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Entschließung MSC.429(98)
Überarbeitete Erläuterungen zu den Unterteilungs- und Leckstabilitätsvorschriften im Kapitel II-1 SOLAS
Vom 18. März 2019
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2019 S. 270)
(angenommen am 9. Juni 2017)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
der Schiffssicherheitsausschuss,
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
gestützt auch darauf, dass er mit Entschließung MSC.216(82) die Vorschriften über die Unterteilung und die Leckstabilität im Kapitel II-1 SOLAS angenommen hat, die auf dem Wahrscheinlichkeitskonzept beruhen, bei dem die Überlebenswahrscheinlichkeit nach einer Kollision als ein Maß für die Schiffssicherheit in einem beschädigten Zustand verwendet wird,
unter Hinweis darauf, dass er auf der zweiundachtzigsten Tagung die Vorläufigen Erläuterungen zu den Unterteilungs- und Leckstabilitätsvorschriften im Kapitel II-1 SOLAS (Rundschreiben MSC.1/1226) angenommen hat, um die Verwaltungen bei der einheitlichen Interpretation und Anwendung der vorgenannten Unterteilungs- und Leckstabilitätsvorschriften zu unterstützen,
auch unter Hinweis darauf, dass er auf der fünfundachtzigsten Tagung die Erläuterungen zu den Unterteilungs- und Leckstabilitätsvorschriften im Kapitel II-1 SOLAS (Entschließung MSC.281(85)) angenommen hat,
ferner unter Hinweis darauf, dass er mit Entschließung MSC.421(98) Änderungen zu den in Kapitel II-1 SOLAS enthaltenen Vorschriften über die Unterteilungs- und die Leckstabilität angenommen hat,
in der Erkenntnis, dass die Überarbeiteten Erläuterungen im Zusammenhang mit der Annahme der vorgenannten Änderungen der Unterteilungs- und Leckstabilitätsvorschriften (Entschließung MSC.421(98)) angenommen werden sollen,
auch in der Erkenntnis, dass die sachgerechte Anwendung der Überarbeiteten Erläuterungen für die Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der Unterteilungs- und Leckstabilitätsvorschriften im Kapitel II-1 SOLAS unerlässlich ist,
nach Prüfung auf seiner achtundneunzigsten Tagung der vom Unterausschuss "Schiffsentwurf und Konstruktion" auf seiner vierten Tagung erarbeiteten Empfehlungen,
1 beschliesst die Überarbeiteten Erläuterungen zu den Unterteilungs- und Leckstabilitätsvorschriften im Kapitel II-1 SOLAS, die in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben sind;2 ersucht die Vertragsregierungen und alle Beteiligten Dringend, die Überarbeiteten Erläuterungen zu benutzen, wenn die mit Entschließung MSC.216(82) angenommenen Unterteilungs- und Leckstabilitätsvorschriften im Kapitel II-1 SOLAS in der zuletzt geänderten Fassung angewendet werden;
3 fordert die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Überarbeiteten Erläuterungen für Schiffe wirksam werden sollen, wie sie in der mit Entschließung MSC.421(98) angenommenen Regel II-1/1.1.1 SOLAS bestimmt sind.
Überarbeitete Erläuterungen zu den Unterteilungs- und Leckstabilitätsvorschriften im Kapitel II-1 SOLAS
Teil A
Einleitung
1 Die harmonisierten SOLAS-Regeln über Unterteilung und Leckstabilität, die im Kapitel II-1 SOLAS aufgeführt sind, basieren auf dem Wahrscheinlichkeitskonzept, bei dem die Überlebenswahrscheinlichkeit nach einer Kollision als ein Maß für die Schiffssicherheit in einem beschädigten Zustand -angewendet wird. Diese Wahrscheinlichkeit wird in den Regeln als "erreichter Unterteilungsgrad A" bezeichnet. Dieser kann als eine objektive Maßeinheit der Schiffssicherheit angesehen werden, und idealerweise würde keine Notwendigkeit bestehen, diesen Unterteilungsgrad durch deterministische Anforderungen zu ergänzen.
2 Die hinter dem Wahrscheinlichkeitskonzept stehende Philosophie ist, dass zwei unterschiedliche Schiffe mit dem gleichen erreichten Unterteilungsgrad eine gleichwertige Sicherheit haben, und es besteht deshalb keine Notwendigkeit einer besonderen Betrachtung von bestimmten Teilen des Schiffes, auch wenn sie imstande sind, unterschiedlich Schäden zu überstehen. Die einzigen Bereiche, die in den Regeln eine besondere Berücksichtigung finden, sind die vorderen Bereiche und die Bodenbereiche, die durch besondere Unterteilungsvorschriften für Fälle des Rammens und der Grundberührung behandelt werden.
3 Es sind nur wenige deterministische Elemente einbezogen worden, die notwendig waren, um das Konzept praktikabel zu machen. Es war auch notwendig, einen deterministischen "geringfügigen Schaden" zusätzlich in die Wahrscheinlichkeitsregeln für Fahrgastschiffe aufzunehmen, um zu vermeiden, dass Schiffe bauliche Ausführungen haben, die möglicherweise als unzulässige gefährdete Stellen in irgend einem Teilbereich ihrer Länge wahrgenommen werden könnten.
(Stand: 27.05.2021)
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