Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.259(84)
Annahme von Änderungen des internationalen Codes von 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
(HSC-CODE 1994)

Vom 22. September 2010
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2010 S. 464)


Siehe Fn. *

Der Schiffssicherheitsausschuss -

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

UNTER HINWEIS AUF Entschließung MSC.36(63), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code von 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (im Folgenden als "HSC-Code 1994" bezeichnet), der unter Kapitel X des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS 1974) verbindlich gemacht worden ist (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet), angenommen hat;

FERNER UNTER HINWEIS AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel X/1.1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren für Änderungen des HSC-Code 1994;

NACH der auf seiner vierundachtzigsten Tagung erfolgten PRÜFUNG von Änderungen des HSC-Codes 1994, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren;

  1. BESCHLIESST nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des HSC-Codes von 1994, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. BESTIMMT nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2009 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mindestens ein Drittel der Vertragsregierungen des Obereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, ihre Ablehnung der Änderungen notifiziert haben;
  3. FORDERT die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen am 1. Januar 2010 nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung in Kraft treten;
  4. ERSUCHT den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Annahme von Änderungen des internationalen Codes von 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
(HSC-CODE 1994)

Kapitel 8
Rettungsmittel und -vorrichtungen

8.2 Nachrichtenübermittlung

1. In Absatz 8.2.1 wird der Unterabsatz .2 durch den folgenden Unterabsatz ersetzt:

".2 Auf jeder Seite jedes Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs und jedes Fracht-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr muss wenigstens eine Fremdortungseinrichtung für Suche und Rettung mitgeführt werden. Eine solche Fremdortungseinrichtung für Suche und Rettung soll mindestens den von der Organisation angenommenen anwendbaren Leistungsanforderungen entsprechen*. Die Fremdortungseinrichtung für Suche und Rettung soll an Stellen aufbewahrt werden, von denen aus sie schnell in eines der Rettungsflöße gebracht werden kann. Andernfalls soll eine Fremdortungseinrichtung für Suche und Rettung in jedem Überlebensfahrzeug aufbewahrt werden.

Kapitel 14
Funkverkehr

14.6 Funkausrüstung: Allgemeines

2. In Absatz 14.6.1 wird der Unterabsatz .3 durch den folgenden Unterabsatz ersetzt:

* Es wird auf die von der Organisation angenommene Entschließung MSC.247(83) (A.802(19) in der geänderten Fassung) "Leistungsanforderungen für Radartransponder auf Überlebensfahrzeugen für den Gebrauch bei Such- und Rettungseinsätzen". und auf die von der Organisation angenommene Entschließung MSC.246(83) "Leistungsanforderungen für AIS-Transmitter (AIS SART) auf Überlebensfahrzeugen für die Verwendung bei der Seenotrettung" verwiesen.

".3 mit einer Fremdortungseinrichtung für Suche und Rettung, die", und in Unterabsatz .3.1 wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.

Bekanntmachung der Entschließung MSC. 259(84) "Annahme von Änderungen des internationalen Codes von 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code1994)"

Vom 22. September 2010
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2010 S. 464)

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung MSC. 259(84) "Annahme von Änderungen des internationalen Codes von 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code1994)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion