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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.367(93)
Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code)

Vom 22. April 2015
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2015 S. 329)



(angenommen am 22. Mai 2014)
Siehe Fn. *

DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,

IN ANBETRACHT des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

UNTER HINWEIS AUF Entschließung MSC. 98(73), mit welcher er den Internationalen Code für Brandsicherheitssysteme (im Folgenden als "FSS-Code" bezeichnet) angenommen hat, der nach Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet) verbindlich wurde,

FERNER UNTER HINWEIS AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel 3.22 des Kapitels II-2 des Übereinkommens, die das Verfahren zur Änderung des FSS-Codes betreffen,

NACH der auf seiner dreiundneunzigsten Tagung erfolgten PRÜFUNG der nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des FSS-Codes

1 BESCHLIESST nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des FSS-Codes, deren Wortlaut in der Anlage der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;

2 BESTIMMT nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Absatz 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2015 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum entweder mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;

3 FORDERT die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer VII Absatz 2 des Übereinkommens nach ihrer Annahme nach Absatz 2 oben am 1. Januar 2016 in Kraft treten;

4 ERSUCHT den Generalsekretär im Einklang mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften der vorliegenden Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

5 ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme ( FSS-Code)

Der Wortlaut des bisherigen Kapitels 15 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 

alt neu
 Kapitel 15
Inertgassysteme

1 Anwendung

Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen für die in Kapitel II-2 des Übereinkommens vorgeschriebenen Inertgassysteme.

2 Technische Leistungsbeschreibungen

2.1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels haben die nachfolgenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

2.1.1 Ladetanks bedeutet diejenigen Ladetanks einschließlich Sloptanks, die Ladungen oder Ladungsrückstände mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 60 °C befördern.

2.1.2 Inertgassystem umfasst Inertgassysteme, die Rauchgase verwenden, Inertgaserzeuger und Stickstofferzeuger und bedeutet die Inertgasanlage und die Inertgasverteilung sowie Einrichtungen zur Verhinderung des Rückflusses von Ladungsgasen in Maschinenräume, fest eingebaute und tragbare Messgeräte und Überwachungseinrichtungen.

2.1.3 Gassicherer Raum ist ein Raum, in dem das Eindringen von Gasen Gefahren im Hinblick auf Entzündbarkeit oder Giftigkeit hervorrufen würde.

2.1.4 Gasfrei ist ein Zustand in einem Tank, bei dem der Gehalt von Kohlenwasserstoff oder anderen entzündbaren Dämpfen weniger als 1 % der unteren Zündgrenze (LFL) beträgt, der Sauerstoffgehalt mindestens 21 % beträgt und keine giftigen Gase vorhanden sind15.

2.2 Anforderungen für alle Systeme

2.2.1 Allgemeines

2.2.1.1 Das Inertgassystem nach Kapitel II-2 des Übereinkommens muss den Anforderungen der Verwaltung entsprechend ausgelegt, gebaut und erprobt sein. Es muss so ausgelegt sein, dass in den entsprechenden Ladetanks eine nicht entzündbare Atmosphäre hergestellt und aufrechterhalten werden kann16.

2.2.1.2 . Das System muss in der Lage sein:

  1. die leeren Ladetanks zu inertisieren und im Hafen und auf See die Atmosphäre in jedem Teil des Tanks bei einem Sauerstoffgehalt von höchstens 8 Vol. % sowie auf Überdruck zu halten, außer wenn es erforderlich ist, dass ein solcher Tank gasfrei sein muss;
  2. die Notwendigkeit für einen Lufteintritt in einen Tank während des normalen Betriebs auszuschließen, außer wenn es erforderlich ist, dass ein solcher Tank gasfrei sein muss;
  3. leere Ladetanks von Kohlenwasserstoffdämpfen oder anderen entzündbaren Dämpfen freizuspülen, sodass durch das anschließende Gasfreimachen zu keiner Zeit eine entzündbare Atmosphäre in dem Tank entsteht;
  4. Inertgas in die Ladetanks bei einem Volumenstrom von mindestens 125 % der größten Löschrate des Schiffes, ausgedrückt als Volumen, abzugeben. Bei Chemikalientankschiffen und Chemikalien/Produktentankern kann die Verwaltung Inertgassysteme mit einem geringeren Volumenstrom unter der Voraussetzung anerkennen, dass die größte Löschrate der Ladungen aus den durch das System geschützten Ladetanks auf nicht mehr als 80 % der Inertgaserzeugung beschränkt wird, und
  5. Inertgas mit einem Sauerstoffgehalt von höchstens 5 Vol. % in die Ladetanks bei jedem erforderlichen Volumenstrom abzugeben.

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