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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

MEPC.1/Rundschreiben 899 - Richtlinien von 2022 für die Risikobewertung und Folgenabschätzung für das Einleitwasser aus Abgasreinigungssystemen

Vom 10. Juni 2022
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2023 S. 175)



  1. Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt hat auf seiner achtundsiebzigsten Tagung (6. bis 10. Juni 2022) die Richtlinien von 2022 für die Risikobewertung und Folgenabschätzung für das Einleitwasser aus Abgasreinigungssystemen, deren Wortlaut in der Anlage wiedergegeben ist, angenommen.
  2. Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien den Verwaltungen, Hafenstaatkontrollbehörden, der Industrie, den einschlägigen Schifffahrtsorganisationen, den Schifffahrtsunternehmen und anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
  3. Der Ausschuss stimmt überein, diese Richtlinien unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen.

1 Einleitung

1.1 Diese Richtlinien bieten Informationen über eine empfohlene Methodik zur Risikobewertung und Folgenabschätzung, der Mitgliedstaaten bei der Erwägung örtlicher oder regionaler Vorschriften zum Schutz der empfindlichen Gewässer/Umwelt vor dem Einleitwasser aus Abgasreinigungssystemen, die mit dem Übereinkommen übereinstimmen, folgen sollen. Diese Richtlinien umfassen eine Bewertung der langfristigen Risiken hinsichtlich der Wasserqualität, der Wasserorganismen und/oder der menschlichen Gesundheit und den Ansatz für die Folgenabschätzung, der für die jeweilige empfangende Umwelt angewendet werden kann.

1.2 Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, bei der Prüfung örtlicher oder regionaler Vorschriften eine Umweltrisikobewertung nach diesen Richtlinien durchzuführen.

1.3 Zweck dieser Richtlinien ist es, einen einheitlichen Ansatz bereitzustellen, der Verfahren enthält, die Mitgliedstaaten bei der Beurteilung, ob die Einführung von Einschränkungen/Bedingungen für das Einleiten von Wasser aus Abgasreinigungssystemen notwendig und gerechtfertigt wäre oder nicht, unterstützen soll. Bei allen Aspekten der Risikobewertung und Folgenabschätzung muss die Notwendigkeit einer nachweisbasierten Entscheidungsfindung mit dem in Entschließung MEPC.67(37) 1) beschriebenen vorsorglichen Ansatz abgewogen werden.

2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

2.1 Begriffsbestimmungen

2.1.1 Für die Zwecke dieser Richtlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Der Ausdruck "Einleitwasser" bezeichnet jede Art von Wasser aus Abgasreinigungssystemen, das nach außenbords eingeleitet wird;
  2. der Ausdruck "Waschwasser" bezeichnet das Reinigungsmedium, das zur Verringerung von SOx mit dem Abgasstrom in Kontakt gebracht wird;
  3. der Ausdruck "Abflaufwasser" bezeichnet eine Menge an wässriger Lösung, die aus dem Waschwasser eines Abgasreinigungssystems, das im geschlossenen Kreislauf betrieben wird, entfernt wird, um die erforderlichen Betriebseigenschaften und die Leistungsfähigkeit beizubehalten;
  4. der Ausdruck "Rückstände aus Abgasreinigungssystemen" bezeichnet Stoffe, die aus dem Waschwasser oder dem Ablaufwasser durch ein Behandlungssystem entfernt wurden, oder Einleitwasser, das nicht das Einleitkriterium erfüllt, oder sonstiges Rückstandsmaterial, das aus dem Abgasreinigungssystem entfernt wird;
  5. der Ausdruck "Emissionen" bezeichnet jede Freisetzung von Stoffen, die nach dieser Anlage einer Kontrolle unterliegen, in die Atmosphäre beziehungsweise deren Einleiten ins Meer durch Schiffe gemäß Regel 2 Absatz 1.12 der Anlage VI 2) von MARPOL;
  6. der Ausdruck "Ansatz der aggregierten Exposition" bezeichnet in Bezug auf Szenarien zur menschlichen Exposition die Bewertung der Gesamtexposition gegenüber eines einzelnen Stoffes über mehr als einen Expositionspfad (Einatmen, Hautkontakt und oral) und/oder aus mehr als einem Expositionsszenario;
  7. der Ausdruck "zu bewertendes Gebiet" bezeichnet das Seegebiet, in dem beabsichtigt ist, das Einleiten von Wasser aus Abgasreinigungssystemen unter bestimmten Bedingungen zu beschränken;
  8. der Ausdruck "Emissionsfaktor" bezeichnet die Konzentration des Produkts eines einzelnen Stoffes im Einleitwasser aus Abgasreinigungssystemen pro typischer Durchflussrate in mg/MWh; und
  9. der Ausdruck "Seegebiet zur Berechnung der vorhergesagten Umweltkonzentration (Sea Area for calculating PEC - SAP)" bezeichnet das für eine Simulation ausgewählte Seegebiet zur Einschätzung der vorhergesagten Umweltkonzentrationen (Predicted Environmental Concentrations - PEC) der betrachteten Chemikalien, welches Teil des zu bewertenden Gebiets sein muss.

2.1.2 Darüber hinaus gelten die Begriffsbestimmungen der mit Entschließung MEPC.340(77) angenommenen Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2021.

2.2 Abkürzungen

2.2.1 Für die Zwecke dieser Richtlinien gelten die folgenden Abkürzungen:

ARS-Richtlinien 2021 Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2021, die mit Entschließung MEPC.340(77) angenommen wurden
AIS Automatic Identification System - Automatisches Identifikationssystem
AIST National Institute of Advanced Industrial Science and Technology of Japan - Nationales Institut für fortgeschrittene Industriewissenschaft und Technik in Japan
BCF Bioconcentration Factor - Biokonzentrationsfaktor
BMD Benchmark Dose - Dosis-Richtwert
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