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Regelwerk

MEPC.1/Rundschreiben 910 - Formate für verbindliche Meldungen im Rahmen von Artikel 12 des Hongkong-Übereinkommens

Vom 19. April 2024
(VkBl. Nr. 28 vom 19. Januar 2026 S. 163)



1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Marine Environment Protection Committee, MEPC) stimmte auf seiner einundachtzigsten Tagung (18. bis 22. März 2024) den Formaten für verbindliche Meldungen im Rahmen von Artikel 12 des Hongkong-Übereinkommens, die in der Anlage dieses Rundschreibens wiedergegeben sind, zu.

2 Mitgliedstaaten sind dazu aufgefordert, der Organisation Informationen zu Abwrackeinrichtungen und die zwei Listen von Schiffen, die für die jährliche Meldung gemäß den Unterabsätzen 1, 4 und 5 von Artikel 12 des Hongkong-Übereinkommens erforderlich sind, zu übermitteln. Die erforderlichen Informationen sollen unter Verwendung der in den Teilen 1, 4 und 5 der Anlage 1 wiedergegebenen Formate übermittelt werden. Bis ein eigens dafür vorgesehenes Schiffsrecycling-Modul im Globalen Integrierten Schifffahrtsinformationssystem (GISIS) fertiggestellt ist, werden die Mitgliedstaaten gebeten, die Informationen per E-Mail an med@imo.org zu übermitteln.

3 Zum Zweck der Verbreitung der eingereichten Informationen zu Abwrackeinrichtungen und der Listen von Schiffen, werden diese als PDF-Dateien zum Herunterladen auf der IMO-Website (https://www.imo.org/en/Ourwork/Environment/pages/ship-Recycling.aspx) veröffentlicht.

4 MEPC stimmte überein, die Meldungsformate einer regelmäßigen Prüfung zu unterziehen, um sie unter Einbezug der gewonnenen Erfahrung während ihrer Verwendung nötigenfalls zu aktualisieren.

MEPC.1/Rundschreiben 910
19. April 2024

Formate für verbindliche Meldungen im Rahmen von Artikel 12 des Hongkong-Übereinkommens

Teil 1
Liste der Abwrackeinrichtungen

Zweck: Zur Bereitstellung einer Liste der Abwrackeinrichtungen, die nach diesem Übereinkommen zugelassen worden sind und im Hoheitsbereich dieser Vertragspartei betrieben werden ( Artikel 12.1).

Meldendes Land:

Name, Adresse und Einzelheiten für die Kontaktaufnahme (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) der Einrichtung Kennnummer des Recycling-
unternehmens
Schiffsrecycling-
fähigkeit (Länge, Breite, Leergewicht)
Zulassungsdokument 2 ausgestellt durch und gültig bis Name, Adresse und Einzelheiten für die Kontaktaufnahme (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des Schiffsrecyclingunternehmens, sofern diese von jenen der Abwrackeinrichtung abweichen Anmerkung 3

Teil 2
Einzelheiten für die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde oder den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei

Zweck: Zur Bereitstellung der Einzelheiten für die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde oder den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei, einschließlich einer einzigen Kontaktstelle ( Artikel 12.2).

Meldendes Land:

Name, vollständige Adresse und Einzelheiten für die Kontaktaufnahme (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) mit der zuständigen Behörde oder den zuständigen Behörden/einer einzigen Kontaktstelle 4

Teil 3
Liste der anerkannten Stellen und ernannten Besichtiger

Zweck: Zur Bereitstellung einer Liste der anerkannten Stellen und ernannten Besichtiger, die befugt sind, bei der Verwaltung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Kontrolle des Recyclings von Schiffen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen im Namen dieser Vertragspartei tätig zu werden, sowie die genauen Verantwortlichkeiten und Bedingungen, die mit der den anerkannten Stellen oder ernannten Besichtigern übertragenen Befugnis verbunden sind ( Artikel 12.3).

Meldendes Land:

Abschnitt 1 - Liste der anerkannten Stellen und ernannten Besichtiger (Verwaltung)

Name und vollständige Adresse Einzelheiten für die Kontaktaufnahme (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) Zugelassen von Von der Verwaltung übertragene Funktionen und gegebenenfalls Bedingungen

Abschnitt 2 - Liste der anerkannten Stellen und ernannten Besichtiger (zuständige Behörde)

Name und vollständige Adresse Einzelheiten für die Kontaktaufnahme (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) Zugelassen von Von der zuständigen Behörde übertragene Funktionen und gegebenenfalls Bedingungen

Teil 4

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