gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
in Kenntnis der Entschließung MSC.88(66), mit der er den Internationalen Rettungsmittel-Code (im Folgenden als " LSA-Code" bezeichnet) angenommen hat, der nach Kapitel III des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Folgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet) verbindlich eingeführt wurde,
ferner in Kenntnis des Artikels VIII Buchstabe b und der Regel III/3.10 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderung des LSA-Codes,
nach der auf seiner dreiundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen zum LSA-Code, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren,
1 beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des LSA-Codes, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
2 bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2015 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
3 fordert die Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2016 in Kraft treten;
4 ersucht den Generalsekretär nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
5 ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.
Änderungen des internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code)
1 Absatz 2.2.1.6 wird auf folgenden Wortlaut geändert:
alt
neu
2.2.1.6 Bei der Prüfung gemäß den Empfehlungen der Organisation an mindestens 12 Personen, müssen Rettungswesten für Erwachsene in ruhigem Frischwasser so viel Auftrieb und Stabilität haben,
dass der Mund einer erschöpften oder bewusstlosen Person bis zu einer Durchschnittshöhe angehoben wird, die nicht unter der Durchschnittshöhe beim Tragen der Referenz-Prüfweste für Erwachsene liegt;
dass der Körper einer bewusstlosen Person mit dem Gesicht nach unten im Wasser so gedreht wird, dass der Mund in einer Durchschnittszeit, die die Zeit beim Tragen der Referenz-Prüfweste nicht überschreitet, aus dem Wasser gehoben wird, wobei die Zahl der nicht durch die Rettungsweste gedrehten Personen nicht größer sein darf als bei der Referenz-Prüfweste;
dass der Körper gegenüber der senkrechten Lage in einen Durchschnitts-Rumpfwinkel nach hinten geneigt wird, der nicht geringer ist als der Durchschnittswinkel beim Tragen der Referenz-Prüfweste minus 5 Grad;
dass der Kopf über die Waagerechte angehoben wird, wobei der Durchschnitts _ Neigungswinkel der Gesichtsfläche nicht geringer sein darf als der Durchschnitts-Neigungswinkel der Referenz-Prüfweste minus 5 Grad;
dass der Träger in eine stabile Rückenlage zurückgedreht wird, nachdem er beim Treiben in der gebeugten embryonalen Position aus dem Gleichgewicht gebracht wurde.**
"2.2.1.6 Bei der Prüfung gemäß den Empfehlungen der Organisation an mindestens 12 Personen, müssen Rettungswesten für Erwachsene in ruhigem Frischwasser so viel Auftrieb und Stabilität haben,
dass der Mund einer erschöpften oder bewusstlosen Person um eine Durchschnittshöhe angehoben wird, die nicht unter der Durchschnittshöhe beim Tragen der Referenz-Prüfweste für Erwachsene liegt, minus 10 mm;
dass der Körper einer bewusstlosen Person mit dem Gesicht nach unten im Wasser so gedreht wird, dass der Mund in einer Durchschnittszeit, die die Zeit beim Tragen der Referenz-Prüfweste mit einer Toleranz von max. 1 s nicht überschreitet, aus dem Wasser gehoben wird, wobei die Zahl der nicht durch die Rettungsweste gedrehten Personen nicht größer sein darf als die der Referenz-Prüfweste;
dass der Körper gegenüber der senkrechten Lage in einen Durchschnitts-Rumpfwinkel nach hinten geneigt wird, der nicht geringer ist als der Durchschnittswinkel beim Tragen der Referenz-Prüfweste minus 10 Grad;
dass der Kopf über die Waagerechte angehoben wird, wobei der Durchschnitts-Neigungswinkel der Gesichtsfläche nicht geringer sein darf als der Durchschnitts-Neigungswinkel der Referenz-Prüfweste minus 10 Grad; und
dass mindestens so viele Träger in eine stabile Rückenlage zurückgedreht werden, nachdem sie beim Treiben in der gebeugten embryonalen Position aus dem Gleichgewicht gebracht wurden, wie bei der Referenz-Prüfweste, wenn sie in der gleichen Weise mit den Trägern getestet wurde."
umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 29.08.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)