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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.357(92)
Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, (MODU-Code)

Vom 10. April 2014
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2014 S. 387)



Bekanntmachung
(Angenommen am 21. Juni 2013)

Der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

sowie gestützt darauf, dass die Vollversammlung bei der Annahme der Entschließung A.414(XI) über den Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, (MODU-Code) den Ausschuss ermächtigt hat, den Code erforderlichenfalls nach hinreichenden Konsultationen einschlägiger Organisationen so zu ändern, wie es dem Ausschuss notwendig erscheint,

in der Erkenntnis der Notwendigkeit, diesem Code Bestimmungen für Übungen zur Begehung von und zur Rettung aus geschlossenen Räumen hinzuzufügen,

nach der auf seiner zweiundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vom Unterausschuss für gefährliche Güter, feste Ladungen und Container (DSC) auf seiner siebzehnten Tagung ausgesprochenen Empfehlungen,

  1. Beschließt die in der Anlage zur vorliegenden Entschließung abgedruckten Änderungen des MODU-Codes;
  2. Fordert alle betroffenen Regierungen auf, angemessene Schritte zu unternehmen, um die anliegenden Änderungen des MODU-Codes zum 1. Januar 2015 wirksam werden zu lassen.

Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, (MODU-Code)

1 Nach dem Unterabschnitt 10.6.3 "Notfallübungen" wird der folgende neue Unterabschnitt 10.6.4 eingefügt:

"10.6.4 Übungen zur Begehung von und zur Rettung aus geschlossenen Räumen

  1. Besatzungsmitglieder mit Aufgaben oder Verantwortung hinsichtlich der Begehung von oder Rettung aus geschlossenen Räumen müssen an einer Übung zur Begehung von und zur Rettung aus geschlossenen Räumen teilnehmen, die mindestens einmal innerhalb jedes Zweimonatszeitraums an Bord der Plattform abzuhalten ist.
  2. Die Sicherheit der Übungen zur Begehung von und zur Rettung aus geschlossenen Räumen muss bei deren Planung beachtet und bei deren Durchführung gewährleistet werden, wobei die Anleitung durch die von der Organisation entwickelten Empfehlungen* in angemessener Weise zu berücksichtigen ist.
  3. Jede Übung zur Begehung von und zur Rettung aus geschlossenen Räumen muss das Folgende beinhalten:
    1. Überprüfung und Gebrauch der für die Begehung benötigten persönlichen Schutzausrüstung;
    2. Überprüfung und Gebrauch der Kommunikationseinrichtungen und -verfahren;
    3. Überprüfung und Gebrauch der Geräte zur Messung der Atmosphäre in geschlossenen Räumen;
    4. Überprüfung und Gebrauch der Ausrüstung und der Verfahren zur Rettung; und
    5. Anweisungen zur Ersten Hilfe und zu Wiederbelebungstechniken."

*) Verwiesen wird auf die Überarbeiteten Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räume an Bord von Schiffen (Entschließung A.1050(27)).

2 Die Nummerierung des bestehenden Unterabschnitts 10.6.4 wird geändert in 10.6.5.

3 Nach dem bestehenden Abschnitt 14.4 werden die folgenden neuen Abschnitte 14.5 und 14.6 eingefügt:

"14.5 Verfahren für die Begehung geschlossener Räume

Es müssen schriftliche Verfahrensanweisungen für die Begehung geschlossener Räume zur Verfügung gestellt werden, die die in den von der Organisation entwickelten Empfehlungen* gegebene Anleitung in angemessener Weise berücksichtigen.

14.6 Dokumentation

Termine, an denen Musterungen und Übungen zur Begehung von und zur Rettung aus geschlossenen Räumen abgehalten werden, Einzelheiten über Übungen zum Verlassen der Plattform, Übungen mit anderen Rettungsmitteln und Schulungen an Bord müssen in das Tagebuch eingetragen werden, wie es von der Verwaltung vorgeschrieben wird. Wenn eine vollständige Musterung, ein Übungs- oder ein Schulungstermin nicht zur vorgeschriebenen Zeit erfolgt, muss eine Eintragung in das Tagebuch gemacht werden, aus der die Umstände sowie der Umfang der durchgeführten Musterung, Übung oder Schulung hervorgehen."

4 Die Nummerierung der bestehenden Abschnitte 14.5 bis 14.7 wird geändert in 14.7 bis 14.9.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.357(92), "Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen (MODU-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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