umwelt-online: Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (5)

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Anhänge

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  Rettung Anhang 1

Grundkonzept

Für die Besatzung an Bord von Schiffen mit Gefahrgut besteht die Möglichkeit, gefährlichen Chemikalien ausgesetzt und dadurch geschädigt zu werden. Wenn das auch selten vorkommt, können Chemikalienunfälle die Gesundheit der betroffenen Personen und der Rettungskräfte, die ihnen zur Hilfe kommen sollen, bedrohen. Personen mit ernsthafter Verletzung durch gefährliche Stoffe haben eine bessere Aussicht auf komplikationslose Genesung, wenn am Ort des Geschehens eine angemessene Notfallbehandlung durch ausgebildetes Personal erfolgt, und wenn der Notfallpatient sicher an einen Ort gebracht wird, wo eine weitere Betreuung stattfinden kann. Das erfordert einen umfassenden medizinischen Notfallplan unter Einbeziehung des Schiffsführers und aller Personen, die bei einem Zwischenfall mit Stoffkontakt zur Rettung und medizinischen Hilfeleistung beizuziehen sind.

Notfallplan

Ein Grundzug des erfolgreichen Handlungsschemas bei einem Chemikalien-Zwischenfall ist die Planung einer ausreichenden Einsatzstärke. Das bedeutet die Einbeziehung des gesamten Personals an Bord, auf das für den Notfall-Einsatz und die Erste-Hilfe an verletzten Personen zurückgegriffen werden kann.

Jedes Schiff mit Gefahrgut sollte einen Notfallplan folgenden Inhalts haben:

Ankunft am Ort des Geschehens

Viele Ersthelfer neigen dazu, einem verletzten Unfallopfer ohne Rücksicht auf eigene Gefährdung beizustehen. Ohne richtigen Schutz riskiert ein Retter beim Betreten eines schadstoffbelasteten Ortes, sich selbst dem Schadstoff auszusetzen und zum Unfallopfer zu werden. Obwohl die Rettung jedes Unfallopfers wichtig ist, sollte sie doch erst dann unternommen werden, wenn sicher ist, dass die Rettungskräfte nicht selber Schaden nehmen.

Immer wenn eine Chemikalie nicht identifiziert ist, muss hinsichtlich ihrer Giftigkeit der ungünstige Fall angenommen werden.

Rettungskräften ist folgendes NICHT gestattet:

Abgrenzung der Gefahrenzone

Die erste Rettungskraft vor Ort sollte eine Gefahrenzone abgrenzen, die alle schadstoffbelasteten Orte einschließt. Dabei sollte sie sich nicht selbst der Belastung aussetzen. Niemandem sollte gestattet sein, ohne umluftunabhängiges Atemschutzgerät und ohne Vollschutzkleidung in diese Gefahrenzone zu gelangen.

Begutachtung, Reinigung und erste Behandlung von Unfallopfern

Rettungskräfte haben - ohne ihre Sicherheit aufs Spiel zu setzen - bei einem Zwischenfall mit gefährlichen Materialien vorrangig dafür zu sorgen, dass ein Unfallopfer nicht länger dem Schadstoff ausgesetzt bleibt, dass es außer Gefahr gebracht und dass es behandelt wird.

Die Belastungssituation wird am besten durch Entfernung des Unfallopfers aus der schadstoffhaltigen Umgebung und seine Befreiung von den Schadstoffen beendet. Wenn das Unfallopfer vor weiteren Belastungsmöglichkeiten und Gefahren sicher und nicht mehr verunreinigt ist, können die Sicherheitsmaßnahmen für das übrige Personal so weit gelockert werden, dass die Betreuung des Unfallopfers erleichtert wird.

Die zusätzliche Gefährdungsmöglichkeit für Unfallopfer und Helfer verbietet außer der lebensrettenden Sofortmaßnahme jegliche medizinische Behandlung innerhalb der Gefahrenzone. Die Wahrscheinlichkeit des Kontaktes mit gefährlichen Stoffen, sowohl durch nachträgliche Freisetzung von Material in der Zone - eventuell verbunden mit einer Feuer- oder Explosionsgefahr - als auch die eingeschränkte Bewegungsfreiheit durch die erforderliche persönliche Schutzausrüstung ( PSA), wiegen schwerer als der Zeitgewinn bei einer Betreuung des Unfallopfers in der Gefahrenzone.

Priorität haben Atemwege, Beatmung, Kreislauf - Circulation (A-B-C, siehe Tafel 2). Nach der Beseitigung lebensbedrohender Umstände kann sich das Rettungspersonal weiter um den sonstigen Zustand des Unfallopfers kümmern. Es ist daran zu erinnern, dass die erforderliche persönliche Schutzausrüstung und -bekleidung so lange angelegt sein muss, bis die Bedrohung einer weiteren Schadstoffbelastung ausgeschaltet ist. Deshalb gilt: je eher das Unfallopfer gereinigt wird, desto eher kann das Rettungspersonal die Schutzmaßnahmen verringern oder den Sicherheitsgrad herabsetzen.

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(Stand: 26.05.2021)

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