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Regelwerk

Entschließung MSC.356(92)
Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 in seiner zuletzt geänderten Fassung

Vom 15. April 2016
(BGBl. II Nr. 10 vom 25.04.2016 S. 380 Inkrafttreten)



(angenommen am 21. Juni 2013)

(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

eingedenk des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

ebenso eingedenk des Artikels VI des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (im Folgenden als "Freibord-Protokoll von 1988" bezeichnet) betreffend Verfahren zur Änderung;

in Anbetracht der vorgeschlagenen Änderungen des Freibord-Protokolls von 1988, um den Code für anerkannte Organisationen ( RO-Code) verbindlich vorzuschreiben;

nach der auf seiner zweiundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung der Änderungen des Freibord-Protokolls von 1988, die nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls vorgeschlagen und weitergeleitet wurden -

  1. beschließt nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe d des Freibord-Protokolls von 1988 Änderungen des Freibord-Protokolls von 1988, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii Doppelbuchstabe bb des Freibord-Protokolls von 1988, dass die Änderungen als am 1. Juli 2014 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsparteien des Freibord-Protokolls von 1988 oder Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts aller Handelsflotten aller Vertragsparteien ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die betroffenen Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Freibord-Protokolls von 1988 nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2015 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe e des Freibord-Protokolls von 1988, allen Vertragsparteien des Freibord-Protokolls von 1988 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Freibord-Protokolls von 1988 sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.

Änderungen der Anlage B des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 in seiner zuletzt geänderten Fassung Anlage

Anlage I
Regeln zur Bestimmung des Freibords

Kapitel I
Allgemeines

Regel 2-1 - Ermächtigung anerkannter Organisationen

1 Der bisherige Wortlaut der Regel 2-1 wird durch den nachstehenden Wortlaut ersetzt:

"Die Verwaltung ermächtigt die in Artikel 13 des Übereinkommens und in Regel 1 Absatz 2 bezeichneten Stellen, einschließlich Klassifikationsgesellschaften, nach diesem Übereinkommen und nach dem von der Organisation mit Entschließung MSC.349(92) angenommenen Code für anerkannte Organisationen (RO-Code), der aus einem Teil 1 und einem Teil 2 (die verbindlichen Charakter haben) sowie einem Teil 3 (der empfehlenden Charakter hat) besteht, in der von der Organisation gegebenenfalls geänderten Fassung; dabei gilt, dass

  1. Änderungen des Teils 1 und des Teils 2 des RO-Codes nach Maßgabe des Artikels VI dieses Protokolls beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden müssen,
  2. Änderungen des Teils 3 des RO-Codes vom Schiffssicherheitsausschuss nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung beschlossen werden müssen und

alle vom Schiffssicherheitsausschuss und dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt beschlossenen Änderungen identisch sein und gleichzeitig in Kraft treten oder gegebenenfalls wirksam werden müssen."

ENDE  

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