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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.170(79)
Einheitliche Auslegung der Regeln XII/6.5.1 und XII/6.5.3 des SOLAS-Übereinkommens von 1974

Vom 7. August 2006
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2006 S. 668)


Regel XII/6.5.1 - Schutz von Laderäumen vor Ausrüstung zum Be- und Entladen

1 Der Schutz der Konstruktion der Laderäume sollte durch Konstruktionsmerkmale wie z.B. die verbindliche Anwendung der Kennzeichnung für Greiferbetrieb der Klassifikationsgesellschaften erreicht werden.

2 Der Schutz von Luken und Süllen vor Schäden durch die Seile der Greifer kann durch die Anbringung von Schutzstäben (z.B. halbrunde Stäbe) am Lukenträger (z.B. oberer Teil der Beplattung von Seitenhochtanks), an den Lukenendbalken und dem oberen Teil von Lukensüllen erreicht werden.

Regel XII/6.5.3 - Versagen von Bauteilen und Plattenpaneelen des Laderaums

1 Versteifungsbauteil bedeutet eine Versteifung, die an einem Plattenpaneel angebracht ist.

2 In Sinne dieser Auslegung umfasst der Ladungsbereich die Lukensülle, die Seitenhochtanks, die seitliche Außenhaut, die Längsschotte bei Doppelhüllenkonstruktion, die Hopperseitentanks und den Doppelboden, nicht jedoch die Lukendeckel.

3 Die Bauteile eines Laderaums umfassen die Lukensülle, Querschotten, die Plattenpaneele der Seitenhochtanks und Hopperseitentanks, die dem Laderaum zugewandt sind, den Innenboden, die seitliche Außenhaut bei Einhüllenkonstruktion oder das Längsschott bei Doppelhüllenkonstruktion.

4.1 Unter dem Ausdruck "einzelnes Versagen eines Versteifungsbauteils" sind im allgemeinen örtlich begrenzte mechanische Schäden wie z.B. örtliche bleibende Verformungen, Rissbildung oder Versagen von Schweißnähten zu verstehen, die durch unbeabsichtigte Beschädigungen innerhalb des Laderaums entstehen können.

4.2 Die Konstruktionsüberlegungen für Absatz 4.1 sollten dergestalt sein, dass ein einzelner, örtlich begrenzter Schaden, der so groß ist, dass er festgestellt werden kann, nicht zu einem vollständigen Versagen des ausgesteiften Plattenpaneels bei einer Last führt, die der höchstzulässigen Glattwasser-Entwurfslast plus 80 % der höchsten auf die Lebensdauer bezogenen dynamischen Belastung entspricht.

4.3 Handelt es sich bei dem Schaden um einen Riss oder Schweißnahtschaden, dann sollte der unmittelbare Bruchfortschritt verhindert werden. Dies kann durch eine angemessene Auslegung und Auswahl von Werkstoffen erreicht werden.

5 Der Absicht der Regelung hinsichtlich der äußeren Rumpfhülle innerhalb des Ladungsbereichs wird durch die baulichen Konstruktionsanforderungen Rechnung getragen, welche die Umgebungs- und Betriebslasten beinhalten, die in den einschlägigen Anforderungen der Klassifikationsgesellschaften festgelegt sind.

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1) Das Originaldokument weist hier einen Fehler auf. Gemeint ist das SOLAS-Übereinkommen von 1974 in der zur Zeit geltenden Fassung.

Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Einheitliche Auslegung der Regeln X11/6.5.1 und X11/6.5.3 des SOLAS-Übereinkommens von
1974 in der Fassung der Entschließung MSC.170(79)

  1. Der Fachausschuss der Versammlung verabschiedete auf seiner vierundzwanzigsten Tagung (21. November bis 2. Dezember 2005) im Hinblick auf die Bereitstellung genauerer Leitlinien über unklare, unterschiedlich auslegbare Formulierungen in den IMO-Rechtsinstrumenten die in der Anlage enthaltene einheitliche Auslegung der Regeln X11/6.5.1 und X11/6.5.3 des SOLAS-Übereinkommens von 19.791 in der Fassung der Entschließung MSC.170(79).
  2. Die Regierungen der Mitgliedsstaaten und die internationalen Organisationen werden aufgefordert, die in der Anlage enthaltene einheitliche Auslegung bei der Anwendung einschlägiger Vorschriften des SOLAS-Kapitels X11 auf den Bau von Massengutschiffen, die am oder nach dem 1. Juli 2006 gebaut werden, als Leitlinie zu verwenden und alle Beteiligten auf die einheitliche Auslegung hinzuweisen.
ENDE

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