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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.426(98)
Änderungen des Internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code)

Vom 27. November 2017
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2017 S. 1096)



Neufassung des IMSBC-Codes gemäß MSC.462(101)

(angenommen am 15. Juni 2017)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

unter Hinweis auf Entschließung MSC.268(85), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (" IMSBC-Code") angenommen hat, der nach Kapitel VI des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung ("Übereinkommen") verbindlich eingeführt wurde,

ebenso unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel VI/1-1.1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderung des IMSBC-Codes,

nach der auf seiner achtundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des IMSBC-Codes, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden sind -

1 beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des IMSBC-Codes, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2018 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;

3 fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 am 1. Januar 2019 in Kraft treten;

4 stimmt darin überein, dass die Vertragsregierungen des Übereinkommens die vorstehenden Änderungen in Gänze oder in Teilen auf freiwilliger Grundlage bereits ab dem 1. Januar 2018 anwenden dürfen;

5 ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

6 ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Änderungen des Internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See ( IMSBC-Code)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

1.4 Anwendung und Umsetzung des Codes

1 In Absatz 1.4.2 werden die Wörter ""MERKMALE" (außer KLASSE und GRUPPE)" durch die Wörter ""MERKMALE" (außer KLASSE, ZUSATZGEFAHR und GRUPPE)" ersetzt.

Die Wörter "Ziffer 4.2.2.2;" und "Abschnitt 14 Verhütung der Verschmutzung durch Ladungsrückstände von Schiffen;" werden gestrichen.

1.7 Begriffsbestimmungen

2 In der Begriffsbestimmung von ""Schüttgut-Versandbezeichnung" (Bulk Cargo Shipping Name - BCSN)" wird der dritte Satz durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
Ist die betreffende Ladung ein "gefährliches Gut" nach der Begriffsbestimmung in SOLAS-Regel VII/1.1, so ist der "richtige technische Name" im Sinne des IMDG-Codes gleichzeitig die Schüttgut-Versandbezeichnung.  "Ist die betreffende Ladung ein "gefährliches Gut" im Sinne des IMDG-Codes nach der Begriffsbestimmung in SOLAS-Regel VII/1.1, wird auf Ziffer 4.1.1 verwiesen."

Abschnitt 4
Beurteilung der Annahmefähigkeit einer Partie für eine sichere Beförderung

4.1 Bezeichnung und Klassifizierung

3 Der bisherige Absatz 4.1.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
4.1.1 Jedem im Code aufgeführten Schüttgut ist eine sogenannte Schüttgut-Versandbezeichnung (Bulk Cargo Shipping Name - BCSN) zugewiesen. Wird Schüttgut mit einem Seeschiff befördert, so ist es in den Beförderungspapieren mit seiner Schüttgut-Versandbezeichnung zu bezeichnen. Die Schüttgut-Versandbezeichnung ist durch die UN-Nummer zu ergänzen, wenn es sich bei der betreffenden Ladung um Gefahrgut handelt.  "4.1.1 Schüttgut-Versandbezeichnung

4.1.1.1 Jedem im Code aufgeführten Schüttgut ist eine sogenannte Schüttgut-Versandbezeichnung (Bulk Cargo Shipping Name - BCSN) zugewiesen. Wird Schüttgut mit einem Seeschiff befördert, so ist es in den Beförderungspapieren mit seiner Schüttgut-Versandbezeichnung (BCSN) zu bezeichnen.

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