiet A1

4. In Absatz 14.7.1 wird der bestehende Unterabsatz .5 zu Folgendem geändert:

".5 einen anerkannten mobilen Satellitenfunkdienst nutzen; diese Anforderung kann erfüllt werden durch:

5.1 eine Schiffs-Erdfunkstelle;* oder

5.2 die in Absatz 14.6.1.6 geforderte Satelliten-EPIRB, wobei entweder die Satelliten-EPIRB in der Nähe der Stelle, von der aus das Fahrzeug gewöhnlich geführt wird, aufgestellt werden oder die Möglichkeit gegeben sein soll, sie von dieser Stelle aus durch Fernbedienung einzuschalten.
_____
* Diese Anforderung kann durch Schiffs-Erdfunkstellen eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes erfüllt werden, die in der Lage sind, Funkverkehr (Senden/ Empfangen) abzuwickeln, z.B. Fleet-77 (Entschließungen A.808(19) und MSC.130(75)) oder INMARSAT-C (Entschließung A.807(19) in ihrer zuletzt geänderten Fassung) - Schiffs-Erdfunkstellen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, findet diese Fußnote auf alle in diesem Kapitel enthaltenen Vorschriften für die Ausrüstung mit Schiffs-Erdfunkstellen eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes Anwendung."

14.8 Funkausrüstung: Seegebiete A1 und A2

5. In Absatz 14.8.1 wird der bestehende Unterabsatz .3.3 zu Folgendem geändert:

".3.3 einen anerkannten mobilen Satellitenfunkdienst durch eine Schiffs-Erdfunkstelle nutzen."

6. In Absatz 14.8.3 wird der bestehende Unterabsatz .2 zu Folgendem geändert:

".2 durch eine Schiffs-Erdfunkstelle eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes."

14.9 Funkausrüstung: Seegebiete A1, A2 und A3

7.

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