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Entschließung MSC.217(82)
Annahme von Änderungen des internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme
Vom 2. November 2009
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2009 S. 756)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
unter Hinweis auf Entschließung MSC.98(73), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für Brandsicherheitssysteme (im Folgenden als "FSS-Code" bezeichnet), der unter Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See verbindlich gemacht worden ist (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet), angenommen hat;
ferner unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel II-2/3.22 des Übereinkommens betreffend das Verfahren für Änderungen des FSS-Codes;
nach der auf seiner zweiundachtzigsten Tagung erfolgten PRÜFUNG von Änderungen des FSS-Codes, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren;
Annahme von Änderungen des internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme | Anlage 1 |
Kapitel 4 Feuerlöscher
Abschnitt 3 - Technische Anforderungen
1 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 3.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
3.2 Tragbare Schaumlösch-Einheiten
Eine tragbare Schaumlösch-Einheit besteht aus einem nach dem Ansaugprinzip arbeitenden Schaum-Strahlrohr, das sich durch einen Feuerlöschschlauch an die Feuerlöschleitung anschließen lässt, und einem tragbaren Behälter, der mindestens 20 l Schaummittel enthält, sowie einem Reservebehälter mit Schaummittel. Das Strahlrohr muss mindestens 1,5 /min wirksamen Schaum erzeugen können, der geeignet ist, ein Ölfeuer zu löschen. |
"3.2 Tragbare Schaumlösch-Einheiten
3.2.1 Eine tragbare Schaumlösch-Einheit besteht aus einem selbstansaugenden Schaumrohr oder einem Schaumrohr in Kombination mit einem getrennten Zumischer, das sich durch einen Feuerlöschschlauch an die Feuerlöschleitung anschließen lässt, zusammen mit einem tragbaren Behälter, der mindestens 201 Schaummittel enthält, und mindestens einem Reservebehälter mit Schaummittel des gleichen Inhalts. 3.2.2 Systemausführung 3.2.2.1 Das Strahlrohr und der Zumischer müssen bei einer Schaummittellösung-Durchflussrate von mindestens 200 1/min bei Nenndruck in der Feuerlöschleitung wirksamen Schaum erzeugen können, der für die Löschung eines Ölfeuer geeignet ist. 3.2.2.2 Das Schaummittel muss nach den von der Organisation entwickelten Richtlinien von der Verwaltung zugelassen sein *. 3.2.2.3 Die Werte der Verschäumung und der Wasserabscheidung des Schaums, der durch die tragbare Schaumlösch-Einheit erzeugt wird, darf nicht mehr ± 10 % von dem nach Absatz 3.2.2.2 ermittelten Werten abweichen. 3.2.2.4 Die tragbare Schaumlösch-Einheit muss so ausgelegt sein, um gegen Verstopfung, Änderungen der Raumtemperatur, Vibration, Feuchtigkeit, Schlag, Stoß und Korrosion, die normalerweise auf Schiffen vorkommen, unempfindlich zu sein. ____ |
Kapitel 6 Fest eingebaute Schaumfeuerlöschsysteme
Abschnitt 2 - Technische Anforderungen
(Stand: 29.08.2018)
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