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Regelwerk / See / MSC

Entschließung MSC.410(97) - Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS Code)
(angenommen am 25. November 2016)

Vom 25. Juli 2017
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2017 S. 770)



Der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

im Hinblick auf Entschließung MSC.98(73), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für Brandsicherheitssysteme (im Folgenden als " FSS Code" bezeichnet) angenommen hat, der gemäß Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Folgenden als " Übereinkommen" bezeichnet) rechtsverbindlich wurde,

auch im Hinblick auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel II-2/3.22 des Übereinkommens betreffend das Verfahren für Änderungen des FSS Codes,

nach der auf seiner siebenundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des FSS Codes, die gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und in Umlauf gebracht worden waren,

  1. nimmt gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des FSS Codes an, deren Wortlaut in der Anlage zur vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die besagten Änderungen als am 1. Juli 2019 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihre Ablehnung der Änderungen angezeigt haben;
  3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Juli 2020 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften der vorliegenden Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.

Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS Code) Anlage

Kapitel 13 Anordnung und Ausführung von Fluchtmöglichkeiten

In Absatz 2.1.2.2.2.1 wird der Wortlaut von Fall 2 durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
Fall 2: Gesellschaftsräume durch drei Viertel der Fahrgäste belegt; Gesellschaftsräume, Wirtschaftsräume und Besatzungsunterkünfte jeweils durch ein Drittel der Besatzungsmitglieder belegt.  "Fall 2: Fahrgäste in Gesellschaftsräumen, die zu drei Viertel ihres maximalen Fassungsvermögens belegt sind, ein Drittel der Besatzung in Gesellschaftsräumen verteilt; Wirtschaftsräume von einem Drittel der Besatzung belegt; und Besatzungsunterkünfte von einem Drittel der Besatzung belegt."

Bekanntmachung der Änderungen des internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS Code)

Hamburg, den 25. Juli 2017

Az.: 11-3-0

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.410(97), "Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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