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Regelwerk

Entschließung MSC.375(93)
Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 in seiner zuletzt geänderten Fassung

Vom 15. April 2016
(BGBl. II Nr. 10 vom 25.04.2016 S. 380 Inkrafttreten)



(angenommen am 22. Mai 2014)

(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

eingedenk des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

ebenso eingedenk des Artikels VI des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (im Folgenden als "Freibord-Protokoll von 1988" bezeichnet) betreffend Verfahren zur Änderung;

ferner eingedenk dessen, dass die Versammlung mit Entschließung A.1070(28) den Code für die Anwendung der IMO-Instrumente ( III-Code) angenommen hat;

unter Hinweis auf die vorgeschlagenen Änderungen des Freibord-Protokolls von 1988, um die Verwendung des III-Codes verbindlich vorzuschreiben;

nach der auf seiner dreiundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung der Änderungen des Freibord-Protokolls von 1988, die nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls vorgeschlagen und weitergeleitet wurden -

  1. beschließt nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe d des Freibord-Protokolls von 1988 Änderungen des Freibord-Protokolls von 1988, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt, dass aufgrund der neuen Regel 53 der Anlage IV immer, wenn in dem III-Code (Anlage zu Entschließung A.1070(28)) das Wort "soll" oder "sollen" verwendet wird, dieses als "muss" oder "müssen" zu lesen ist, mit Ausnahme der Absätze 29, 30, 31 und 32;
  3. bestimmt nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii Doppelbuchstabe bb des Freibord-Protokolls von 1988 ferner, dass die Änderungen als am 1. Juli 2015 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsparteien des Freibord-Protokolls von 1988 oder Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts aller Handelsflotten aller Vertragsparteien ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  4. fordert die betroffenen Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Freibord-Protokolls von 1988 die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 3 dieser Entschließung am 1. Januar 2016 in Kraft treten;
  5. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe e des Freibord-Protokolls von 1988 allen Vertragsparteien des Freibord-Protokolls von 1988 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  6. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Freibord-Protokolls von 1988 sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.

Änderungen der Anlage B des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 in seiner zuletzt geänderten Fassung Anlage

Anlage B
Anlagen des Übereinkommens in der Fassung des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen

Anlage I
Regeln zur Bestimmung des Freibords

Kapitel I
Allgemeines

Regel 3 Begriffsbestimmung der in den Anlagen verwendeten Ausdrücke

1. Die folgenden neuen Begriffsbestimmungen werden nach der Begriffsbestimmung 16 angefügt:

"(17) Audit. Der Ausdruck Audit bezeichnet ein systematisches, unabhängiges und dokumentiertes Verfahren, das dazu dient, Auditnachweise zu erlangen und objektiv auszuwerten, um zu ermitteln, inwieweit die Auditkriterien erfüllt sind.

(18) Auditsystem. Der Ausdruck Auditsystem bezeichnet das von der Organisation unter Berücksichtigung der von ihr ausgearbeiteten Richtlinien eingerichtete Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten.

(19) Anwendungscode. Der Ausdruck Anwendungscode bezeichnet den von der Organisation mit Entschließung A.1070(28) angenommenen Code für die Anwendung der IMO-Instrumente (III-Code).

(20) Auditnorm. Der Ausdruck Auditnorm bezeichnet den Anwendungscode."

2. Nach Anlage III wird folgende neue Anlage IV angefügt:

".

Überprüfung der Einhaltung  Anlage IV

Regel 53 Anwendung

Die Vertragsregierungen wenden bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten nach diesem Übereinkommen den Anwendungscode an.

Regel 54 Überprüfung der Einhaltung

(1) Jede Vertragsregierung unterliegt regelmäßigen Audits, welche die Organisation entsprechend der Auditnorm durchführt, um die Einhaltung und Durchführung dieses Übereinkommens zu überprüfen.

(2) Der Generalsekretär der Organisation ist für die verwaltungsmäßige Durchführung des Auditsystems auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien verantwortlich.

(3) Jede Vertragsregierung ist verantwortlich für die Erleichterung der Durchführung des Audits und die Umsetzung eines Maßnahmenprogramms zum Umgang mit den Auditergebnissen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien.

(4) Das Audit jeder Vertragsregierung

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