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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.255(84)
Beschlussfassung über den Code über internationale Normen und empfohlene Verfahrensweisen für die Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls oder eines Vorkommnisses auf See
(Unfall-Untersuchungs-Code)

Vom 17. November 2010
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2010 S. 632)


(angenommen am 16. Mai 2008)
(siehe auch Entschließung A.1075(28) - Richtlinien zur Unterstützung von Untersuchern bei der Umsetzung des Unfall-Untersuchungs-Codes)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

besorgt darüber, dass sich trotz aller diesbezüglichen Bemühungen der Organisation weiterhin Unfälle und Vorkommnisse ereignen, bei denen es zu Todesfällen, zum Verlust von Schiffen und zur Verschmutzung der Meeresumwelt kommt,

unter Hinweis darauf, dass durch zeitnahe und sorgfältige Berichte mit einer Darstellung der näheren Umstände und Ursachen von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See die Sicherheit von Seeleuten und Fahrgästen sowie der Schutz der Meeresumwelt verbessert werden kann,

unter Anerkennung der Bedeutung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, abgeschlossen am 10. Dezember 1982 in Montego Bay, sowie des internationalen Seegewohnheitsrechts,

sowie unter Anerkennung der Verantwortung der Flaggenstaaten nach dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Regel I/21) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet), dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (Artikel 23) und dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Artikel 12) für die Durchführung von Unfalluntersuchungen und die Übermittlung der entsprechenden Ergebnisse an die Organisation,

angesichts der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass alle sehr schweren Seeunfälle untersucht werden,

sowie angesichts der Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall (Entschließung A.987(24)),

in der Erkenntnis, dass die Untersuchung und sachbezogene Analyse von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See zu einem besseren Verständnis der Unfallursachen und zu entsprechenden Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Verbesserung der Ausbildung, führen können, deren Zweck die Erhöhung der Sicherheit des menschlichen Lebens auf See und ein besserer Meeresumweltschutz sind,

in Anerkennung der Notwendigkeit eines Codes, der, im Rahmen des nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Zulässigen, eine einheitliche Vorgehensweise bei der Untersuchung von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See vorgibt, deren Ziel es ist, Seeunfälle und Vorkommnisse auf See in Zukunft zu verhindern,

sowie in Anerkennung des internationalen Charakters der Seeschifffahrt und der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen Regierungen, die ein begründetes Interesse an einem Seeunfall oder einem Vorkommnis auf See haben, zum Zwecke der Ermittlung seiner Umstände und Ursachen,

unter Hinweis auf Entschließung MSC. 257(84), mit der er Änderungen des Kapitels XI-1 des Übereinkommens angenommen hat, um Teil I und II des Codes über internationale Normen und empfohlene Verfahrensweisen für die Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls oder eines Vorkommnisses auf See als nach dem Übereinkommen verbindlich einzuführen,

nach der auf seiner vierundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung des Wortlauts des vorgeschlagenen Unfall-Untersuchungs-Codes

  1. beschließt den in der Anlage zu dieser Entschließung abgedruckten Code über internationale Normen und empfohlene Verfahrensweisen für die Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls oder eines Vorkommnisses auf See (Unfall-Untersuchungs-Code),
  2. fordert alle Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass der Code nach Inkrafttreten der Änderungen von Regel XI-I/6 des Übereinkommens am 1. Januar 2010 wirksam werden wird,
  3. ersucht den Generalsekretär der Organisation, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts des in der Anlage enthaltenen Codes zu übermitteln,
  4. ersucht den Generalsekretär der Organisation ferner, allen Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts des in der Anlage enthaltenen Codes zu übermitteln.

Unfall-Untersuchungs-Code
Code über internationale Normen und empfohlene Verfahrensweisen für die Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls oder eines Vorkommnisses auf See

Vorwort

1 Dieser Code beinhaltet die und basiert auf den bewährten Verfahrensweisen zur Untersuchung von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See des im November 1997 von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (im Folgenden als "Organisation" bezeichnet) mit Entschließung A.849(20) angenommenen Codes für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See. Ziel des Codes für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See war die Förderung der Zusammenarbeit sowie einer einheitlichen Vorgehensweise zwischen den Staaten bei der Untersuchung von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See.

Hintergrund

2 Die Organisation hat durch eine Reihe von Entschließungen die Zusammenarbeit und die Anerkennung gemeinsamer Interessen gefördert. Die erste war Entschließung A.173(ES.IV) (Teilnahme an amtlichen Untersuchungen von Seeunfällen 1

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