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Regelwerk Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.309(88)
Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Vom 23. Juli 2012
(BGBl. II Nr. 23 vom 23.07.2012 S. 690)



(angenommen am 3. Dezember 2010)

(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buch - stabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

ferner in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) und des Artikels VI des Protokolls von 1988 zu dem Übereinkommen (im Folgenden als "SOLAS-Protokoll von 1988" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung des SOLAS-Protokolls von 1988;

nach der auf seiner achtundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des SOLAS-Protokolls von 1988, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens und Artikel VI des SOLAS-Protokolls von 1988 vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens und Artikel VI des SOLAS-Protokolls von 1988 die Änderungen des Anhangs zur An - lage des SOLAS-Protokolls von 1988, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens und Artikel VI des SOLAS-Protokolls von 1988, dass die Änderungen als am 1. Januar 2012 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsparteien des SOLAS-Protokolls von 1988 oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die betreffenden Vertragspar - teien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens und Artikel VI des SOLAS-Protokolls von 1988 die Änderungen nach ihrer An - nahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Juli 2012 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens und Artikel VI des SOLAS-Protokolls von 1988 allen Vertragsparteien des SOLAS-Protokolls von 1988 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des SOLAS-Protokolls von 1988 sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.

Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung Anlage

Anlage
Änderungen und Ergänzungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Anhang
Änderungen und Ergänzungen des Anhangs zur Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Form des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe

1 Die Absätze 2.10 und 2.11 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"2.10 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach der Regel/den Regeln II-1/55 / II-2/17 / III/381 des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist1;

2.11 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen für Maschinen und elektrische Anlagen/Brandschutz/Rettungsmittel1beigefügt/nicht beigefügt1ist.

____
1) Nichtzutreffendes streichen."

Form des Bau-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe

2 Die Absätze 5 und 6 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"5 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach der Regel/den Regeln II-1/55 / II-2/174 des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist4;

6 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen für Maschinen und elektrische Anlagen/Brandschutz4beigefügt ist/nicht beigefügt4ist;

____
4) Nichtzutreffendes streichen." 

Form des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe

3 Die Absätze 2.7 und 2.8 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"2.7 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach der Regel/den Regeln II-2/17 / III/384 des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist4;

2.8 dass diesem Zeugnis eine Beschei - nigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen für Brandschutz/Rettungsmittel4beigefügt/nicht beigefügt4ist.

____
4) Nichtzutreffendes streichen."

Form des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe
(Redationelle Änderung lautet sinngemäß
 

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