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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.422(98)
Änderungen des Internationalen Codes über die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (IGF-Code)

Vom 6. Dezember 2017
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2017 S. 1186)



(angenommen am 15. Juni 2017)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

unter Hinweis auf Entschließung MSC. 391(95), mit der er den Internationalen Code über die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden ("den IGF-Code") annahm, der unter den Kapiteln II-1 und II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("des Übereinkommens") rechtsverbindlich wurde,

ferner unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel II-1/2.29 des Übereinkommens hinsichtlich des Verfahrens zur Änderung des IGF-Codes,

nach Berücksichtigung der Änderungen des IGF-Codes, die gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und in Umlauf gebracht wurden, auf seiner achtundneunzigsten Tagung,

1 beschließt gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des IGF-Codes, deren Wortlaut in der Anlage zur vorliegenden Entschließung aufgeführt ist;

2 bestimmt gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2019 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, ihre Ablehnung der Änderungen notifiziert haben;

3 fordert die Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Absatz 2 oben am 1. Januar 2020 in Kraft treten;

4 ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

5 ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Änderungen des internationalen Codes über die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (IGF-Code)

Kapitel 11
Brandsicherheit

11.3 Regelungen für den Brandschutz

1 In Absatz 11.3.2 werden die Wörter ", und jegliche Begrenzungen darüber, einschließlich der Fenster der Kommandobrücke, müssen Trennflächen der Klasse A-0 sein" gestrichen.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.422(98), "Änderungen des Internationalen Codes über die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (IGF-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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