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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschliessung MSC.174(79)
Annahme von Änderungen des Internationalen Code von 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
(HSC-CODE VON 1994)

Vom 31. Mai 2006
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2006 S. 518)


(angenommen am 10. Dezember 2004)

der Schiffssicherheitsausschuss,

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

IM HINBLICK auf Entschließung MSC.36(63), mit der er den Internationalen Code von 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (im Folgenden als "HSC-Code von 1994" bezeichnet), der gemäß Kapitel X des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) verbindlich geworden ist, angenommen hat,

FERNER IM HINBLICK auf Artikel VIII Buchstabe b und der Regel X/1.1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderung des HSC-Codes von 1994,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der auf seiner neunundsiebzigsten Tagung vorgeschlagenen Änderungen des HSC-Codes von 1994, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens verteilt wurden,

  1. BESCHLIESST nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des HSC-Codes von 1994, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. BESTIMMT nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Januar 2006 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen zum Übereinkommen oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;
  3. FORDERT die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Juli 2006 in Kraft treten;
  4. ERSUCHT den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

.

  Änderungen des internationalen Code von 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
(HSC-CODE VON 1994)
Anlage

Anlage 1 - Mustervordruck des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge

1 Im Mustervordruck des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge wird folgender neuer Abschnitt zwischen dem Abschnitt, der mit dem

Wortlaut "Dieses Zeugnis gilt bis zum" beginnt, und dem Abschnitt, der mit dem Wortlaut "Ausgestellt in" beginnt, eingefügt: "Abschlusstag der Besichtigung, auf dem dieses Zeugnis beruht:

...................................

(TT/MM/JJJJ)

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