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Regelwerk Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.327(90)
Annahme von Änderungen desinternationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-CODE)

Vom 27. Juni 2013
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2013 S. 774)



Siehe Fn. *

(angenommen am 25. Mai 2012)

Der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

unter Hinweis auf Entschließung MSC. 98(73), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für Brandsicherheitssysteme (im Folgenden als "FSS-Code" bezeichnet), der unter Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See verbindlich gemacht worden ist (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet), angenommen hat;

ferner unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel II-2/ 3.22 des Übereinkommens betreffend das Verfahren für Änderungen des FSS-Codes;

NACH der auf seiner neunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des FSS-Codes, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren;

  1. beschliesst nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2013 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, ihre Ablehnung der Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Absatz 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2014 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlagen enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Annahme von Änderungen desinternationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-CODE)

Kapitel 6 Fest eingebaute Schaumfeuerlöschsysteme

1Der bisherige Wortlaut des Kapitels wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
1 Anwendung

Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen für die in Kapitel II-2 des Übereinkommens vorgeschriebenen fest eingebauten Schaum-Feuerlöschsysteme.

2 Technische Anforderungen

2.1 Allgemeines

Fest eingebaute Schaum-Feuerlöschsysteme müssen Schaum erzeugen können, der zum Löschen von Ölbränden geeignet ist.

2.2 Fest eingebaute Leichtschaum-Feuerlöschsysteme

2.2.1 Menge und Löschleistung des Schaummittels

2.2.1.1 Das Schaummittel für Leichtschaum-Feuerlöschsysteme muss nach den von der Organisation entwickelten Richtlinien5 von der Verwaltung zugelassen sein.

2.2.1.2 Ein vorgeschriebenes fest eingebautes Leichtschaumsystem in Maschinenräumen muss durch fest eingebaute Auslässe schnell eine Schaummenge abgeben können, um den größten zu schützenden Raum mit einer Geschwindigkeit von mindestens 1 m Höhe je Minute zu füllen. Die Menge des verfügbaren Schaummittels muss ausreichen, um eine Schaummenge zu erzeugen, die dem fünffachen Rauminhalt des größten zu schützenden Raumes entspricht. Das Verschäumungsverhältnis darf 1000 : 1 nicht überschreiten.

2.2.1.3 Die Verwaltung kann abweichende Einrichtungen und Abgabemengen zulassen, sofern nach ihrer Auffassung ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

2.2.2 Einbauanforderungen

2.2.2.1 Die Schaumabgabekanäle, die Luftzuführungen zum Schaumerzeuger und die Anzahl der Schaumauslässe müssen eine nach Auffassung der Verwaltung wirksame Schaumerzeugung und -verteilung gewährleisten.

2.2.2.2 Die Schaumabgabekanäle des Schaumerzeugers müssen so angeordnet sein, dass ein Brand in dem geschützten Raum die Schaumerzeugungseinrichtungen nicht beschädigt. Liegen die Schaumerzeuger neben dem geschützten Raum, müssen die Schaum-Abgabekanäle so eingebaut sein, dass zwischen dem Schaumerzeuger und dem geschützten Raum ein Mindestabstand von 450 mm besteht. Die Schaumabgabekanäle müssen aus Stahl hergestellt und eine Wanddicke von mindestens 5 mm haben. Außerdem müssen die Öffnungen im Schott oder im Deck zwischen dem Schaumerzeuger und dem zu schützenden Raum mit Klappen aus rostfreiem Stahl (ein- oder mehrblättrig) mit einer Wanddicke von mindestens 3 mm versehen sein. Diese Klappen müssen beim Betrieb des zugehörigen Schaumerzeugers durch diesen fernbetätigt (elektrisch, pneumatisch oder hydraulisch) selbsttätig öffnen bzw. schließen.

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