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Entschließung MSC.356(92)
Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 in seiner zuletzt geänderten Fassung
Vom 15. April 2016
(BGBl. II Nr. 10 vom 25.04.2016 S. 380 Inkrafttreten)
(angenommen am 21. Juni 2013)
(Übersetzung)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
eingedenk des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
ebenso eingedenk des Artikels VI des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (im Folgenden als "Freibord-Protokoll von 1988" bezeichnet) betreffend Verfahren zur Änderung;
in Anbetracht der vorgeschlagenen Änderungen des Freibord-Protokolls von 1988, um den Code für anerkannte Organisationen ( RO-Code) verbindlich vorzuschreiben;
nach der auf seiner zweiundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung der Änderungen des Freibord-Protokolls von 1988, die nach Artikel VI Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls vorgeschlagen und weitergeleitet wurden -
Änderungen der Anlage B des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 in seiner zuletzt geänderten Fassung | Anlage |
Anlage I
Regeln zur Bestimmung des Freibords
Kapitel I
Allgemeines
Regel 2-1 - Ermächtigung anerkannter Organisationen
1 Der bisherige Wortlaut der Regel 2-1 wird durch den nachstehenden Wortlaut ersetzt:
"Die Verwaltung ermächtigt die in Artikel 13 des Übereinkommens und in Regel 1 Absatz 2 bezeichneten Stellen, einschließlich Klassifikationsgesellschaften, nach diesem Übereinkommen und nach dem von der Organisation mit Entschließung MSC.349(92) angenommenen Code für anerkannte Organisationen (RO-Code), der aus einem Teil 1 und einem Teil 2 (die verbindlichen Charakter haben) sowie einem Teil 3 (der empfehlenden Charakter hat) besteht, in der von der Organisation gegebenenfalls geänderten Fassung; dabei gilt, dass
alle vom Schiffssicherheitsausschuss und dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt beschlossenen Änderungen identisch sein und gleichzeitig in Kraft treten oder gegebenenfalls wirksam werden müssen."
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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