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Regelwerk

Entschließung MSC.287(87)
Annahme der Internationalen zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe

Vom 8. Februar 2012
(VkBl. Nr. 4 vom 29.02.2012 S. 138)



Siehe Fn. *
(angenommen am 20. Mai 2010)

Der Schiffssicherheitsausschuss,

Gestützt auf Artikel 28(b) des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

In dem Wunsche, dass die Organisation eine größere Rolle in der Festlegung der Baunormen spielen muss, nach denen neue Schiffe gebaut werden,

Gestützt auch darauf, dass in den strategischen Ausrichtungen der Organisation hinsichtlich der Entwicklung und Überarbeitung von umfassenden Rahmenbedingungen für eine sichere, zuverlässige, effiziente und umweltverträgliche Schifffahrt die Schaffung von zielonentierten Normen für den Entwurf und Bau von Schiffen ist,

In Anbetracht der Tatsache, dass Schiffe für eine festgelegte Lebenserwartung so entworfen und gebaut werden müssen, so dass sie, sofern sie ordnungsgemäß bedient und gewartet werden, sicher und umweltfreundlich sind und unter den festgeschriebenen Betriebs- und Umweltbedingungen während der gesamten Betriebsdauer sicher bleiben,

Unter Hinweis auf die Regeln II-1/2.28 und II-1/ 3-10 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) von 1974, in der geänderten Fassung (nachfolgend bezeichnet als "das Übereinkommen"), angenommen mit der Entschließung MSC.290(87), bezüglich der zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe,

Auch unter Hinweis darauf, dass die vorgenannte Regel II-1/ 3-10 vorsieht, dass die darin definierten Massengutschiffe und Öltankschiffe den einschlägigen strukturellen Anforderungen einer anerkannten Organisation oder die nationalen Normen einer Verwaltung genügen, die mit den funktionalen Anforderungen der zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe entsprechen,

Nach der auf seiner siebenundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen "Internationalen zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe",

  1. Beschließt die "Internationalen zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe", deren Wortlaut in der Anlage zur vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;
  2. Fordert alle Vertrags-Regierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die "Internationalen zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe" am 1. Januar 2012 bei Inkraftsetzung der SOLAS-Regel II-1/ 3-10 des Übereinkommens wirksam werden;
  3. Ersucht den Generalsekretär, beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und den Wortlaut der "Internationalen zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe", der in der Anlage wiedergegeben ist, an alle Vertrags-Regierungen des Übereinkommens zu übermitteln;
  4. Ersucht ferner den Generalsekretär, Abschriften dieser Entschließung und deren Anlage an alle Mitglieder der Organisation zu übermitteln, die nicht Vertrags-Regierungen des Übereinkommens sind.

Annahme der Internationalen zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe

1 Präambel

1.1 Der Begriff der "zielorientierten Schiffbaunormen" wurde in der Organisation auf der neunundachtzigsten Tagung des Rates im November 2002 auf einen Vorschlag von den Bahamas und Griechenlands 1 hin eingeführt, der empfahl, dass die Organisation Schiffbaunormen entwickeln müsse, die Innovation im Entwurf ermöglichen und zugleich gewährleisten sollen, aber auch sicherstellen, dass Schiffe so gebaut werden bei ordnungsgemäßer Wartung während ihrer gesamten wirtschaftlichen Lebensdauer sicher bleiben. Diese Normen sollen auch sicherstellen, dass alle Teile eines Schiffes für eine ordnungsgemäße Inspektion und eine einfache Wartung leicht zugänglich sind. Der Rat verwies den Vorschlag zur Prüfung an die siebenundsiebzigste Tagung des Schiffssicherheitsausschusses (MSC) im Mai/Juni 2003.

1.2 Das MSC erörterte das Thema wie erbeten auf seiner siebenundsiebzigsten Tagung und empfahl, dass es auf der neunzigsten Sitzung des Rates im Rahmen der Entwicklung des Strategischen Plans der Organisation noch ausführlicher besprochen werden müsse. Der Ausschuss stimmte außerdem zu, ein neues Element über "zielorientierte Schiffbaunormen" in sein Arbeitsprogramm und die Tagesordnung seiner nächsten Tagung aufzunehmen.

1.3 Auf der neunzigsten Tagung des Rates, bei der Beratung über die Strategie und Politik der Organisation für den Zeitraum 2006 bis 2011 wurden strategische Richtlinien in Hinsicht auf die Entwicklung von zielorientierten Schiffbaunormen für den Entwurf und den Bau von neuen Schiffen genehmigt. Anschließend nahm der Rat auf seiner zweiundzwanzigsten außerordentlichen Sitzung in die strategische Ausrichtung der Organisation die Bestimmung auf, dass die "IMO zielorientierte Normen für die Entwicklung und den Bau von neuen Schiffen einführen wird".

1.4 Auf der dreiundzwanzigsten Tagung der Versammlung im November/Dezember 2003 wurde die Entschließung A.944(23) für den strategischen Plan der Organisation für den Sechs-Jahres-Zeitraum 2004 bis 2010 angenommen und es wurde unter anderem beschlossen, dass die "IMO zielorientierte Normen für den Entwurf und den Bau von neuen Schiffen einführen wird". Diese Entscheidung spiegelte sich auch in der Entschließung A.943(23) im Langfristigen Arbeitsplan der Organisation bis 2010 wider, in dem das Thema "Zielorientierte neuen Schiffbaunormen" in die Liste der allgemeinen Themen eingeführt wurde.

1.5

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