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Entschließung MSC.339(91)
Annahme von Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code)
Vom 3. Dezember 2013
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2013 S. 1280)
Siehe Fn. *
(angenommen am 30. November 2012)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
unter Hinweis auf Entschließung MSC. 98(73), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für Brandsicherheitssysteme (im Folgenden als "FSS-Code" bezeichnet), der unter Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See verbindlich gemacht worden ist (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet), angenommen hat;
ferner unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel II-2/3.22 des Übereinkommens betreffend das Verfahren für Änderungen des FSS-Codes;
nach der auf seiner einundneunzigsten Tagung erfolgten PRÜFUNG von Änderungen des FSS-Codes, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren;
Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheits-Systeme ( FSS-Code)
Kapitel 3 Persönliche Schutzausrüstung
1 Der bisherige Absatz 2.1.2 wird durch die folgenden zwei neuen Absätze ersetzt:
alt | neu |
Ein Atemschutzgerät muss ein umluftunabhängiger Pressluftatmer sein, bei dem das Volumen der in den Druckluft-Flaschen enthaltenen Luft mindestens 1200 l beträgt, oder ein anderes umluftunabhängiges Atemschutzgerät mit einer Betriebsdauer von mindestens 30 min. Alle Luftflaschen für die Atemschutzgeräte müssen austauschbar sein. | "2.1.2.1 Ein Atemschutzgerät muss ein umluftunabhängiger Pressluftatmer sein, bei dem das Volumen der in den Druckluft-Flaschen enthaltenen Luft mindestens 1.200l beträgt, oder ein anderes umluftunabhängiges Atemschutzgerät mit einer Betriebsdauer von mindestens 30 min. Alle Luftflaschen für die Atemschutzgeräte müssen austauschbar sein.
2.1.2.2 Die Pressluftatmer müssen mit einer akustischen Alarmeinrichtung und einer optischen oder anderen Einrichtung ausgerüstet sein, die den Träger alarmiert, bevor das Luftvolumen in der Druckluft-Flasche auf nicht weniger als 200 l reduziert worden ist." |
Kapitel 5 Fest eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme
2 In Absatz 2.1.1.1 wird nach dem zweiten Satz der folgende neue Satz angefügt:
"Angrenzende Räume mit unabhängigen Lüftungssystemen, die nicht mindestens durch eine Trennfläche der Klasse A-0 getrennt sind, sind als derselbe Raum anzusehen."
3 In Absatz 2.1.1.3 werden nach dem ersten Satz die folgenden neuen Sätze angefügt:
"Es darf nicht notwendig sein, die Behälter für diesen Zweck aus ihren Halterungen vollständig herauszunehmen. Bei CO2-Feuerlöschsystemen sind über jeder Flaschenbatterie Hängestangen für eine Wiegeeinrichtung oder eine andere Vorrichtung anzubringen. Für andere Arten von Löschmitteln können geeignete Füllstandsanzeiger verwendet werden."
4 In Absatz 2.1.3.2 wird der erste Satz durch den folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Es muss eine Einrichtung vorhanden sein, die vor Abgabe des Feuerlöschmittels in Ro-RoRäume und andere Räume, in denen Personen üblicherweise arbeiten oder zu denen sie Zutritt haben, selbsttätig ein akustisches und optisches Warnzeichen abgibt. | "Es muss eine Einrichtung vorhanden sein, die vor Abgabe des Feuerlöschmittels in Ro-Ro-Räume, Container-Laderäume, in denen sich Kühlcontainer mit eigenem Kühlaggregat befinden, über Türen oder Luken zugängliche Räume und weitere Räume, in denen Personen üblicherweise arbeiten oder zu denen sie Zutritt haben, selbsttätig ein akustisches und optisches Warnzeichen abgibt." |
(Stand: 29.08.2018)
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