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Entschliessung MSC.323(89)
Annahme von Änderungen der überarbeiteten Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln
(Entschließung MSC.81(70))
Vom 21. Oktober 2011
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2011 S. 883)
(angenommen am 20. Mai 2011)
der Schiffssicherheitsausschuss -
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
ebenfalls gestützt auf Entschließung A.689(17) über die Prüfung von Rettungsmitteln, mit der die Versammlung auf ihrer siebzehnten Tagung die Empfehlungen zur Prüfung von Rettungsmitteln angenommen hatte,
ferner gestützt darauf, dass die Versammlung bei der Annahme von Entschließung A.689(17) den Ausschuss ermächtigt hatte, die Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln ständig auf Änderungs- und Ergänzungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls über Änderungen dieser Empfehlung zu beschließen,
in kenntnis von Entschließung MSC.81(70), mit welcher der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner siebzigsten Tagung die Überarbeitete Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln angenommen und dadurch die Notwendigkeit anerkannt hatte, genauere Bestimmungen für die Prüfung von Rettungsmitteln auf der Grundlage der Vorschriften des Internationalen Rettungsmittel-Code (LSA-Code) einzuführen,
in anbetracht der Notwendigkeit, die Änderungen der Überarbeiteten Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln zu harmonisieren, wie diese durch die Entschließungen MSC.200(80) und MSC.226(82) angenommen wurden,
nach der auf seiner neunundachtzigsten Tagung erfolgten PRÜFUNG von Änderungen der überarbeiteten Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln, die der Unterausschuss Schiffsentwurf und Ausrüstung auf seiner fünfundvierzigsten Tagung vorgeschlagen hatte
Änderungen der überarbeiteten Empfehlng über die Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70))
in der zuletzt geänderten Fassung
Teil 1
Prüfungen der Prototypen von Rettungsmitteln
2 - Rettungswesten
1 In der Fußnote zu Absatz 2.4 wird ":2006" nach der angeführten Norm "ISO 12402-7" hinzugefügt.
2.10.4.1 WerkstoffprüfungenDie Verrottungsfestigkeit und die Farbechtheit gegen künstliches Licht sollen nach dem Prüfverfahren 30:1981 (Nachfolge-Prüfverfahren: 30-2004) der American Association of Textile Chemists and colorists (AATCC) und nach der Norm ISO 105-B04:1988 (Nachfolge-Norm: ISO 105- B04:1994) geprüft werden. Dabei soll eine Lichtbestrahlung bis zur Bestrahlungsklasse 4-5 erfolgen. Im Anschluss an die vorgenannten Prüfungen auf Verrottungsfestigkeit und Lichtechtheit soll unter Anwendung des in der Norm ISO 5082 dargestellten Grab-Zugversuchs die Zugfestigkeit geprüft werden. Die Mindest-Zugfestigkeit soll in Kett- und Schussrichtung nicht weniger als 300 Newton je 25 Millimeter betragen.
wird gestrichen, und die nachfolgenden Absätze werden dementsprechend neu nummeriert.
3 In dem neu nummerierten Absatz 2.10.4.1 werden die angeführten ISO-Normen wie folgt geändert:
4 In dem vierten Satz des neu nummerierten Absatzes 2.10.4.3.2 wird das Wort "aufweisen" nach dem Wort "sollen" eingefügt.*
5 In dem neu nummerierten Absatz 2.10.4.5.1 wird die angeführte Norm "ISO 9227:1990" durch die Norm "ISO 9227:2006" ersetzt.
6 In dem sechsten Satz des neu nummerierten Absatzes 2.10.4.6.1 wird das Wort "zeigt" durch die Wörter "gerichtet sein" ersetzt.'
7 In dem Einleitungssatz des neu nummerierten Absatzes 2.10.4.6.3 wird das Wort "sollen" nach dem Wort "Rettungsweste" eingefügt, und das Wort "Zugang" wird durch das Wort "prüfen" ersetzt. *
3 - Eintauchanzüge, Wetterschutzanzüge und Wärmeschutzhilfsmittel
8 Die Überschrift "Schwimmprüfung" wird vor Absatz 3.1.7 eingefügt."
1. Im ersten Satz wird die angeführte Absatznummer "2.6.1" durch "2.5.1" ersetzt, und die Wörter "und zwar bezüglich aller Teile mit Ausnahme der Hebeschlaufe" werden am Ende eingefügt; und
2. der folgende neue Satz wird zwischen dem vorhandenen ersten und zweiten Satz eingefügt:
(Stand: 29.03.2021)
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