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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.346(91)
Anwendung von Regel III/17-1 SOLAS auf Schiffe, auf die sich Kapitel III nicht bezieht

Vom 4. August 2014
(VkBl. Nr. 16 vom 30.08.2014 S. 625)



(angenommen am 30. November 2012)
Siehe Fn. *

Der Schiffssicherheitsausschuss

In der Erkenntnis, dass auf seiner einundneunzigsten Tagung durch die Entschließung MSC.338(91) Änderungen von Kapitel III des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Nachfolgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet) beschlossen wurden und dass die neue Regel III/ 17-1 vorsieht, dass alle Schiffe, die internationale Fahrten zurücklegen, Pläne und Verfahren zur Bergung von Personen aus dem Wasser an Bord haben,

Ebenfalls in der Erkenntnis, dass Schiffe, die in Notsituationen auf einen Notruf reagieren, der die Bergung von Personen aus dem Wasser beinhaltet, nicht notwendigerweise internationale Strecken zurück legen und vielleicht zu den Schiffen gehören, für die Kapitel III des Übereinkommens nicht gilt,

1. Stimmt zu, dass es in einer Notsituation, in der Tätigkeiten zur Bergung von Menschen aus dem Wasser erforderlich sind, vorteilhaft ist, dass Schiffe, auf die sich Kapitel III des Übereinkommens nicht bezieht, trotzdem Pläne und Verfahren zur Bergung von Personen aus dem Wasser an Bord haben;

2. Lädt die SOLAS-Vertragsregierungen des Übereinkommens EIN, zu bestimmen, inwiefern die Anforderungen von Regel III/ 17-1 des Übereinkommens für die nachfolgenden Schiffskategorien gelten sollten:

  1. Frachtschiffe mit einer Bruttotonnage von weniger als 500, die jegliche Fahrten zurücklegen;
  2. Frachtschiffe mit einer Bruttotonnage von 500 und mehr, die keine internationalen Fahrten zurücklegen;
  3. Passagierschiffe, die keine internationalen Fahrten zurücklegen;
  4. Fischereischiffe;
  5. Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gemäß dem HSC-Code von 1994 und 2000;
  6. dynamisch unterstützte Fahrzeuge gemäß dem DSC-Code;
  7. Spezialschiffe gemäß dem SPS-Code und dem 2008 SPS-Code; und
  8. bewegliche Offshore-Bohrplattformen gemäß den MODU-Codes von 1979, 1989 und 2009.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.346(91), "Anwendung von Regel III/ 17-1 SOLAS auf Schiffe, auf die sich Kapitel III nicht bezieht", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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