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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

MODU-Code 2009
Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009

Vom 1. August 2011
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2011 S .747; 10.04.2014 S. 390 MSC. 359(92) 14; 02.07.2015 S. 473 MSC.384(94) MSC.387(94); 13.10.2016 S. 675 MSC. 407(96) 16; 28.02.2018 S. 193 MSC. 435(98) 18, ber. 197 18a; 21.12.2023 S. 113 MSC. 506(105) 24)


Az.: 11-3-0
(angenommen am 2 Dezember 2009) (Tagesordnungspunkt 10)
Siehe Fn. *
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1540) Interpr.1540
(Einheitliche Interpretationen MSC.1/Rundschreiben 1544) Interpr.1544

Präambel

1. Dieser Code wurde entwickelt, um einen internationalen Standard für Neubauten beweglicher Offshore-Bohrplattformen vorzugeben, der den internationalen Einsatz und Betrieb dieser Plattformen erleichtert und für diese Plattformen und das sich an Bord befindliche Personal einen Grad an Sicherheit gewährleistet, der demjenigen gleichwertig ist, der durch das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung und durch das Protokoll von 1988 zum Internationalen Freibordübereinkommen für konventionelle Schiffe im internationalen Verkehr vorgeschrieben ist. Es ist nicht beabsichtigt, die Bestimmungen des Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen zusätzlich zu denen dieses Codes anzuwenden.

2. Während der Entwicklung des Codes wurde erkannt, dass er auf fundierten Entwurfs- und Konstruktionsgrundsätzen und Erfahrungen aus dem Betrieb solcher Plattformen basieren muss; des weiteren wurde erkannt, dass die Entwurfstechnologie beweglicher Offshore-Bohrplattformen nicht nur eine komplexe Technologie ist, sondern sich ständig fortentwickelt und dass der Code nicht statisch bleiben darf, sondern bei Bedarf neu zu bewerten und zu überarbeiten ist. Zu diesem Zweck wird die Organisation den Code regelmäßig überprüfen, wobei sowohl Erfahrung als auch Zukunftsentwicklungen berücksichtigt werden.

3. Jede vorhandene Plattform, die den Bestimmungen dieses Codes entspricht, muss als berechtigt für die Ausstellung eines Zeugnisses gemäß diesem Code betrachtet werden.

4. Dieser Code soll nicht den Einsatz von vorhandenen Plattformen verbieten, nur weil ihr Entwurf, ihre Bauausführung und ihre Ausrüstung nicht dem Code entsprechen. Viele vorhandene Offshore-Bohrplattformen haben über ausgedehnte Zeiträume erfolgreich und sicher operiert und ihre Einsatzgeschichte muss bei der Bewertung ihrer Eignung für internationale Einsätze berücksichtigt werden.

5. Der Küstenstaat darf jeder Plattform, die nach einem niedrigeren Standard als dem des Codes ausgelegt ist, die Beteiligung an Einsätzen nach Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse (z.B. meteorologisch und ozeanographisch) gestatten. Jede solche Plattform muss jedoch den Sicherheitsanforderungen genügen, welche nach Ansicht des Küstenstaates für den beabsichtigten Einsatz adäquat sind und die Gesamtsicherheit der Plattform und des Personals an Bord gewährleisten.

6. Dieser Code enthält keine Anforderungen an das Bohren von Unterwasser-Bohrlöchern oder die Verfahren zu deren Kontrolle. Solche Bohrtätigkeiten unterliegen der Kontrolle durch den Küstenstaat.

Kapitel 1
Allgemeines

1.1 Zweck

Der Zweck des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009, im Folgenden bezeichnet als "der Code", besteht darin, Entwurfskriterien, Baustandards und sonstige Sicherheitsmaßnahmen für bewegliche Offshore-Bohrplattformen zu empfehlen, um das Risiko für solche Plattformen, das Personal an Bord und die Umwelt zu minimieren.

1.2 Anwendung

1.2.1 Der Code gilt für bewegliche Offshore-Bohrplattformen, wie sie im Abschnitt 1.3 definiert sind, deren Kiellegung am oder nach dem 1. Januar 2012 erfolgt oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden.

1.2.2 Der Küstenstaat darf zusätzliche Anforderungen im Hinblick auf den Betrieb von Bohranlagen stellen, die nicht im Code behandelt sind.

1.3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Codes haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgegeben ist, die darin verwendeten Begriffe die in diesem Abschnitt festgelegte Bedeutung.

1.3.1 1988 LL Protocol (Protokoll von 1988 zum Freibordübereinkommen) bezeichnet das Protokoll von 1988 zum Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 in der jeweils geltenden Fassung.

1.3.2 Trennflächen der Klasse "A" sind Trennflächen, wie sie in SOLAS Regel II-2/ 3 festgelegt sind.

1.3.3 Unterkunftsräume sind Gesellschaftsräume, Gänge, Waschräume, Kabinen, Büroräume, Krankenstationen, Kinos, Spiel- und Hobbyräume, Pantrys ohne Kocheinrichtungen und ähnliche Räume. Gesellschaftsräume sind diejenigen Teile des Unterkunftsbereiches, die als Hallen, Speiseräume, Salons und ähnliche ständig geschlossene Räume Verwendung finden.

1.3.4

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