Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.217(82)
Annahme von Änderungen des internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme

Vom 2. November 2009
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2009 S. 756)



(angenommen am 8. Dezember 2006)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

unter Hinweis auf Entschließung MSC.98(73), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für Brandsicherheitssysteme (im Folgenden als "FSS-Code" bezeichnet), der unter Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See verbindlich gemacht worden ist (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet), angenommen hat;

ferner unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel II-2/3.22 des Übereinkommens betreffend das Verfahren für Änderungen des FSS-Codes;

nach der auf seiner zweiundachtzigsten Tagung erfolgten PRÜFUNG von Änderungen des FSS-Codes, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren;

  1. beschliesst nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme, deren Wortlaut in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass
    (a) die in Anlage 1 wiedergegebenen Änderungen als am 1. Januar 2008 angenommen gelten, und
    (b) die in Anlage 2 wiedergegebenen Änderungen als am 1. Januar 2010 angenommen gelten,
    sofern nicht vor diesem Tag mindestens ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, ihre Ablehnung der Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens
    (a) die in Anlage 1 wiedergegebenen Änderungen am 1. Juli 2008 in Kraft treten, und
    (b) die in Anlage 2 wiedergegebenen Änderungen am 1. Juli 2010 in Kraft treten,
    nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär FERNER, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlagen 1 und 2 zu übermitteln.

.

Annahme von Änderungen des internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme Anlage 1

Kapitel 4 Feuerlöscher

Abschnitt 3 - Technische Anforderungen

1 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 3.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
3.2 Tragbare Schaumlösch-Einheiten

Eine tragbare Schaumlösch-Einheit besteht aus einem nach dem Ansaugprinzip arbeitenden Schaum-Strahlrohr, das sich durch einen Feuerlöschschlauch an die Feuerlöschleitung anschließen lässt, und einem tragbaren Behälter, der mindestens 20 l Schaummittel enthält, sowie einem Reservebehälter mit Schaummittel. Das Strahlrohr muss mindestens 1,5 /min wirksamen Schaum erzeugen können, der geeignet ist, ein Ölfeuer zu löschen.

 "3.2 Tragbare Schaumlösch-Einheiten

3.2.1 Eine tragbare Schaumlösch-Einheit besteht aus einem selbstansaugenden Schaumrohr oder einem Schaumrohr in Kombination mit einem getrennten Zumischer, das sich durch einen Feuerlöschschlauch an die Feuerlöschleitung anschließen lässt, zusammen mit einem tragbaren Behälter, der mindestens 201 Schaummittel enthält, und mindestens einem Reservebehälter mit Schaummittel des gleichen Inhalts.

3.2.2 Systemausführung

3.2.2.1 Das Strahlrohr und der Zumischer müssen bei einer Schaummittellösung-Durchflussrate von mindestens 200 1/min bei Nenndruck in der Feuerlöschleitung wirksamen Schaum erzeugen können, der für die Löschung eines Ölfeuer geeignet ist.

3.2.2.2 Das Schaummittel muss nach den von der Organisation entwickelten Richtlinien von der Verwaltung zugelassen sein *.

3.2.2.3 Die Werte der Verschäumung und der Wasserabscheidung des Schaums, der durch die tragbare Schaumlösch-Einheit erzeugt wird, darf nicht mehr ± 10 % von dem nach Absatz 3.2.2.2 ermittelten Werten abweichen.

3.2.2.4 Die tragbare Schaumlösch-Einheit muss so ausgelegt sein, um gegen Verstopfung, Änderungen der Raumtemperatur, Vibration, Feuchtigkeit, Schlag, Stoß und Korrosion, die normalerweise auf Schiffen vorkommen, unempfindlich zu sein.

____
*) Es wird auf die "Richtlinien für Löschleistung, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummittelkonzentraten für Feuerlöschsysteme zur Erzeugung von Schwerschaum" (MSC-Rundschreiben 582 und 582/Corr.1) verwiesen.
Bemerkung:
MSC 86 approved MSC.1/Circ.131 2 an Revised guidelines for the performance and testing criteria and surveys of foam concentrates for fixed fireextinguishing systems. This circular supersedes MSC/Circ.582 and Corr.1, and MSC/Circ.799. type approvals conducted in accordance with the aforementioned guidelines should remain valid until 1 July 2012.

Kapitel 6 Fest eingebaute Schaumfeuerlöschsysteme

Abschnitt 2 - Technische Anforderungen

2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion