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Regelwerk Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschliessung MSC.354(92)
Änderungen des Internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC)

Vom 3. Dezember 2013
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2013 S. 1284; 15.05.2014 S. 467 14)



Siehe Fn. *

(angenommen am 21. Juni 2013)

Der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28(b) des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

im Hinblick auf die Entschließung MSC.268(85), mit der er den Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (im Folgenden als der "IMSBC-Code" bezeichnet) angenommen hat, der unter den Kapiteln VI und VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), (im Folgenden als das "Übereinkommen" bezeichnet) verbindlich geworden ist,

sowie auf Hinweis in Artikel VIII(b) und Regeln VI/1 -1.1 des Übereinkommens, betreffend die Verfahren für Änderungen des IMSBC-Code,

nach der auf seiner zweiundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung der Änderungen des IMSBC-Code, die in Übereinstimmung mit Artikel VIII(b)(i) des Übereinkommens vorgeschlagen und in Umlauf gesetzt worden sind,

  1. beschließt, in Übereinstimmung mit Artikel VIII(b)(iv) des Übereinkommens, Änderungen des IMSBC-Code, deren Wortlaut in der Anlage der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt, gemäß Artikel VIII(b)(vi)(2)(bb) des Übereinkommens, dass die genannten Änderungen des IMSBC-Codes als am 1. Juli 2014 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum entweder mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;
  3. fordert die Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen in Übereinstimmung mit Kapitel VIII(b)(vii)(2) des Übereinkommens nach ihrer Annahme gemäß obengenannten Absatz 2 am 1. Januar 2015 in Kraft treten;
  4. stimmt darin überein, dass die Vertragsregierungen des Übereinkommens die in der Anlage enthaltenen Änderungen auf freiwilliger Grundlage bereits ab dem 1. Januar 2014 in Gänze oder in Teilen anwenden dürfen;
  5. ersucht den Generalsekretär, in Übereinstimmung mit Artikel VIII(b)(v) der Konvention, allen Vertragsparteien des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und den Text der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  6. ersucht den Generalsekretär ferner, allen Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

Änderungen (02-13) zum Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See ( IMSBC-Code)

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

1.3 Anmerkungen zu den in diesem Code nicht aufgeführten Ladungen

1.3.3 Formvorgaben für die Darstellung der Eigenschaften von Ladungen, die nicht im Code aufgeführt sind, und für die Darstellung der Bedingungen für ihre Beförderung

1. Am Ende der Überschrift wird eine Fußnote "*" mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Es wird verwiesen auf das Rundschreiben MSC.1/ Circ.1453 über Richtlinien für die Bereitstellung von Informationen und die Fertigstellung der Formvorgaben für die Darstellung der Eigenschaften von Ladungen, die nicht im IMSBC-Code aufgeführt sind, und für die Darstellung der Bedingungen für ihre Beförderung gemäß Ziffer 1.3.3 des IMSBC-Codes"

1.4 Anwendung und Umsetzung des Codes

2. In Absatz 1.4.2 wird der letzte Satz durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
der Wortlaut der Abschnitte "Beschreibung", "Merkmale", "Gefahr(en)" und "NOTFALLMASSNAHMEN" in den Stoffmerkblättern für die einzelnen Schüttgüter in Anhang 1.  "der Wortlaut der Abschnitte "BESCHREIBUNG", "MERKMALE (außer KLASSE und GRUPPE)", "GE-FAHR(EN)" und "NOTFALLMASSNAHMEN" in den Stoffmerkblättern für die einzelnen Schüttgüter in Anhang 1."

1.7 Begriffsbestimmungen

3. Die folgenden neuen Begriffsbestimmungen werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

"Das Akronym ,GHS' beziehungsweise die Vollform ,Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals' bezeichnet die von den Vereinten Nationen mit Dokument ST/SG/AC.10/30/ Rev.1 veröffentlichte vierte Neufassung des "Weltweit einheitlichen Systems für die Klassifizierung und Kennzeichnung von chemischen Produkten"."

"Der Ausdruck "Handbuch Prüfungen und Kriterien" bezeichnet die fünfte überarbeitete Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien, herausgegeben von den Vereinten Nationen (ST/SG/ AC. 10/11 /Rev.5/Änderung9)."
_____
9) Für Laderäume wird auf SOLAS Regel II-2/19.3.2 verwiesen.

"Der Ausdruck "Wärmequellen" bezeichnet erhitzte schiffbauliche Verbände, bei denen die Oberflächentemperatur mehr als 55 °C betragen kann. Beispiele für erhitzte schiffbauliche Verbände sind Dampfleitungen, Heizschlangen, Oberseiten oder Seitenwände erhitzter Lade- und Brennstofftanks sowie Schotte von Maschinenräumen."

Alle numerischen Verweise auf Begriffsbestimmungen werden gestrichen, diese erscheinen allein in alphabetischer Reihenfolge.

4.

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