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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.209(81)
Annahme von Änderungen des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)

Vom 26. August 2008
(BGBl. II Nr. 23 vom 02.09.2008 S. 870)


(angenommen am 18. Mai 2006)

(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

ferner gestützt auf Artikel XII des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet, betreffend die Verfahren zur Änderung von Teil a des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code),

nach der auf seiner einundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungsvorschlägen zu Teil a des STCW-Codes, die nach Maßgabe von Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens übermittelt worden waren -

  1. beschließt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des STCW-Codes, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens, dass die genannten Änderungsvorschläge des STCWCodes als am 1. Juli 2007 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten zusammen mindestens fünfzig vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte an Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 100 oder mehr ausmachen, notifiziert haben, dass sie gegen die Änderungen Einspruch erheben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die als Anlage beigefügten Änderungen des STCW-Codes nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix des Übereinkommens nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 am 1. Januar 2008 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, in Übereinstimmung mit Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsparteien des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.

Änderungen des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
(STCW-Code)
Anlage

Teil A
Verbindliche Normen bezüglich der Bestimmungen der Anlage des STCW-Übereinkommens

1 Die Überschrift von Kapitel VI wird wie folgt gefasst:

"Aufgaben im Zusammenhang mit Notfällen, beruflicher Sicherheit, Gefahrenabwehr, medizinischer Fürsorge und dem Überleben"

2 In Kapitel VI, Abschnitt A-VI/2, wird die Tabelle A-VI/2-2 wie folgt gefasst:

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Befähigung Theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten Methoden für den Nachweis der Befähigung Kriterien für die Bewertung der Befähigung
Kenntnis der Bauweise, Instandsetzung, Reparatur und Ausrüstung schneller Bereitschaftsboote Bauweise und Ausrüstung schneller Bereitschaftsboote sowie Kenntnis einzelner Ausrüstungsteile Kenntnis der Instandsetzung und Notreparatur schneller Bereitschaftsboote sowie des normalen Aufpumpens und Luftablassens der Auftriebskammern von schnellen Bereitschaftsbooten Bewertung von Nachweisen erworbener praktischer Fähigkeiten Vorgehensweise bei der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen und Notreparaturen Kenntnis der Bauteile und Pflichtausrüstung schneller Bereitschaftsboote
Verantwortliche Handhabung der beim Aussetzen und Einholen des Bootes üblicherweise verwendeten Aussetzvorrichtung Beurteilung der sofortigen Einsatzfähigkeit der Aussetzvorrichtung schneller Bereischaftsboote

Kenntnis der Funktionen der aussetzen und einholen zu können Winde, Bremsen, Läufer, Fangleinen, Bewegungskompensatoren und der sonstigen vorhandenen Ausrüstung sowie deren Einschränkungen

Sicherheitsmaßnahmen beim Aussetzen und Einholen schneller Bereitschaftsboote

Aussetzen und Einholen schneller Bereitschaftsboote auch bei schlechtem Wetter und schwerer See

Bewertung von Nachweisen der praktisch vorgeführten Fähigkeit, ein schnelles Bereitschaftsboot mit der vorhandenen Ausrüstung sicher Vorbereitung der Aussetzvorrichtung für das Aussetzen und Einholen eines schnellen Bereitschaftsboots und verantwortliche Anleitung des Vorgangs
Verantwortliche Anleitung des Aussetzens und Einholens des schnellen Bereitschaftsboots mit Standardausstattung Beurteilung der sofortigen Einsatzfähigkeit schneller Bereitschaftsboote und ihrer Ausrüstung

Sicherheitsmaßnahmen beim Aussetzen und Einholen schneller Bereitschaftsboote Aussetzen und Einholen eines schnellen Bereitschaftsboots auch bei schlechtem Wetter und schwerer See

Bewertung von Nachweisen der praktisch vorgeführten Fähigkeit, ein schnelles Bereitschaftsboot mit der vorhandenen Ausrüstung sicher aussetzen und einholen zu können

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