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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.203(81)
Annahme von Änderungen zu dem Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der jeweils geltenden Fassung

Vom 26. August 2008
(BGBl. II Nr. 23 vom 02.09.2008 S. 870)


Siehe Fn. *
(angenommen am 18. Mai 2006)

(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

ferner gestützt auf Artikel XII des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet, betreffend die Verfahren zur Änderung des Übereinkommens,

nach der auf seiner einundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungsvorschlägen zu dem Übereinkommen, die nach Maßgabe von Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens übermittelt worden waren -

  1. beschließt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens, dass die Änderungsvorschläge zu dem Übereinkommen als am 1. Juli 2007 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten zusammen mindestens fünfzig vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte an Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 100 oder mehr ausmachen, ihren Einspruch gegen diese Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen zu dem Übereinkommen nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer viii des Übereinkommens nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 am 1. Januar 2008 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, in Übereinstimmung mit Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsparteien des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.

Änderungen zu dem Internationalen Übereinkommen
von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der jeweils geltenden Fassung
Anlage

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Regel 1/1 Begriffsbestimmungen und Klarstellungen

1 In Absatz 1 wird am Ende von Nummer .25 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

2 In Absatz 1 werden die folgenden neuen Nummern .26 und .27 nach der bisherigen Nummer .25 angefügt:

".26 der Ausdruck "ISPS-Code" bezeichnet den Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS), der am 12. Dezember 2002 mit Entschließung 2 der Konferenz der Vertragsregierungen des internationalen SOLAS-Übereinkommens, 1974, angenommen worden ist und von der Organisation geändert werden kann;

.27 der Ausdruck "Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff" bezeichnet die dem Kapitän unterstellte Person an Bord eines Schiffes, die vom Unternehmen mit der Gefahrenabwehr an Bord beauftragt worden ist, einschließlich der Umsetzung und Fortschreibung des Gefahrenabwehrplans und der Zusammenarbeit mit den Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und in der Hafenanlage."

Kapitel VI
Aufgaben im Zusammenhang mit Notfällen, beruflicher Sicherheit,
medizinischer Fürsorge und dem Überleben

3 Die Überschrift von Kapitel VI wird wie folgt gefasst:

"Aufgaben im Zusammenhang mit Notfällen,
beruflicher Sicherheit, Gefahrenabwehr, medizinischer Fürsorge und dem Überleben"

4 Nach der bisherigen Regel VI/4 wird die nachstehende neue Regel VI/5 angefügt:

"Regel VI/5 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausstellung von Befähigungsnachweisen an Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff

1 Jeder Bewerber um einen Befähigungsnachweis als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff muss:

  1. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten oder eine entsprechende Seefahrtzeit und Kenntnisse des Schiffsbetriebs vorweisen und
  2. die in Abschnitt A-VI/5 Absätze 1 bis 4 des STCW-Codes enthaltenen Normen für die Erteilung eines Befähigungsnachweises als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff erfüllen.

2 Die Verwaltungen stellen sicher, dass jeder Person, die nach den Bestimmungen dieser Regel ausreichend qualifiziert ist, ein Befähigungsnachweis erteilt wird.

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