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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.277(85)
Klarstellung des Begriffs "Massengutschiff" und Anleitung zur Anwendung von Regeln im SOLAS-Übereinkommen auf Schiffe, die gelegentlich Massengüter in loser Schüttung befördern und nicht als Massengutschiffe entsprechend Regel XII/1.1 und Kapitel II-1 eingestuft sind

Vom 22. September 2010
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2010 S. 485)



Siehe Fn. *

(angenommen am 28. November 2008)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die SOLAS-Konferenz von 1997 das Kapitel XII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See betreffend zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen für Massengutschiffe angenommen hat,

AUCH UNTER HINWEIS DARAUF, dass Kapitel XII SOLAS, das am 1. Juli 1999 in Kraft trat, seitdem durch die Annahme der Entschließungen MSC.170(79) und MSC.216(82) überarbeitet worden ist,

FERNER UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Definition des Ausdrucks "Massengutschiff" in den Kapiteln II-1, IX und XII SOLAS vorhanden ist,

IN DEM WUNSCHE sicherzustellen, dass alle Vertragsregierungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 die Kapitel II-1, III, IX, XI-1 und XII SOLAS in einer konsequenten und einheitlichen Art und Weise umsetzen,

DEMZUFOLGE IN DER ERKENNTNIS der Notwendigkeit, für diesen Zweck eine Anleitung über die Anwendung der und Interpretationen zu entsprechenden SOLAS-Vorschriften zu erstellen,

1. ERSUCHT die betroffenen Regierungen DRINGEND,

  1. die Vorschriften dieser Entschließung auf in SOLAS definierte Massengutschiffe und auf in Absatz 1.5 dieser Entschließung beschriebene Schiffe anzuwenden, deren Kiel am oder nach dem 1. Januar 2009 gelegt ist oder die sich zu dem jeweiligen Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden,
  2. die Vorschriften dieser Entschließung auf in SO-LAS definierte Massengutschiffe und auf in den Absätzen 1.3.2, 1.6 und 1.7 dieser Entschließung beschriebene, gelegentlich Massengüter in loser Schüttung befördernde Schiffe anzuwenden, deren Kiel am oder nach dem 1. Juli 2010 gelegt ist oder die sich zu dem jeweiligen Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden,
  3. den Ausdruck "Massengutschiff" und seine Begriffsbestimmung wie folgt zu interpretieren:
    3.1 "in erster Linie Massengüter in loser Schüttung zu befördern" bedeutet hauptsächlich dafür gebaut, Massengüter in loser Schüttung zu befördern und Ladungen zu transportieren, die als Massengut befördert und be- oder entladen werden und welche die Laderäume des Schiffes ausschließlich oder überwiegend einnehmen, und
    3.2 "umfasst typen wie Erzfrachtschiffe und Tank-Massengutschiffe" und "im allgemeinen als Eindecker mit oberen Seitentanks und Hopper-Seitentanks in Laderäumen gebaut" bedeuten, dass Schiffe nicht als außerhalb der Begriffsbestimmung für Massengutschiffe liegend angesehen werden mit der Begründung, dass sie keine Erzfrachtschiffe oder Tank-Massengutschiffe sind, oder dass ihnen einige oder alle spezifizierten (charakteristischen) Baumerkmale fehlen,
  4. unter Beachtung der obigen Begriffsbestimmung zur Kenntnis zu nehmen, dass Massengutschiffe Ladungen befördern können, die nicht als Massengut be- oder entladen werden, und während solcher Ladungsbeförderungen Massengutschiffe bleiben,
  5. um die unangemessene Anwendung der Vorschriften der Kapitel II-1, III, IX, XI-1 und XII SOLAS auf bestimmte ausgewählte Schiffstypen zu vermeiden, sollen als Ausnahmeregelungen des Anwendungsrahmens von Ladungen, die für ihre Beförderung als Massengüter in loser Schüttung gelten, erfasst werden:
    5.1 Holzspäne, und
    5.2 Zement, Flugasche und Zucker, vorausgesetzt, dass das Be- und Entladen nicht mit Greifern mit einem Gewicht von mehr als 10 Tonnen, Schaufelbaggern und sonstigen Gerätschaften ausgeführt wird, die häufig die Laderaumstruktur beschädigen.
  6. anderen Schiffen als denjenigen in den Absätzen 1.3 und 1.5 beschriebenen Schiffen die gelegentliche Beförderung von Massengütern in loser Schüttung zu bestätigen, vorausgesetzt:
    6.1 sie haben eine Doppelhüllenbauweise (wobei "Doppelhüllenbauweise" bezüglich Massengutschiffen in Kapitel XII SOLAS definiert ist),
    6.2 der erteilte Freibord entspricht demjenigen für Schiffe vom Typ "B" ohne Freibordabzüge, und
    6.3 sie erfüllen die für Massengutschiffe anwendbaren SOLAS-Regeln in dem nachfolgend angegebenen Umfang:
    SOLAS-Regel
    Regel II-1/3-2.2 Korrosionsschutz in ausgewiesenen Seewasser-Ballast-Tanks auf allen Schiffstypen und in Doppelhüllenräumen von Massengutschiffen1
    Regel XII/6.2, 6.3 und 6.4 Bauliche und sonstige Vorschriften für Massengutschiffe
    Regel XII/10 Erklärung über die Dichte fester Massengutladung
    Regel XII/11 Ladungsrechner
    Regel XII/12 Wasserstandsmelder für Laderäume, Ballasttanks und trockene Räume
    Regel XII/13 Verfügbarkeit von Pumpenanlagen
    1) Doppelhüllenleerräume von Schiffen nach Absatz 1.6 sind in gleicher Weise zu behandeln wie Doppelhüllenräume von Massengutschiffen.
  7. Schiffen in Doppelhüllenbauweise mit einer Länge von weniger als 100 m die gelegentliche Beförderung von Massengütern in loser Schüttung zu bestätigen, vorausgesetzt:

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