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Entschließung MSC.35(63) - Notschleppvorrichtungen
Richtlinien für Notschleppvorrichtungen auf Tankschiffen
Vom 20. Mai 1994
(VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2000 S. 615; 2003 S. 236 MSC.132(75), ber. 2003 S. 476)
1 Zweck
1.1 Gemäß Regel II-1/3-4 des SOLAS-Übereinkommens von 1974, eingefügt durch Entschließung MSC.31(63) von 1994, müssen neue und vorhandene Tankschiffe von 20.000 Tonnen Tragfähigkeit und mehr mit einer Notschleppvorrichtung ausgerüstet werden, deren Entwurf und Bau von der Verwaltung genehmigt werden muß auf der Grundlage der durch die Organisation entwickelten Richtlinien.
1.2 Die vorliegenden Richtlinien dienen dem Zweck, Standards einzuführen für den Entwurf und den Bau von Notschleppvorrichtungen, welche den Verwaltungen zur Einführung empfohlen werden.
1.3 Bei vorhandenen Tankschiffen, die gemäß Entschließung A.535(13) mit Notschleppvorrichtungen ausgestattet sind, können die vorhandenen Schleppvorrichtungen beibehalten werden, jedoch sollen die Schleppvorrichtungen an einem Ende des Schiffes auch den Vortakelungsanforderungen dieser Richtlinien entsprechen.
2 Anforderungen für die Vorrichtungen und Bestandteile
2.1 Allgemeines
Die Notschleppvorrichtungen sollen so entworfen sein, daß sie Bergungs- und Notschleppmaßnahmen für Tankschiffe ermöglichen, in erster Linie um die Gefahr von Umweltverschmutzungen zu vermindern. Die Vorrichtungen sollen zu jeder Zeit schnell einsetzbar sein, auch bei einem Ausfall der Hauptstromversorgung auf dem zu schleppenden Schiff, und sie sollen eine leichte Verbindung zu dem schleppenden Schiff gewährleisten. Abb. 1 zeigt Vorrichtungen, die als Referenz dienen können.
2.2 Bestandteile der Schleppvorrichtung
Die wesentlichen Bestandteile der Schleppvorrichtung bestehen aus dem folgendem:
nicht vorgetakelt * | vorgetakelt | Festigkeitsnachweis | |
Aufnahmegeschirr | empfohlen | ja | - |
Schlepp-Zwischenstander | empfohlen | ja | ja |
Leitgeschirr | ja | ja | ja |
Festpunkt | ja | ja | ja |
Leitrolle | ja | entwurfsabhängig | - |
am Bug | am Heck | Festigkeitsnachweis | |
Schamfilschutz | ja | entwurfsabhängig | ja |
* Siehe Ziffer 3.1.4 |
2.3 Festigkeit der Bestandteile der Schleppvorrichtung
2.3.1 Die in 2.2 mit "Festigkeitsnachweis" spezifizierten Bestandteile der Schleppvorrichtung sollen im Betrieb eine Kraft von mindestens 1.000 kN für Tankschiffe zwischen 20.000 t und weniger als 50.000 t Tragfähigkeit aufnehmen können, und mindestens 2.000 kN für Tankschiffe mit 50.000 t Tragfähigkeit und mehr (die Betriebsfestigkeit ist definiert als die Hälfte der Bruchfestigkeit). Die Festigkeit soll für alle praktisch vorkommenden Winkel der Schlepptrosse ausreichend sein, d. h. bis zu 90° von der Mittellinie des Schiffs nach Backbord und Steuerbord sowie 30° vertikal abwärts.
2.3.2 Die anderen Bestandteile sollen eine Betriebsfestigkeit aufweisen, die ausreichend bemessen ist, um den Belastungen standzuhalten, denen diese Bestandteile während des Schleppbetriebs unterworfen werden können.
2.4 Länge des Schlepp-Zwischenstanders
Der Schlepp-Zwischenstander soll eine Mindestlänge aufweisen, die dem doppelten Wert des größten Freibords in Ballastfahrt am Leitgeschirr zuzüglich 50 m entspricht.
2.5 Anordnung des Festpunkts und des Leitgeschirrs
Festpunkt und Leitgeschirr an Bug und Heck sollen so angeordnet sein, daß der Schleppbetrieb auf beiden Seiten des Bugs oder Hecks durchgeführt werden kann und die auf das Schleppsystem wirkenden Kräfte minimiert werden.
2.6 Festpunkt
Die Innenbord-Endbefestigung soll ein Stopper oder ein Knieblech oder ein anderes Bauteil entsprechender Festigkeit sein. Der Festpunkt kann gemeinsam mit dem Leitgeschirr als eine integrierte Baueinheit konstruiert sein.
2.7 Leitgeschirre
2.7.1 Größe
Leitgeschirre sollen eine Öffnung ausreichender Größe aufweisen, um die größten Teile des Schamfilschutzes, Schlepp-Zwischenstanders oder der Schleppleine durchzuführen.
2.7.2 Geometrie
Das Leitgeschirr soll ausreichende unterstützung für den Schlepp-Zwischenstander während des Schleppbetriebs gewährleisten, d.h. bei einem Winkel bis 90° von der Mittellinie des Schiffs nach Backbord und Steuerbord sowie 30° vertikal abwärts. Das Krümmungs-Verhältnis (Durchmesser der Auflagefläche des Schlepp-Zwischenstanders zum Durchmesser des Schlepp-Zwischenstanders) soll mindesten 7 : 1 betragen.
2.7.3 Senkrechte Anordnung
(Stand: 18.09.2022)
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